Tag: 8. Februar 2010

Kann Dein Chef Dir den Nebenjob verbieten?

Gepostet am Aktualisiert am


Kann Dein Chef Dir den Nebenjob verbieten?

Darf man neben der normalen Arbeit auch noch einen Nebenjob haben. Braucht man hierfür die Genehmigung des Arbeitgebers oder ist die Ausübung eines Nebenjobs genehmigungsfrei?

hohe Unsicherheit bei Arbeitnehmer in Bezug auf Nebentätigkeit

Solche Fragen haben vor allem für Arbeitnehmer eine hohe Relevanz, da man zugleich befürchtet beim Antritts einer Nebentätigkeit die eigentliche Arbeit zu verlieren. Gerade ein Arbeitgeber, der eine entsprechende beschränkende Klausel im Arbeitsvertrag aufgenommen hat, wird vermutlich auch bereit sein das Arbeitsverhältnis durch Kündigung mit dem Arbeitnehmer zu beenden.

Nebentätigkeit und Grundgesetz

Der Grundsatz ist, dass eine Nebentätigkeit neben der „normalen beruflichen Tätigkeit“ des Arbeitnehmers gestattet ist (Ausnahme: Elternzeit, § 15 Abs. 4 BErzGG). Der Schutz der Ausübung einer oder mehrerer Nebentätigkeiten wird aus dem Grundgesetz, nämlich aus Art. 12 Abs. 1, Satz 1 GG abgeleitet. Der grundgesetzliche Schutz und das Interesse des Arbeitnehmers für ein ausreichendes Einkommen zu sorgen, wiegt mehr als das Interesse des Arbeitgebers die gesamte Arbeitskraft des Arbeitnehmers zur Verfügung zu haben.

Einschränkungen der Ausübung einer Nebentätigkeit

Folgende Einschränkungen bei der Ausübung einer Nebentätigkeit sind zu beachten:

  • keine Beeinträchtigung der Belange des Betriebes (keine Ausübung während der Arbeitszeit)
  • keine Konkurrenztätigkeit

Generelles Nebentätigkeitsverbot rechtmäßig?

Ein generelles Verbot der Nebentätigkeit des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag ist unwirksam. Der Arbeitnehmer muss sich nicht jegliche Tätigkeit vom Arbeitgeber verbieten lassen. Der Arbeitgeber muss ein berechtigtes Interesse am Verbot der Ausübung der Nebentätigkeit haben. Dies muss er darlegen.

Genehmigungsvorbehalt im Arbeitsvertrag möglich?

In vielen Arbeitsverträgen finden sich Klauseln, wonach der Arbeitgeber die Nebentätigkeit des Arbeitnehmers genehmigen muss. Ohne diese Genehmigung darf der Arbeitnehmer den Nebenjob nicht ausüben. Solche Klauseln sind grundsätzlich zulässig. Der Genehmigungsvorbehalt heißt aber nicht, dass der Arbeitgeber – willkürlich – über die Genehmigung entscheiden darf. Vielmehr muss er billigem Ermessen entscheiden und im Zweifel kann der Arbeitnehmer auf Genehmigung der Nebentätigkeit vor dem Arbeitsgericht klagen. In der Regel wird dies auch Erfolg haben, wenn der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse an der Verweigerung der Genehmigung hat.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – A. Martin