Tag: 29. April 2010
Fälligkeit von Arbeitslohn und Lohnabrechnung nach dem BRTV-Bau.
Fälligkeit von Arbeitslohn und Lohnabrechnung nach dem BRTV-Bau.
Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) enthält für den Baubereich auch Regelungen über die Erstellung der Lohnabrechnung und über die Zahlung des Arbeitslohnes im Bau.
Fälligkeit der Lohnabrechnung nach dem Bundesrahmentarifvertrag Bau (BRTV-Bau)
In § 5 Nr. 7.1 des BRTV-Bau ist geregelt, dass die Lohnabrechnung monatlich zu erstellen ist. „Diese Abrechnung hat spätestens bis zum 15. des nächsten Monats zu folgen.“
Fälligkeit des Baulohnes nach dem BRTV-Bau
§ 5 Nr. 7.2 des BRTV-Bau regelt, dass der Anspruch auf Lohn spätestens am 15. des Monats fällig wird, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.