die sittenwidrige Kündigung des Arbeitgebers- Beispiele
die sittenwidrige Arbeitgeberkündigung- Beispiele
Man hört immer wieder, dass Arbeitnehmer meinen, dass ihre Kündigung sittenwidrig sein oder gegen Treu und Glauben verstößt. In der Praxis kommt die so genannte Sittenwidrigkeit einer Kündigung (§ 138 BGB) oder der Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) recht selten vor.
Folgende Beispiel soll verdeutlichen, dass die o.g. Fälle einer sittenwidrigen Kündigung nicht häufig vorkommen:
- Arbeitnehmer wehrt sich gegen Abmahnung und wird deshalb gekündigt
- Kündigung wegen aktiver Gewerkschaftstätigkeit im Betrieb
- Kündigung wegen Homosexualität
- Kündigung eines langwierig (gesunden) Beschäftigten wegen Krankheit
- Kündigung zur Vereitelung des Eintritts des Kündigungsschutzes (kurz vor Ablauf der Wartezeit)
- Kündigung eines Arbeitnehmers wegen des Verdachts einer Straftat ohne vorherige Anhörung
Man darf die vorgenannten Beispiel allerdings nicht missverstehen und überbewerten. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Denn zum Beispiel beim vorletzten Fall ist es so, dass der Arbeitgeber grundsätzlich die Probezeit bis zum letzten Tag ausschöpfen kann. Wenn allerdings die Kündigung nur deshalb erfolgt, um zu verhindern, dass der Kündigungsschutz nach der sechsmonatigen Wartezeit eintritt, dann kann die Kündigung sittenwidrig sein. Für den Arbeitnehmer ist dies allerdings schwer nachzuweisen.
Wichtig ist, dass selbst dem Arbeitnehmer eine sittenwidrige Kündigung wenig nützt,wenn er die Kündigung auf sich beruhen lässt und sich nicht gegen die Kündigung wehrt. Die Kündigung wird nicht automatisch unwirksam bzw. nichtig, wenn diese sittenwidrig ist. Der Arbeitnehmer muss auf jeden Fall gegen die Kündigung vorgehen und Kündigungsschutzklage erheben. Das Arbeitsgericht beschäftigt sich dann mit dem Fall und wird überprüfen, ob die Kündigung wirksam oder unwirksam ist.
Anwalt Martin – Arbeitsrecht Berlin
17. Juni 2010 um 08:26
Da habe ich mehrere Anmerkungen:
1. Ist der Begriff „Arbeitnehmerkündigung“ mehrdeutig. Ist die Kündigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber gemeint wie hier oder die Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer? Letzteres dachte ich, was mich neugierig gemacht hat.
2. Ist Kündigungsschutz auch ohne Probezeit erst nach 6 Monaten gegeben. Das setzen Sie dann aber später im Text gleich.
3. Die Kündigung ist nach § 138 BGB nichtig oder sie ist es nicht. Das wird dann nur vorm Arbeitsgericht im Rahmen der Kündigungsschutzklage festgestellt. Materiellrechtlich ändert sich durch die formale 3-Wochen-Frist nichts: Die Kündigung ist von Anfang an nichtig oder nicht. Das klingt in Ihrem Beitrag anders.
8. Oktober 2011 um 08:41
[…] ob diese gegen die guten Sitten verstößt oder grob rechtsmißbräuchlich ist. Die Fälle der Sittenwidrigkeit einer Arbeitgeberkündigung kommen in der Praxis selten vor. Auch wenn viele Arbeitnehmer meinen, dass gerade ihre Kündigung […]
18. Mai 2015 um 13:45
[…] wird von den Arbeitsgerichten -sofern kein besonderer Kündigungsschutz besteht – nur auf Sittenwidrigkeit und Treuwidrigkeit überprüft. Die Arbeitsgericht sind hier – trotz einer Entscheidung des […]
18. Oktober 2020 um 09:04
[…] beachten ist aber, dass es vor den Arbeitsgerichten sehr schwierig ist eine solche treuwidrige (oder sittenwidrige) Kündigung nachzuweisen. Wer sich gegen eine Kündigung wehrt, auf welche weder der allgemeine […]