Arbeitnehmerdatenschutz jetzt im Bundesdatenschutzgesetz

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Arbeitnehmerdatenschutz jetzt im Bundesdatenschutzgesetz

Der Arbeitnehmerdatenschutz ist nun ins Bundesdatenschutzgesetz aufgenommen worden. Geregelt ist der Datenschutz nun in § 32 des Bundesdatenschutzgesetzes.

Folgende Hauptpunkte sind dort aufgenommen worden:

  • Erhebung von Daten nur innerhalb der arbeitsvertraglichen Zwecksetzung möglich
  • Datenerhebung muss erforderlich sein
  • besonderer Schutz sensibler Daten

Besonders sorgfältig muss mit folgenden Daten umgegangen werden (sensible Daten nach § 3 Abs. 9 Bundesdatenschutzgesetz):

  • Gewerkschaftszugehörigkeit
  • Gesundheit
  • ethnischer Herkunft
  • Religionszugehörigkeit
  • persönliche Meinungen

Hier ist ebenfalls ein Diskriminierungsverbot nach dem AGG (Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz) zu beachten.

§ 32 BDSG lautet:

(1) Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. 2Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, ohne dass sie automatisiert verarbeitet oder in oder aus einer nicht automatisierten Datei verarbeitet, genutzt oder für die Verarbeitung oder Nutzung in einer solchen Datei erhoben werden.

(3) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt.

Ob sich der Schutz letztendlich als effektiv herausstellt, wird man in der Zukunft sehen.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin

2 Gedanken zu „Arbeitnehmerdatenschutz jetzt im Bundesdatenschutzgesetz

    […] Arbeitnehmerdatenschutz jetzt im Bundesdatenschutzgesetz […]

    […] zwar kein eigenständiges Beschäftigtendatenschutzgesetz, allerdings schützen auch die Normen des Bundesdatenschutzgesetzes die […]

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