betriebsbedingte Kündigung – wie prüft man die Rechtmäßigkeit?
betriebsbedingte Kündigung – wie prüft man die Rechtmäßigkeit?
Die betriebsbedingte Kündigung ist derzeit – aufgrund der Wirtschaftskrise – die häufigste Kündigungsart. Viele Arbeitnehmer meinen, dass ihre Chancen sich gegen die Kündigung – z.B. mittels Kündigungsschutzklage – zu wehren gering sind. Dies ist nicht so. Häufig sind betriebsbedingte Kündigungen unrechtmäßig. Aber wie prüft man die Rechtmäßigkeit der betriebsbedingten Kündigung?
Arbeitgeber und Corona
Zu beachten ist auch, dass derzeit, während der Corona-Krise, häufig wieder Kündigung ausgesprochen werden, die mit betriebsbedingten Gründen begründet werden.
In der Praxis ist es oft so, dass der Arbeitgeber dem betriebsbedingten Grund aber nicht ausreichend darlegen kann. Voraussetzung ist, dass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.
allgemeiner Kündigungsschutz
Dafür wiederum wird vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer länger als sechs Monate im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt ist und mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb dauerhaft abzüglich der Auszubildenden beschäftigt sind.
Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen einreichen
Wenn die Kündigung des Arbeitgebers unwirksam ist, kann der Arbeitnehmer sich innerhalb von drei Wochen gegen die Kündigung mittels Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht wehren. Dazu wird im Normalfall fast immer geraten.
Ob dies nun über ein Rechtsanwalt geschieht oder der Mandant selbst ständig Klage eingereicht, diese Frage kann man bei der Beratung beim Anwalt entscheiden.
Prüfungsreihenfolge einer betriebsbedingte Kündigung
Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung (BAGE 24.03.1983 – 2 AZR 21/82 in AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969) von folgenden Prüfungschema beim Vorliegen einer betriebsbedingten Kündigung aus:
- Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse?
- kein anderer gleichwertiger Arbeitsplatz vorhanden?
- kein anderer nicht gleichwertiger Arbeitsplatz vorhanden?
- Sozialauswahl ordnungsgemäß vorgenommen?
25. September 2016 um 11:21
[…] rechtmäßig ist, hängt immer von Einzelfall ab. Gerade in Hinblick auf die zwingend vorzunehmende Sozialauswahl (sofern, dass Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, was beiden meisten Mitarbeitern der Fall […]