Oh Schreck – Arbeitsgericht Berlin meint „Unterzeichnung mit Paraphe“
Oh Schreck – Arbeitsgericht Berlin meint „Unterzeichnung mit Paraphe“
Wer am Sonntagmorgen „genüsslich“ die Post bearbeitet und dann mit Erschrecken lesen muss – „…. es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Klageschrift unter dem am …. nicht unterschrieben ist. Sie trägt ebenso, wie die beglaubigte Abschrift, nur eine Paraphe. Es kann daher zunächst nichts weiter veranlasst werden.“ – ist wahrscheinlich kurz vor dem Herzinfarkt. So ging es – nach dem Lesen der lieblos hingepinselten Zeiten des Arbeitsgericht Berlin – mir jedenfalls. Zum Glück läuft in der Sache keine Frist, hätte aber sein können. Von daher wird es langsam Zeit, die „Sauklaue“ wieder auf Vordermann zu bringen.
Hier nochmals kurz zur Problematik – Paraphe und Unterschrift
Die Klageschrift muss die eigenhändige Unterschrift des Arbeitnehmers bzw. dessen Prozessbevollmächtigten tragen (so das BAG, Urteil v. 26.6.1986, 2 AZR 358/85).
Die eigenhändige Unterschrift muss nach der Rechtsprechung des BAG (aber auch so BGH) ein Schriftbild aufweisen, das individuell und einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale hat und sich so, als eine die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnende Unterschrift des Namens darstellt. Die Unterschrift muss so einmalig sein, das diese von Dritten nicht ohne Weiteres nachgeahmt werden kann.
Dies heißt aber nicht, dass die Unterschrift lesbar sein muss oder alle Buchstaben zweifelsfrei erkennen lassen muss. Es genügt vielmehr, dass ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftzug noch herauslesen kann (Und dies ist wohl hier ein Problem!). Die Abzeichnung des Schriftstücks mit einem Namenskürzel – also mit einer Paraphe – reicht grundsätzlich nicht aus.
Bei dieser Rechtsprechung fragt man sich schon, wessen Unterschrift von einem Dritten zweifelsfrei gelesen werden kann? Danach dürften wohl die meisten Klagen nicht wirksam unterschrieben worden sein. Zukünftig gehe ich aber auf Nummer sicher.
Anwalt Arbeitsrecht – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – Rechtsanwalt Martin
12. April 2010 um 18:24
Die Sache kann man aber auch umdrehen: In einem Strafverfahren im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren hat ein beteiligter Kollege nach Akteneinsicht gerügt, dass das Insolvenzverfahren gar nicht eröffnet sei – immerhin habe die Richterin den entsprechenden Beschluss nur mit einer keine einzelnen Buchstaben aufweisenden Wellenlinie „abgeschlossen“.
Nicht sehr überraschend hat sich die Justiz dem nicht angeschlossen.
12. April 2010 um 18:38
Richter haben wohl eine bessere Schrift als Anwälte, zumindest bei Kollegen scheint man gerne mal nicht so genau hinzuschauen. Ich habe heute jedenfalls – zum Erstaunen der Rechtspfleger – die Klage einfach nochmals unterschrieben und das war´s.
12. April 2010 um 19:54
Komisch, dass anscheinend bevorzugt Arbeitsgerichte auf dieses Spielchen kommen.
13. April 2010 um 07:56
Vielleicht aufgrund der hohen Arbeitsbelastung der Arbeitsrichter. Aber die haben wir Anwälte ja auch.
25. November 2018 um 12:03
[…] es kurz zu machen:Die Unterschrift mit einer Paraphe wahrt die Schriftform nicht. Von daher wäre eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag als auch […]