Taschenkontrolle durch Arbeitgeber zulässig?

Gepostet am Aktualisiert am


Taschenkontrolle durch den Arbeitgeber zulässig?
  • Taschenkontrolle durch Arbeitgeber zulässig?

Wer lässt sich schon gerne in der Tasche „rumwühlen“? Muss sich der Arbeitnehmer dies gefallen lassen?

In der arbeitsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung ist dies stark umstritten. Grundsätzlich unterscheidet man, ob es sich Präventionskontrollen oder um anlassbezogene Einzelkontrollen handelt.

Wann darf der Arbeitgeber Mitarbeiter kontrollieren zur Prävention?

Präventionskontrollen, z.B. „Werkskontrollen“ am Eingang und Ausgang des Werkstores bei Mitarbeitern sind zulässig, sofern diese sich lediglich auf eine Taschenkontrolle beschränken.

Ist ein Abtasten des Arbeitnehmers zulässig?

Eine umfassende Untersuchung (Abtasten des gesamten Körpers) muss der Arbeitnehmer nicht zulassen. Dies ist nicht zulässig und auch unverhältnismäßig.

Darf der Arbeitnehmer bei diesen Kontrollen durchsucht werden?

Nein, eine Durchsuchung darf der Arbeitgeber oder auch Security des Arbeitgebers keinesfalls vornehmen. Dies darf nur die Polizei.

Ist eine präventive Durchsuchung der Tasche/ Behältnisse des Arbeitnehmers immer zulässig?

Aber selbst die einfache Taschenkontrolle bzw. Durchsuchung der Tasche des Arbeitnehmers ist umstritten. Es gab in der Vergangenheit einige Gerichtsentscheidungen, die eine präventive Taschenkontrolle für unzulässig erachtet haben und einen konkreten Anlass für die Kontrolle gefordert haben (wie z.B. LAG Köln, Urteil v. 29.9.2006, 4 Sa 772/06). Die Rechtsgrundlage für die Taschenkontrolle wird bereits durch eine konkludente Einwilligung durch Abschluss des Arbeitsvertrages gesehen.

Welche Anforderungen stellen die Gerichte an solche Kontrollen des Mitarbeiters?

Die Kontrollen dürfen

  1. nicht gegen den Gundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen
  2. es darf kein Verstoß gegen das Übermaßverbot vorliegen
  3. es muss eine Auswahl noch objektiven Kriterien vorgenommen werden
  4. das Ehrgefühl der Mitarbeiter darf nicht verletzt werden

Was gilt bei anlassbezogene Taschenkontrollen?

Anlassbezogene Taschenkontrollen sind nur dann zulässig, wenn ein konkreter Anlass besteht, d.h. es bereits zu Vermögensschäden des Arbeitgebers durch z.B. Diebstahl gekommen ist und hierfür bestimmte Mitarbeiter in Betracht kommen. Trotzdem darf die Kontrolle nicht mit Gewalt / Zwang- also gegen den Willen des Arbeitnehmers – durchgeführt werden.

Darf die Polizei die Tasche durchsuchen?

Wird die Durchsuchung verweigert, darf nur die Polizei mit Gewalt die Kontrolle durchführen.

Anwalt Arbeitsrecht Berlin – A.Martin

4 Gedanken zu „Taschenkontrolle durch Arbeitgeber zulässig?

    Mira sagte:
    30. Juli 2010 um 09:36

    Es ist schön zu lesen, dass eine routinemäßige Taschenkontrolle nicht unumstritten ist. In der Allgemeinbevölkerung wird man oft belächelt oder gar abgekanzelt, wenn man es wagt diese Vorgehensweise zu hinterfragen, bzw. zu kritisieren. Da kann man sich schon mal wie ein Spinner vorkommen. Danke für diese „Aufbau- bzw. Argumentationshilfe“.

    renate sagte:
    5. November 2012 um 19:50

    ich arbeite bei karstadt,und muss meine tasche im verkaufsraum(da wo es alle kunden sehen) zeigen.ist das überhaupt rechtens? Lg.renate

    Michael Raymond Myers sagte:
    28. Februar 2015 um 13:31

    Meine Frau und ich wurde beim verlassen von MediaMarkt in Köln-City gestoppt nachdem die Alarme „gepiepst“ hat. Der Sicherheitsbeamte bestand darauf trotz widerstand meine Frau ihr Tasche zu durchsuchen. Sie sagte zu ihn „Sie dürfen nicht meine Privatsachen durchwühlen“ Er antwortete „Doch, das darf ich“. Am hat stellte es sich heraus die ausgelöste Signal lag an meinem Schrittmacher. (Beim Saturn ist es nicht passiert). Ich habe Media Markt angeschrieben und mich beschwert da meine Frau das nicht wollte.. Ich bekam folgendes zu lesen
    „ich bedauere das Sie Grund zur Beschwerde haben. Wir sind dem nachgegangen und können abschließend sagen, dass der Mitarbeiter des Wachdienstes seine Vorschriften eingehalten hat.
    Möglicherweise ist das Bemühen des Doorman, die Ursache des Alarmes zu finden, missverstanden worden. Hierfür bitte ich um Nachsicht.
    Sie können versichert sein, dass alle Mitarbeiter des Wachdienstes über die Rechtslage informiert sind und entsprechend handeln.“ Wer hat Recht. Wenn ich „nein“ sage bedeutet das „nein “ oder? Es geht hier ums Prinzip.

      Frank Johannes Behr sagte:
      17. Juli 2017 um 13:57

      Eine Präventivkontrolle darf nur mit Zustimmung des Verpflichteten (Betriebsvereinbarung) erfolgen. Für eine Repressivkontrolle lagen nach Augenschein nicht genügende Verdachtsmomente vor. Das Auslösen einer Warensicherungsanlage ist kein hinreichender Tatverdacht zur Rechtfertigung der Einschränkung von Rechtsgütern (Würde, Eigentum, Ehre). Die Wachperson hat seine Kompetenzen überschritten, aber Hauptsache den billigsten Bewerber bei der Auftragsausschreibung wählen. Klagt bitte gegen solche Wachpersonen und verweigert euch und geht einfach eurer Wege, wenn die Anlage piepst. Wenn die Wachperson euch anpackt oder sich euch in den Weg stellt, war diese Person die längste Zeit Wachperson und das Bewachungsgewerbe wird wieder sauberer. LG

Hinterlasse eine Antwort zu Mira Antwort abbrechen

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..