Kündigungsschutzklage – nachträgliche Zulassung bei Krankheit?

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Kündigungsschutzklage – nachträgliche Zulassung bei Krankheit ?

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung vom Arbeitnehmer erhoben werden. Wird diese Frist versäumt, dann ergeben sich daraus erhebliche Nachteile für den Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hat im Normalfall keine Möglichkeit mehr sich gegen die Kündigung zu verteidigen und verliert seinen Arbeitsplatz. Der Notanker ist dann nur noch die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage, gem. § 5 Kündigungsschutzgesetz. Reicht es hierfür aus, dass der Arbeitnehmer während der Frist erkrankt war?

Kündigungsschutzklage – nachträgliche Zulassung bei Krankheit

Der Arbeitnehmer kann sich auf das unverschuldete Versäumen der Kündigungsschutzfrist nur dann berufen, wenn er die Säumnis nicht zu vertreten hat. Eine Krankheit allein rechtfertigt im Allgemeinen die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nicht. Es ist ja nachvollziehbar, dass eine normale Erkältung den Arbeitnehmer nicht daran hindert, die Klage selbst zu erheben oder einen Rechtsanwalt mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage zu beauftragen. Anders ist die Rechtslage aber dann, wenn der Arbeitnehmer z.B. während der Frist im Koma lag. In dieser Situation besteht keine Möglichkeit die Kündigungsschutzklage zu erheben oder jemanden mit der der Erhebung zu beauftragen. Der bloße Krankenhausaufenthalt an sich rechtfertigt auch noch nicht die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage. Auch vom Krankenhaus aus, kann der erkrankte Arbeitnehmer in der Regel jemanden – z.B. telefonisch – mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage beauftragen.

Es müssen also neben der Krankheit besondere Umstände vorliegen, die es dem Arbeitnehmer objektiv unmöglich gemacht haben die Kündigungsschutzklage selbst zu erheben oder jemanden (Familie/Anwalt) mit der Erhebung zu beauftragen.

Anwalt Arbeitsrecht Berlin – A. Martin

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