Welche Kündigungsfristen gelten für Arbeitnehmer?

Gepostet am Aktualisiert am


Welche Kündigungsfristen gelten für Arbeitnehmer?
Kündigungsfristen

Welche Kündigungsfristen gelten für Arbeitnehmer?

Möchte der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber mit einer ordentlichen Kündigung (Eigenkündigung) beenden, ist sich dieser häufig nicht sicher, welche Kündigungsfristen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend.

Dies soll kurz – ohne auf die zahllosen Besonderheiten in Tarifverträgen und Spezialgesetzen einzugehen – dargestellt werden. Gerade in Tarifverträgen, die auf die Branche, in der der Arbeitnehmer tätig ist, Anwendung findet, finden sich häufig spezielle Kündigungsfristen, die von der gesetzlichen Regelung des § 622 BGB abweichen.

Oft landet man aber bei der Eigenkündigung durch den Mitarbeiter bei gesetzlichen Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 (Bürgerlichen Gesetzbuch). Die geltenden Regelungen werden hier nachfolgend dargestellt.

ordentliche Kündigung

Eine Kündigungsfrist gilt für die ordentliche, reguläre Kündigung. Nur die ordentliche Kündigung muss mit einer Frist erfolgen. Diese ist in der Praxis auch der Normalfall. Wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, dann kann der Arbeitgeber nur betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt kündigen.

Hinweis: Nur eine schriftliche Kündigung wahrt die Form des § 623 BGB.

außerordentliche und fristlose Kündigung

Für die fristlose Kündigung bzw. außerordentliche Kündigung gilt keine Frist, wie der Name schon sagt. Möchte der Arbeitnehmer aber mit sofortiger Wirkung sein Arbeitsvertrag beenden, dann braucht ein einen wichtigen Grund (außerordentlichen Kündigungsgrund). Der kommt in der Praxis selten vor.

Kündigungsfrist aus Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag beachten

Nur kurz sei dazu ausgeführt, dass gerade sich andere – als die gesetzlichen Kündigungsfristen – aus einschlägigen Tarifverträgen oder sogar selbst aus dem Arbeitsvertrag ergeben können. Der Arbeitgeber muss auf solche auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge gem. dem Nachweisgesetz hinweisen.  Es muss aber nicht zwangsläufig ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Der Arbeitnehmer sollte sich bei seinem Betriebsrat oder ggfs. im Internet darüber informieren, ob hier ein Tarifvertrag, der Kündigungsfristen regelt (meisten heißen solche Tarifverträge „Rahmentarifverträge“) Anwendung findet. Hier sind sowohl eine kürzere Frist als auch längere, tarifvertragliche Fristen möglich.

Tipp: Beim Zusammentreffen von unterschiedlichen Fristen im Arbeitsvertrag und Tarifvertrag ist folgendes zubeachten:

Gilt ein Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis, sind die tarifvertraglichen Fristen entscheidend, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind als die arbeitsvertraglichen Fristen. Es gilt der sog. Günstigkeitsvergleich. Dieser ist aber nicht immer leicht durchzuführen. Es kommt darauf an, ob die Regelungen im Arbeitsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ingesamt günstiger als die tarifvertraglichen Regelungen sind. Die Bestimmung der geltenden Kündigungsfrist ist von daher nicht immer einfach.

Vorbemerkung:

Die gesetzlichen Kündigungsfristen für Angestellte und Arbeitnehmer waren bis 1993 unterschiedlich geregelt. Es gab sogar eine Unterscheidung zwischen alten und neuen Bundesländern. Durch das Kündigungsfristengesetz vom 7.10.1993 wurden die Kündigungsfristen vereinheitlicht.

gesetzliche Regelung – § 622 BGB

Die gesetzlich geregelten Kündigungsfristen für Arbeitnehmer sind im § 622 Abs. 1 BGB geregelt. Diese Form findet in den meisten Fällen Anwendung. Häufig nehmen Arbeitsverträge auf diese Regelung Bezug. Wenn nichts zu den Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag steht und kein Tarifvertrag Anwendung findet, wird § 622 BGB auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden.

Die Vorschrift des § 622 Bürgerliches Gesetzbuch findet auch alle Arten von Arbeitsverhältnissen Anwendung, so z.B. auch auf

  • Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer
  • befristet beschäftigte Arbeitnehmer und
  • geringfügig Beschäftigte
  • vorübergehende Aushilfe.

§ 622 Abs. 1 BGB

1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Wichtig: Die gestaffelten Kündigungsfristen nach Dauer des Arbeitsverhältnisses gelten nach der gesetzlichen Regelung allein für Kündigungen durch den Arbeitgeber! Dies wird häufig übersehen!

§ 621 BGB – Spezialregelung für Kündigungen in „freien Diensten“

Die Kündigungsfristen für ein Dienstverhältnis, dass kein Arbeitsverhältnis ist, findet man in § 621 BGB (in der Regel für Vorstände/ Geschäftsführer, sog. „freie Dienstverhältnisse“).Auch, wenn in der Regel für z.B. GmbH-Geschäftsführer § 622 BGB keine Anwendung findet, kann dies ausnahmsweise dennoch der Fall sein, wenn z.B. der Geschäftsführer einen wesentlichen Teil seiner Arbeitskraft in Dienst der Gesellschaft stellt und nicht durch eine Mehrheitsbeteiligung an der Gesellschaft beherrschenden Einfluss ausgeübt wird.

§ 22 BBiG – Spezialregelung für Azubi´s

Bei Auszubildenden gilt als Spezialvorschrift des § 22 BBiG.

I. ordentliche Kündigung – gesetzliche Kündigungsfristen

Es sollte immer zwischen ordentlicher Kündigung und außerordentlicher Kündigung (Kündigung aus außerordentlichem Grund) unterschieden werden. Es wird hier davon ausgegangen, dass keine abweichenden Vereinbarungen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt wurden.

Siehe auch hier zum Thema „Kündigungsfristen

1. Arbeitsverhältnis in der Probezeit und Frist zur Kündigung für den Arbeitnehmer

In der Probezeit (diese muss vereinbart werden) kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ordentlich mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Dabei kann das Ende der Frist auf einen „krummen Tag“ fallen und muss nicht zum 15. oder zum Monatsende erfolgen.

Beispiel: Der Arbeitnehmer kündigt in der Probezeit das Arbeitsverhältnis am 3. März 2010 zum 17. März 2010. Die 2 Wochen sind hier eingehalten, wenn dem Arbeitgeber die Kündigung auch tatsächlich am 3. März zugeht.

Siehe auch den Artikel: „Kündigung in der Probezeit- was ist zu beachten!“ 

Im Ausbildungsverhältnis besteht die Besonderheit, dass das Arbeitsverhältnis während der Probezeit jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann, § 22 BBiG.

Auch der Arbeitgeber kann hier mit kurzer Frist kündigen, sofern die gesetzliche Regelung gilt (also nichts anders vereinbart ist). Dies ist der eigentliche Grund für die Vereinbarung einer Probezeit.

2. Kündigung nach der Probezeit

Nach der Probezeit kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fast immer mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende ordentlich kündigen.

Wichtig!: Die verlängerten Fristen des § 622 Abs. 2 BGB (also z.B. 2 Jahre – 1 Monat, 5 Jahre- 2 Monate zum Kalendermonat ect. gelten nur für den Arbeitgeber, aber nicht für den Arbeitnehmer.

Beispiel: Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht seit 5 Jahren. Es gibt keine Regelung im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag, die von den Vorschriften des § 622 BGB abweicht. Der Arbeitnehmer kündigt am 1. November 2021 (Zugang der Kündigungserklärung beim Arbeitgeber) – nach bestandener Probezeit – das Arbeitsverhältnis mit ordentlicher Kündigungsfrist. Das Arbeitsverhältnis endet am 30. November 2021 (4 Wochen später und dann zum Monatsende ). Erhält der Arbeitgeber die Kündigung vom 1. November aber erst am 3. November, dann endet das Arbeitsverhältnis erst am 15. Dezember 2021, da das Ende der Frist immer nur auf einen 15. oder letzten des Monats fallen kann. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers spielt keine Rolle, da die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer „immer gleich“ ist.

Die maßgebliche vierwöchige Kündigungsfrist ist zum 15. oder zum Monatsende. Hiervon kann es aber vereinbarte Ausnahmen durch tarifliche Kündigungsfristen und sogar im Arbeitsvertrag geben.

Wichtig ist auch, dass 4 Wochen nicht immer 1 Monat sind!

Also nochmals, die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer ist in der Regel nie länger als 4 Wochen (Ausnahme: andere Regeln in Tarifverträgen oder im Arbeitsvertrag). Die Kündigungsfristen den Arbeitgeber hängen – nach der Probezeit – von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. Diese Fristen gelten aber nicht für den Arbeitnehmer, der diesbezüglich besser gestellt ist als der Arbeitgeber (man spricht von sog. asymmetrischen Kündigungsfristen).


Kündigungsfristen für die Kündigung durch den Arbeitenhmer
Kündigungsfristen für Arbeitnehmer

Ausnahme von der gesetzlichen Regelung des § 622 BGB

Die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer beträgt nach dem Gesetz 4 Wochen, wobei die Kündigung zum Monatsende oder zum 15. des Monats erfolgen muss. Dies gilt auch für teilzeitbeschfäftige Arbeitnehmer. Dies gilt – wie so oft – nicht ausnahmslos.

gesetzliche Ausnahmen

Zum Beispiel gibt es im Gesetz folgende Ausnahmen von den Kündigungsfristen des § 622 BGB

  • im Berufsausbildungsverhältnis – keine Kündigungsfrist in der Probezeit, § 22 BBiG
  • Kündigung eines Arbeitnehmers zum Ende der Elternzeit  – Frist 3 Monate, § 19 BEEG
  • Heimarbeiter, § 29 HAG
  • Besatzungsmitglieder eines Schiffes nach dem SeemG
  • Kündigung gegenüber einem Schwerbehinderten (§ 86 SGB IX)

andere Kündigungsfrist in Tarifverträgen

Wenn auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung findet (z.B. der BRTV-Bau), dann findest man häufig in diesen Tarifverträgen abweichende Regelungen über die Kündigungsfristen. Grundsätzlich kann man sagen, dass dann die Frist aus dem Tarifvertrag Anwendung findet (siehe aber auch „Günstigkeitsvergleich“). Dies muss der Arbeitnehmer dann natürlich beachten und sich dementsprechend informieren. Der Arbeitgeber wiederum muss bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses auf einen anwendbaren Tarifvertrag hinweisen (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Nachweisgesetz). Im Übrigen sieht der BRTV-Bau eine Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer von 6 bzw. 12 Tagen vor (§ 12 BRTV-Bau).

andere Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag

Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn im Arbeitsvertrag (Tarifverträgen – siehe oben) eine andere Kündigungsfrist vereinbart wurde. Es gilt dann die günstigere Regelung.

längere Kündigungsfrist als die gesetzliche Frist

Zulässig wäre es, wenn der Arbeitgeber für sich und den Arbeitnehmer andere – längere Kündigungsfristen – vereinbart. So kann zum Beispiel im Arbeitsvertrag geregelt sein, dass das Arbeitsverhältnis nach der Probezeit für beide Seiten ordentlich mit einer Frist von 6 Monaten beendet werden kann. Nicht möglich ist, wenn  der Arbeitgeber z.B. für sich eine Kündigungsfrist von 1 Monat und für den Arbeitnehmer eine längere Frist vereinbart. Dies ist in § 622 VI BGB geregelt. Das Arbeitsgericht Heilbronn hat nun vor kurzem entschieden (Entscheidung aus 09/2012), dass eine beidseitige vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von 18 Monaten zu lässig ist. Ob dies so unbeanstandet bestätigt werden wird, bleibt abzuwarten. Es spricht aber einiges dafür, denn der Arbeitgeber könnte ja auch mit den Arbeitnehmer ein auf 2 Jahre befristetes Arbeitsverhältnis (ohne Sachgrund) schließen und für diesen Zeitraum eine ordentliche Kündigung nicht zulassen, dann wäre der Arbeitnehmer eben auch für so lange Zeit an das Arbeitsverhältnis gebunden.

verlängerte Fristen für beide Seiten

Zulässig ist eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, nach der die verlängerten Kündigungsfristen des Gesetzes für beide Seiten gelten sollten, also auch für die Kündigung durch den Arbeitnehmer. Verlängert sich also die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber so gilt dies dann auch für die Kündigung durch den Arbeitnehmer. Die sog. dynamische Verlängerung kann also vereinbart werden.

kürzere als gesetzliche Kündigungsfrist

In Kleinbetrieben kann vertraglich eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden, sofern die Kündigungsfrist 4 Wochen nicht unterschreitet (§ 622 V Nr. 2 Satz 1 BGB). Dies gilt aber nur für die Grundkündigungsfrist.

Kündigung mit falscher Frist

Ist die Frist falsch, stellt sich die Frage, ob man die Erklärung – was oft von den Gerichten gemacht wird – auslegen kann als Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Den meisten Kündigungserklärungen wird man dies entnehmen können. Die maßgebliche Kündigungsfrist wird dann der Erklärung zu Grunde gelegt. Dies gilt aber nur, wenn die Kündigungserklärung auslegungsfähig ist, ansonsten ist die Kündigung unwirksam und der Arbeitnehmer muss nochmals kündigen unter Wahrung der neuen, richtigen Frist, beginnend ab Zustellung des Schreibens.

Kündigung zum nächstmöglichen Termin

Oft kündigen Arbeitgeber mit einer bestimmten Frist und dann noch, hilfsweise zum nächstmöglichen oder nächstzulässigen Termin. Dies ist rechtlich zulässig und soll verhindern, dass falls die Kündigung nicht zum festen Kündigungstermin erfolgt, weil dieser falsch berechnet ist, dass dann wenigstens die Beendigung zum nächstmöglichen Termin erfolgt.


II. außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers

Außerordentlich kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis – in der Regel – ohne Beachtung einer Kündigungsfrist kündigen. Er kann aber auch außerordentlich mit einer Auslauffrist kündigen.  Es muss aber immer ein außerordentlicher Grund vorliegen, den der Arbeitnehmer – sollte es zum Prozess kommen  – auch nachweisen muss. Der Arbeitnehmer sollte sich zuvor von einem Rechtsanwalt,der auf das Arbeitsrecht spezialisiert ist, beraten lassen. In der Regel ist vor der außerordentlichen Kündigung der Arbeitgeber abzumahnen. Es gibt also auch die Abmahnung des Arbeitgebers und nicht nur des Arbeitnehmers.

Beispiele für außerordentliche Kündigungsgründe des Arbeitnehmers sind:

  • Arbeitslohn steht in nicht unerheblicher Höhe oder über nicht unerheblichen Zeitraum aus + Mahnung (siehe „Kündigung wegen Lohnverzug„)
  • Tätlichkeiten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, insbesondere Körperverletzung
  • Mobbing ( nach Abmahnung)
  • Nichteinhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen durch den Arbeitgeber + Abmahnung
  • Arbeitgeber stellt keinen Arbeitsplatz /Arbeit zur Verfügung (+ Abmahnung)

 

Zusammenfassung:

In den meisten Fällen bestimmen sich die Kündigungsfristen des Arbeitnehmers nach der gesetzlichen Regelung (ansonsten nach dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag), wonach eine Kündigung mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende möglich ist (§ 622 Abs. 1 BGB). Diese Frist ist unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses! Die längeren Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB „Für eine Kündigungen durch den Arbeitgeber ….. “ gelten nur für Kündigungen des Arbeitgebers!

Aber es sollte auf jeden Fall im Arbeitsvertrag nochmals – vor der Kündigung – nachgelesen werden, ob dort eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Gilt ein Tarifvertrag (z.B. weil er allgemeinverbindlich ist) wird man dort – fast ausnahmslos- eine eigenständige Regelung über die Kündigungsfrist finden.

Die Frist beginnt mit Zugang beim Arbeitgeber!

Beispiel: Der Arbeitnehmer schreibt am 21.05.2013 eine Kündigung mit gesetzliche Frist, welche er per Post dem Arbeitgeber übersendet. Der Arbeitgeber erhält die Kündigung am 3.06.2013. Das Arbeitsverhältnis endet dann am 15.07.2013 (4 Wochen ab dem 3.06.2013 und dann zum 15.).

 

Weitere Informationen zum Thema „Kündigungsfristen“:

Folgende Beiträge könnten Sie ebenfalls interessieren:

Rechtsanwalt Andreas Martin – Arbeitsrecht Berlin

66 Gedanken zu „Welche Kündigungsfristen gelten für Arbeitnehmer?

    […] Welche Kündigungsfristen gelten für Arbeitnehmer? […]

    […] Arbeitgeber berücksichtigt  werden können. In diesem Fall können sich meist andere/ längere Kündigungsfristen für die Arbeitnehmer ergeben, was ein erheblicher Vorteil für den Arbeitnehmer sein […]

    […] Die gesetzlichen Kündigungsfristen des Arbeitnehmers sind in § 622 BGB geregelt. Darüber hinaus können sich andere Kündigungsfristen aus Tarifverträgen oder aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Hält sich der Arbeitnehmer schuldhaft nicht an diese Fristen, dann steht dem Arbeitgeber dem Grunde nach ein Schadenersatzanspruch wegen Vertragsverletzung zu, allerdings muss er sowohl die Verletzung als auch – und dies ist der Schwierige – den Schaden nachweisen. Daran scheitern schon viele Arbeitgeber. […]

    Weist sagte:
    30. November 2011 um 08:01

    bin Arbeitnehmer und in der Probezeit, d.h. für mich gelten 2 Wochen Kündigungsfrist. Heute ist der 30.11.2011 und ich würde gerne anfang Dezember, am 05.12.2011 zum 31.12.2011 kündigen, um meinem Arbeitgeber mehr Zeit für eine Nachfolgersuche zu ermöglichen.
    Kann mein Arbeitgeber danach ebenfalls eine Kündigung aussprechen, die das Arbeitsverhältnis früher beendet, zum Beispiel Kündigung zum 19.12.2011?

    CARINA HAMEL sagte:
    8. Dezember 2011 um 07:18

    Mein Freund (Maler und Lackierer) hat am 14.12. ein Bewerbungsgespräch bei einem evtl. neuen Arbeitgeber. Wann muss er kündigen, um so bald als möglich beim neuen Arbeitgeber anfangen zu können. Sein Vertrag (es waren schon viele, seit er bei dieser Firma ist) ist am 13.12. genau 1 Jahr alt. Ändert sich die Kündigungsfrist nach Ablauf eines Jahres? Sollte er also versuchen, das Bewerbungsgespräch vorzuziehen?
    Vielen Dank schon mal im Voraus.

      rechtsanwaltarbeitsrechtberlin geantwortet:
      22. Dezember 2011 um 01:19

      Es gibt hier einen einschlägigen Tarifvertrag aus dem sich die Kündigungsfristen ergeben. Einfach nachschauen.

    […] und damit die Fristen (z.B. für die Erhebung der Kündigungsschutzklage/aber vor allem die Kündigungsfristen) in Gang gesetzt […]

    […] Siehe dazu auch den Artikel „Kündigungsfristen für Arbeitnehmer„. […]

    […] nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber nicht für die Kündigung des Arbeitnehmers. Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer gelten andere Kündigungsfristen, nämlich es gilt der Abs. 1 des § 622 […]

    Anonymous sagte:
    5. März 2012 um 18:45

    […] */ Vielleicht helfen dir die Links weiter. http://dejure.org/gesetze/BGB/622.html http://rechtsanwaltarbeitsrechtberli…-arbeitnehmer/ Also ich hab das so verstanden das du laut Vertrag dieselben Fristen hast wie dein Chef. Heisst […]

    Swen sagte:
    18. Juni 2012 um 09:59

    Hallo bei mir steht im Abseitsvertrag
    (Die verlängerten ordentlichen Kündigungsfristen des §622 Abs.2 v. 07.10.1993 von beiden Vertragspartnern einzuhalten sind )
    bin schon sei 14 J. bei der Firma. Wie lange ist meine Kündigungsfrist ?

    Claudia sagte:
    19. Juli 2012 um 09:00

    Bei einer ordentlichen Kündigung ist eine beiderseitige Kündigungsfrist von 6 Monaten im Arbeitsvertrag vereinbart. Es wurde von Arbeitnehmerseite gekündigt und um einen Aufhebungsvertrag gebeten, der nicht gewährt wurde. Kann man hier irgendwas machen?

    Peter sagte:
    26. Juli 2012 um 11:30

    Wer kann Auskunft geben?

    Ich habe eine Fetsanstellungsvertrag ohne Probezeit. Darin habe ich eine vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von 3 Montae zum Monatsende. Gilt diese Kündigungsfrist schon ab den ersten Arbeitstag? Mir wurde gesagt, dass es auch hier eine Übergangsfrist gäbe?

    Vielen Dank

    shopgirl71 sagte:
    9. August 2012 um 10:30

    ich möchte gerne kündigen , da ich ab1.11 2012 einen neuen tollen Job haben werde,
    bin aber schon seit 10 Jahren in meinem jetzigen Betrieb tätig.
    In meinem Vertrag steht: Nach der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist für beide Seiten einen Monat zum Monatsende.
    Aber jetzt der Zusatz: Soweit der Arbeitnehmerin durch den Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften nur mit einer verlängerten Frist gekündigt werden kann, gilt diese verlängerte Kündigungdfrist auch für die Kündigung durch die Arbeitnehmerin.
    So- ist das denn nun rechtens? Oder kann ich jetzt am 30 . 9 .2012 fristgerecht kündigen ?
    Vllt wissen Sie ja wie ich jetzt aus dem Arbeitsverhältnis herauskommen kann falls der Zusatz doch gilt?

      tobi sagte:
      29. Dezember 2012 um 23:02

      hallo, habe auch diesen zusatz. ist dieser rechtens? wie kommt man raus?

    Jenny sagte:
    29. August 2012 um 17:46

    Ich möchte zum 01.10.12 meine neue Stelle antreten und habe jetzt meine Kündigung verfasst in der ich fristgerecht zum 30.09.12 kündige und gebe diese Morgen ab. Stimmt das so oder muss ich zum 31.08.12 kündigen wegen der Frist.

      Jenny sagte:
      29. August 2012 um 17:50

      4 Wochen Kündigungsfrist

    Daniel Gries sagte:
    21. September 2012 um 22:03

    Ich möchte mein Arbeitsverhältnis, welches seit 12 Jahren besteht, schnellstmöglich kündigen. Ich arbeite in einer kleinen Exportfirma und der Grund meiner Kündigung ist, dass gegen meinen Chef ein Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz eingeleitet wurde und ich davon ausgehe, dass er verurteilt wird. Er hat außerdem schon seit längerem Zahlungsschwierigkeiten, auch was die Zahlung der Gehälter betrifft. Ich nehme an, dass die Kündigungsfrist in diesem Fall für mich 4 Wochen beträgt. Droht mir bei Eigenkündigung eine Sperre des Arbeitslosengeldes der Agentur für Arbeit? Oder habe ich nichts zu befürchten, da ein außerordentlicher Grund für die Kündigung vorliegt?

    […] Kündigungsfristen des § 622 BGB informieren, sofern man beachtet (und nicht übersieht), dass die Kündigungsfristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber meist unterschiedlich lang sind (für den Arbeitnehmer ist die Kündigungsfrist nach § 622 BGB […]

    kress.isabell@gmail.com sagte:
    6. Oktober 2012 um 08:38

    Wie ist die Kündigungsfrist bei einem befristeten Halbjahresvertrag, in dem keine Kündigungsfrist angegeben ist und es auch keinen Tarifvertrag gibt, in dem dies festgesetzt ist?

    christoph sagte:
    30. Oktober 2012 um 13:37

    wie lange habe ich kündigungsfrrist wenn ich bei meinem arbeitgeber 3 jahre gelernt habe
    und jetzt seit 1 jahr und 3 monaten ausgelernt habe

    Ecevit Jung sagte:
    6. November 2012 um 15:19

    Hallo, in meinem Vertrag (Kein Tarif-vertrag) steht 3 monate zum quartals ende ! ist das rechtens oder kann ich auch nach vier wochen gehen. Habe einen neuen Job aber die warten nicht so lange !

    Kati sagte:
    30. November 2012 um 16:55

    Bin seit 22 Jahren beschäftigt im Kleinbetrieb, welche Kündigungsfrist habe ich ?

    […] Siehe auch die Kündigungsfristen der Arbeitnehmer. […]

    ICS sagte:
    9. Dezember 2012 um 17:45

    Ich habe in meinem Arbeitsvertrag stehen: Bei Kündigung gelten die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für Angestellte in der Ziegelindustrie.

    Solch einen Manteltarifvertrag habe ich nicht vorliegen und finde auch nichts passendes im Netz (für Niedersachsen), wie kann ich da herausfinden, wie lang nun meine Kündigungszeit ist?

    Schmidt sagte:
    27. Januar 2013 um 19:13

    bei mir ist die Probezeit am 31.12 2012 beendet.
    Im Arbeitsvertrag steht:“ Eine Kündigungsfrist des Anstellungsverhältnisses kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Quartalsende gekündigt werden.“

    Ich habe vor mein Arbeitsvertrag zum 1.03.2013 kündigen.
    Ist das zulässig?
    Welche Konsequenzen erwarten mich wenn ich mein Arbeitsverhältnis ab 1.03.2013 beende?

    Gerd von Kannen-Rosenfeld sagte:
    4. Februar 2013 um 12:14

    Aus welcher Bestimmung ergibt sich, dass außer durch einen anzuwendenden Tarifvertrag auch durch Arbeitsvertrag eine längere arbeitnehmerseitige Kündigungsfrist als 4 Wochen nach § 622 abs 1 BGB?

    Der Abs. 4 erlaubt Abweichungen doch lediglich durch anzuwendenden Tarifvertrag!

    Trotz Arbeitsvertrag die Ausbildung noch absagen? sagte:
    23. Februar 2013 um 16:17

    […] […]

    zuzu sagte:
    15. März 2013 um 21:37

    kann der arbeitgeber im arbeitsvertrag regeln „von beiden parteien kann das arbeitsverhältnis nur ausserordentlich gekündigt werden“? ich dachte ein arbeitnehmer muss immer kündigen können? zur info noch: befristeter arbeitsvertrag in teilzeit im anschluss an die ausbildung. kann mir hier bitte jemand helfen?

      Gerd0815 sagte:
      16. März 2013 um 11:41

      Ein befristeter Arbeitsvertrag endet nur durch Ablauf der Frist, für die der Vertrag geschlossen wurde – und kann in der Tat nur aus besonderem, schwerwiegendem Anlass außerordentlich (also frsitlos) gekündigt werden oder wenn eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit durch den Arbeitsvertrag oder durch einen anzuwendenden Tarifvertrag vereinbart wurde (Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG § 15 Abs. 1, Abs. 3). Natürlich ist auch eine „einvernehmliche“ Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich.

    Mace sagte:
    18. März 2013 um 17:49

    Guten Abend,
    mein Chef möchte meine Kündigungsfrist von derzeit 2 Monate zum Monatsende (beidseitig) auf 3 Monate zum Quartalsende (beidseitig) ändern. Bin mir nicht sicher, ob ich zustimmen soll…zumal ich möchte ja nicht in absebahrer Zeit kündigen…aber im Falle eines Falles wäre ich ziemlich lange gebunden. Gibt es da Möglichkeiten aus dem Vertrag rauszukommen, oder ist es besser erst gar nicht diese lange Kündigungsfrist anzunehmen?

    Bitte um Unterstützung.

    Besten Dank im Voraus

    Florian Peter sagte:
    30. Mai 2013 um 20:21

    Arbeitgeber kündigt mich ab 18.05 zum 31.05! Kündigungsfrist sind laut vertrag 4 wochen nach befristunggesetz 2wochen was gilt?

    Florian Peter sagte:
    30. Mai 2013 um 20:28

    Hätte ein befristeten vertrag bis 30.03.2014, kündigungsfrist 4wochen nach gesetz 622. Am 18.05 bekam ich die Kündigung zum 31.05 angeblich wegen zweckerreichung.

    […] gegen die Kündigung wehrt, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber nach Ablauf der Kündigungsfrist den Arbeitnehmer weiter den Lohn zahlen muss. Man spricht hier vom so genannten […]

    Vodia sagte:
    4. Oktober 2013 um 09:58

    Aus aktuellem Anlass habe ich folgende Frage:
    Soll ich stillhalten, oder auf die rechtmäßig gesetzliche Kündigungsfrist bestehen?

    Am 27.09.2013 erhielt ich die Kündigung zum 31.10.2013 aus betrieblichen Gründen (Wegfall eines großen Arbeitsgebiets für das ich zuständig war und das 1/3 bis die Hälfte meiner Arbeitszeit beanspruchte.)
    Mein Eintrittsdatum in den Betrieb ist der 07.11.2005 zunächst als geringfügig Beschäftigte. Am 16.10.2009 wechselte ich in eine Teilzeit Festanstellung und erhielt einen entsprechenden Vertrag mit dem Kündigungszeitpassus: „gesetzliche Kündigungsfrist“.
    Nach meinem Verständis von § 622 BGB beträgt daher die gesetzliche Kündigungsfrist 2 Monate, da ich über 5 Jahre, aber noch keine volle 8 Jahre in diesem Betrieb beschäftigt war, oder?

    Die Gründe für die betriebsbedingte Kündigung wurden im Kündigungsschreiben nicht dargelegt. Der relevante Satz lautet: … kündigen wir aus betriebsbedingten Gründen mit gesetzlicher Kündigungsfrist zum 31.10.2013.

    Gleichzeitig wurde mir eine Abfindungsvereinbarung im Falle meines Stillhaltens bis zum Verstreichen der Frist für eine Kündigungsschutzklage vorgelegt.

    Ich gedenke auch keine solche einzulegen, da die Abfindung großzügig ist.
    War auch bereits beim Arbeitsamt und habe mich als arbeitssuchend gemeldet.

    Allerdings befürchte ich, dass ich eine Sperrfrist fürs Arbeitslosengeld 1 bekommen bzw. mir ein Teil der Abfindung angerechnet wird, da ich eine Kündigung aktzeptiere, die zu diesem Zeitpunkt nicht hätte erfolgen dürfen, sondern erst zum 30.11.2013.
    Dies würde ich wenn möglich gerne vermeiden.

    Vielen Dank im Vorraus.

    Mit freundlichen Grüßen
    C.V.

    Peter Marco sagte:
    10. Dezember 2013 um 22:31

    Hallo,

    Eine kurze Frage, ich hab fristgerecht zum 15.01.2014 gekündigt.
    Mein Arbeitgeber sagt das ich erst zum 31.01. kündigen kann.
    Grund ist folgender Absatz in meinem Arbeitsvertrag:

    Es wurde vereinbart, Verlängern sich die gesetzlichen Kündigungsfristen zu Gunsten des Arbeitnehmers, so hat die Firma den gleichen Vorteil.

    Ich versteh es so, nach zwei Jahren Betriebszugehörigkeit hat der Arbeitgeber eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende. Anscheinend kann ich jetzt auch erst zum Monatsende kündigen, also zum 31.01..

    Kann der Betrieb das rechtlich so machen? Oder ist meine Kündigung zum 15.01. wirksam und kann ich sie evtl . gerichtlich durchsetzen?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      11. Dezember 2013 um 06:18

      Ich darf keine kostenlose Rechtsauskunft erteilten, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt vor Ort.

    Consuela Albrecht sagte:
    4. August 2014 um 10:07

    Ich hätte auch eine kurze Frage. In meinem Arbeitsvertrag steht, dass ich eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende einhalten muss. Wenn ich jetzt aber früher gehen möchte, gelten denn da die gesetzlichen Bestimmungen von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende? Kann ich diese denn dann in Anspruch nehmen?
    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Consuela Albrecht

    Birgit Hübner sagte:
    10. September 2014 um 15:27

    Bin auf 450 €-Basis angestellt, möchte fristlos kündigen, da mir von einer Kollegin gedroht wurde. Müßte ich nach Abgabe der fristlosen Kündigung noch arbeiten? Es existiert kein schriftlicher Arbeitsvertrag.

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      10. September 2014 um 15:34

      Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt vor Ort beraten. Die Kündigung kann auch negative Auswirkungen haben, unabhängig von der Frage, ob hier ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt.

    […] Diese 4-wöchige Kündigungsfrist gilt sowohl für die Kündigung des Arbeitnehmers als auch für die Kündigung durch den Arbeitgeber, wobei sich für den Arbeitgeber (und zwar nur für den Arbeitgeber) die Kündigungsfrist ab der Dauer von 2 Jahren des Arbeitsverhältnisses verlängert. […]

    […] gesetzlichen Kündigungsfristen sind im § 622 BGB geregelt. Die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist zunächst gleich lang (4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende). Wenn der […]

    Anika sagte:
    10. November 2014 um 19:10

    Hallo, ich möchte mein Arbeitsverhältnis kündigen so schnell wie möglich. Doch im meinem Vertrag ( kein Tarifvertrag) steht eine Kündigungsfrist von 3 Monaten.
    Arbeite aber in dem Betrieb seit 2 Jahren und bin unter 25 Jahre gilt dann die Frist für Arbeitnehmer von 4 Wochen.
    Mit freundlichen Grüßen

    Yvonne sagte:
    26. April 2015 um 06:00

    Ich arbeite seit 01.01.2015 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ohne Probezeit mit Kündigungsfrist 01 Monat zum Quartalsende. Wie rechne ich aus?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      12. Mai 2015 um 05:42

      Tag des Zugangs der Kündigung bei der Gegenseite + 1 Monat und dann zum nächsten Quartalsende.

    M. Ehrlich sagte:
    30. Juli 2015 um 18:45

    Hallo, ich bin seit 2,5 Jahren in einem Unternehmen als Tarifmitarbeiter unbefristet beschäftigt und möchte kurzfristig einen Jobwechsel vornehmen. In meinem Arbeitsvertrag wird erwähnt, dass auf mein Arbeitsverhältnis der aktuell gültige Tarifvertrag Anwendung findet. Bezüglich Kündigungsfrist steht in meinem Arbeitsvertrag „Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden“. Im Tarifvertrag beträgt die Kündigungsfrist durch den AG bei einem Arbeitsverhältnis bis zu 5 Jahren, 1 Monat zum Monatsende. Weiterhin wird im Tarifvertrag folgendes erwähnt: „Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als im Tarifvertrag genannten Kündigungsfristen bleibt unberührt. Für die Kündigung durch den AN darf einzelvertraglich keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den AG.“ Welche Kündigungsfrist gilt für mich, wenn ich als AN kündigen möchte? Im Arbeitsvertrag wird bei der Kündigungsfrist das Wort „kann“ genannt, dienen diese 3 Monate lediglich zu meinem Schutz, falls Mir gekündigt werden sollte? Gleichzeitig findet laut Arbeitsvertrag der Tarifvertrag Anwendung. Es wird oft erwähnt, dass in solchen Fällen immer der für den AN günstigere Fall anzuwenden ist. Kann ich mich auf die Kündigungsfrist von 1 Monat im Tarifvertrag berufen, weil das der günstigere Fall für mich ist? Oder bleibt die Kündigungsfrist in meinem Arbeitsvertrag wirklich unberührt? Vielen Dank für Ihre Antwort!

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      30. Juli 2015 um 19:59

      Am besten mit dem Tarifvertrag und dem Arbeitsvertrag zum Anwalt vor Ort.

        M. Ehrlich sagte:
        16. August 2015 um 09:15

        In ähnlichen Internet-Foren für Arbeitsrecht wird gesagt, dass auch für den AN die längere Kündigungsfrist vom Arbeitsvertrag gelte, mit Bezug auf den Satz vom Tarifvertrag „Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als im Tarifvertrag genannten Kündigungsfristen bleibt unberührt. Für die Kündigung durch den AN darf einzelvertraglich keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den AG.“

        Aussage eines Anwalts für Arbeitsrecht war, dass für den AN die Kündigungsfrist von 4 Wochen (wie im Tarifvertrag) gilt, lediglich für den AG gelte die längere Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag.

        Bin nun etwas verwirrt.

    Johanna sagte:
    11. Oktober 2015 um 17:04

    Ich bin seit 27 Jahren ( seit 1989 ) in einem Betrieb beschäftigt – davon habe ich 19 Jahre Vollzeit gearbeitet.
    Von Ende 2006 bis Ende 2012 war ich in Elternzeit ( 2 Kinder ) und habe dann nach Ende der Elternzeit wieder im selben Betrieb in Teilzeit zu arbeiten begonnen was nun knapp 3 Jahre sind.
    Nun möchte ich gerne Kündigen – zählt nun die Kündigungsfrist von den gesamten 27 Jahren oder nur die von 3 Jahre Teilzeit ?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      17. Oktober 2015 um 09:11

      „Aus der Ferne“ sieht dies danach aus, dass das Arbeitsverhältnis ohne rechtliche Unterbrechung bestanden. Die Elternzeit ändert daran nichts. Trotzdem rate ich dazu, dass sich ein Rechtsanwalt die Unterlagen vor Ort anschaut (ggfs. gilt hier noch ein TV).

    Sandra sagte:
    30. November 2017 um 08:49

    HI, ich hoffe mir kann jmd.helfen. In meinem Arbeitsvertrag steht, kündigungsfrist 4 Wochen zum Monatsende und laut den gesetzlichen… Bin schon seit 14 Jahren in der Firma, und würde mich gerne woanders bewerben… hab ich eine Chance eher raus zukommen als 5 Monate?? Daaankkeee

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      1. Dezember 2017 um 12:08

      Laut der gesetzlichen Regelung (Ausnahme anwendbarer Tarifvertrag) kann der Arbeitnehmer immer mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende kündigen. Dies ist unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die verlängerter Kündigungsfristen gelten nur für den Arbeitgeber!

    Lina sagte:
    8. Januar 2018 um 15:15

    Gilt die Betriebszugehörigkeit als erster Arbeitstag in dem Unternehmen? Oder ab Gültigkeit des Arbeitsvertrages, in dem die Kündigungsfrist vereinbart wurde?
    wenn also zunächst ein befristeter Arbeitsvertrag besteht, in dem keine Anwendung der gesetzlichen Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer festgehalten wird, dieser gilt 1 Jahr. Im Anschlussvertrag ist wird die gesetzliche Kündigungsfrist auch für den AN festgehalten. Ab wann wird die Betriebszugehörigkeit von 2 Jahren gerechnet?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      14. Januar 2018 um 05:47

      Die Betriebszugehörigkeit gilt ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und nicht ab dem ersten Arbeitstag.

    Timo sagte:
    9. März 2018 um 14:30

    Guten Tag,
    in meinem Arbeitsvertrag steht zur Kündigungsfrist:

    „Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen gem 622 BGB.
    Die dort genannten Kündigungsfristen gelten für beide Seiten.“

    Gelten für mich nun 4 Wochen zum 15./30. oder die Fristen des Arbeitgebers?

    Vielen Dank im Voraus

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      11. März 2018 um 08:27

      Wenn dies so steht, dann ist dies nicht eindeutig. Die Kündigungsfristen in § 622 Abs. 1 BGB gelten für den Arbeitnehmer und die im Abs. 2 für den Arbeitgeber. Hätte der Arbeitgeber geschrieben, dass die Kündigungsfristen des Abs. 2 des § 622 BGB sowohl für den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber gelten, wäre dies anders. Ich würde hier davon ausgehen,dass die gesetzliche Regelung nach Abs. 1 greift und die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer 4 Wochen beträgt.

    Rummel Alexandra sagte:
    7. Januar 2019 um 19:42

    Ich hatte eine Probezeit von 6 Monaten für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Zum Ende bat ich um Kündigung. Grund: Eine Arbeitskollegin, die die Abteilung leitet, aber einem nichts erklärt, kaum mit einem spricht und nur darauf wartet, dass man einen Fehler macht. Dies führt dazu, dass es einem körperlich und psychisch schlecht geht. Mann zum Arzt muss und sich etwas zur Beruhigung verschreiben lässt. Dann legt der Arbeitgeber mir zum 21.12.2018 eine Kündigung zum 31.03.2019 vor. Ich suche mir gerade eine neue Arbeit. Weil ich sonst krank werde. Muss ich laut Manteltarifvertrag eine Kündigung sechs Wochen auf Quartalsende einhalten. Der Job macht mich krank, vor lauter Unwohlsein passieren Fehler. Ich möchte nicht länger so arbeiten und riskieren psychisch krank zu werden. Morgens ist mir schon schlecht und ich habe Schweissausbrüche. Was kann ich tun?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      13. Januar 2019 um 09:17

      Gehen Sie am besten zum Fachanwalt für Arbeitsrecht vor Ort und lassen sich beraten.

    […] gesetzlichen Kündigungsfristen sind im § 622 BGB geregelt. Die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist zunächst gleich lang (4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende). Wenn der […]

    […] gegen die Kündigung wehrt, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber nach Ablauf der Kündigungsfrist den Arbeitnehmer weiter den Lohn zahlen muss. Man spricht hier vom so genannten […]

    […] ist grundsätzlich nur entgeltlich möglich. Der Arbeitnehmer bekommt dann bis zum Ende der Kündigungsfrist seinen Lohn, ohne dass er eine Arbeitsleistung erbringen muss. Eine Freistellung kann widerruflich […]

    […] mit welcher Frist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigen kann. Für den Arbeitnehmer gelten besondere Kündigungsfristen. Die Frist des Arbeitgebers beträgt in den ersten zwei Jahren, mit Ausnahme der Probezeit, hier […]

    […] Die gesetzlichen Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer verlängern sich nach der Probezeit aber nicht mehr, es sei denn, dies ist im Arbeitsvertrag zu vereinbart. […]

Hinterlasse eine Antwort zu Anika Antwort abbrechen

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..