Kündigung bei Schwangerschaft in Probezeit?

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Kündigung einer Schwangeren in Probezeit
Kündigung Schwangerschaft und Probezeit

Kündigungsschutz einer Schwangeren während der Probezeit?

Beitrag von Rechtsanwalt in Marzahn (Berlin)- Andreas Martin

Schwangere genießen einen besonderen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz (Sonderkündigungsschutz).  Dies ist unter Arbeitnehmern allgemein bekannt. Was ist aber, wenn die Schwangere während der Probezeit arbeitet. Kann der Arbeitgeber hier einfach kündigen oder besteht ein besonderer Kündigungsschutz auch schon während der Probezeit?

Schwangerschaft und Mutterschutzgesetz

Das Mutterschutzgesetz schützt die Schwangere vor Kündigungen des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann nicht wirksam kündigen, wenn er von der Schwangerschaft weiß oder wenn ihm die Schwangere innerhalb von 2 Wochen nach der Kündigung die Schwangerschaft anzeigt. Trotzdem muss auch hier die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage einreichen, damit die Kündigung nicht wirksam wird (§ 7 KSchG- Wirksamkeitsfiktion). Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin – nachweisbar – die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen anbietet („Rücknahme der Kündigung“) und erklärt, dass er aus der Kündigung keine Rechte mehr herleiten wird und die Arbeitnehmerin dieses Angebot annimmt.

§ 7 des Kündigungsschutzgesetzes bestimmt, dass auch eine unwirksame Kündigung wirksam wird, wenn der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig (3 Wochen ab Zugang) eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreicht.

Man spricht hier vom Sonderkündigungsschutz, der unabhängig vom allgemeinen Kündigungsschutz (nach dem Kündigungsschutzgesetz) greift.

Zu beachten ist aber, die Wirksamkeitsfiktion nach § 7 KSchG. Kündigt der Arbeitgeber – auch, wenn die Kündigung angreifbar ist -und wehrt sich die Schwangere nicht mittels Kündigungsschutzklage, so wird die Kündigung nach § 7 Kündigungsschutzgesetz wirksam. Dies ist wichtig.

Irrtum – Anzeige der Schwangerschaft und „nichts tun“ ist gefährlich!

Schon jetzt soll ausgeführt werden, dass manchmal Arbeitnehmerinnen glauben, dass nach einer Kündigung des Arbeitgebers diesen nur die Schwangerschaft anzeigen müssen und damit wäre die Kündigung erledigt. Dies ist falsch und führt dazu, dass dann die Kündigung trotz der Anzeige wirksam wird. Die Arbeitnehmerin muss von daher zwingend – es sei denn der Arbeitgeber erklärt (schriftlich),dass er aus der Kündigung keine Rechte mehr herleitet und bietet die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen an – Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht einreichen.

Achtung!

Die Arbeitnehmerin muss also immer – wenn sie eine Kündigung des Arbeitgebers erhält – tätig werden und Kündigungsschutzklage einreichen! Dies gilt auch, wenn die Kündigung eigentlich unrechtmäßig ist und der Arbeitgeber nachweislich von der Schwangerschaft weiß.

Erhebt die Arbeitnehmerin keine Kündigungsschutzklage setzt sie sich der Gefahr aus, dass die (unwirksame) Kündigung doch noch wirksam wird!

Beginn – Schwangerschaft – Termin

Für den Kündigungsschutz – dies ist zu beachten- beginnt die Schwangerschaft unabhängig vom tatsächlichen Entbindungstag stets 280 Tage vor dem von Arzt oder Hebamme attestierten voraussichtlichen Entbindungstag, wobei der voraussichtliche Entbindungstag nicht mitzuzählen ist.Für die Ermittlung des genauen Beginns der Schwangerschaft ist zunächst von dem ärztlichen Zeugnis nach § 5 Abs. 2 MuSchG auszugehen. In diesem Attest ist der voraussichtliche Geburtstermin angegeben. Dem Arbeitgeber bleibt es also nachgelassen im Prozess zum Beispiel durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen, dass die Arbeitnehmerin nicht zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger war.

Zeitpunkt

Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt, zu dem die Kündigungserklärung wirksam wird, nicht der Beendigungszeitpunkt.

§ 9 des Mutterschutzgesetzes lautet wie folgt:

(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Vorschrift des Satzes 1 gilt für Frauen, die den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, nur, wenn sich die Gleichstellung auch auf den Neunten Abschnitt – Kündigung – des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951  erstreckt.

Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz auch schon während der Probezeit!

Dies gilt auch während der Probezeit. Das Mutterschutzgesetz macht hier keinen Unterschied, ob die Schwangere bereits seit kurzer Zeit und schon lange beschäftigt ist. Auch ist es unerheblich, ob sich die Arbeitnehmerin in der Probezeit (die Probezeit hat nichts mit dem Eintritt des Kündigungsschutzgesetzes zu tun) befindet oder ob die Wartezeit für den Eintritt des Kündigungsschutzgesetzes (6 Monate) erfüllt ist oder nicht.

Achtung!

Die Arbeitnehmer ist auch schon während der sog. Probezeit vor einer Kündigung des Arbeitgebers geschützt. Die Fristen (Kündigungsschutzklage/ Anzeige der Schwangerschaft) müssen aber zwingend beachtet werden!

Dies deshalb, da sich die Unwirksamkeit der Kündigung während der Schwangerschaft nicht aus dem Kündigungsschutzgesetz ergibt. Es gilt hier sog. besonderer Kündigungsschutz bzw. Sonderkündigungsschutz. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift hier wegen der fehlenden Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz meist nicht (hier läuft eine eigenständige Frist von 6 Monaten), was aber aufgrund des bestehenden Sonderkündigungsschutzes nach dem Mutterschutzgesetz unproblematisch ist. Von daher ist es egal, ob die (ordentliche) Kündigung des Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen oder anderen Gründen erfolgt,

Fazit: Auch während der Probezeit und auch vor Ablauf der Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt der besondere Kündigungsschutz der schwangeren Arbeitnehmerin vor einer Kündigung des Arbeitgebers.

BAG und Diskriminierung der Schwangeren

Das BAG hat jüngst entschieden, dass in der bloßen Kündigung einer Schwangeren ohne Wissen von der Schwangerschaft und der fehlenden „Rücknahme der Kündigung“ nach Mitteilung der Schwangerschaft durch die Schwangere noch keine Diskriminierung der Schwangeren liegt. Kündigt der Arbeitgeber in Wissen und gerade wegen der Schwangerschaft so ist hier eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts der Schwangeren denkbar, was zu einem Anspruch auf Entschädigung der Schwangeren führen kann. Auch hierzu gab es Ende 2013 eine Entscheidung des BAG (Entschädigung bei Kündigung einer Schwangeren).

Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde zur Kündigung?

In Ausnahmefällen kann die Zustimmung zur Kündigung durch die Arbeitsschutzbehörde erteilt werden. Dies ist aber der absolute Ausnahmefall und kommt in der Praxis so gut, wie nie vor. Es gibt nämlich kaum einen Grund einer ordentlichen Kündigung zuzustimmen. Denkbar wären aber zum Beispiel die komplette Schließung des Unternehmens.

Kündigungsschutzklage erheben und die Schwangerschaft nochmals anzeigen

Die Arbeitnehmerin hat hier also gute Chancen sich gegen die Kündigung durch eine Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht (z.B. in Berlin –  das Arbeitsgericht Berlin) zu wehren. Dies muss man machen, auch wenn die Kündigung formal nichtig (Verstoß gegen gesetzlichen Kündigungsverbot – § 134 BGB)  ist, muss nach § 4 KSchG die Unwirksamkeit der Kündigung vor dem Arbeitsgericht innerhalb der 3-Wochenfrist geltend gemacht werden. Wird dies nicht gemacht, wird die Kündigung wegen der Wirksamkeitsfiktion nach § 7 KschG nachträglich wirksam. Die Frist muss also unbedingt eingehalten werden! Es reicht nicht aus dem Arbeitnehmer einfach nur die Schwangerschaft anzuzeigen!

Ausnahme: § 4 Satz 4 KSchG

Zu beachten ist aber, dass ggfs. die Frist nicht immer sofort mit dem Zugang der Kündigung beginnt (§ 4 Satz 4 KSchG), sondern in bestimmten Fällen erst mit der Zustimmung der Behörde (§ 9 MuSchG).

Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 4 S. 4 KSchG ist die Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Erlangt er erst nach Zugang der Kündigung diese Kenntnis, findet § 4 S. 4 KSchG keine Anwendung.

Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

In der Praxis ist dies aber eher selten der Fall. Meist kündigt der Arbeitgeber und weiß nocht nichts von der Schwangerschaft!

Achtung:

Von daher sollten, immer 2 Fristen notiert werden: Die Frist von 2 Wochen für die nachträgliche Anzeige der Schwangerschaft und die Frist für die Kündigungsschutzklage, die 3 Wochen beträgt. Die obige Ausnahme liegt nur selten vor, so dass davon ausgegangen werden sollte, dass innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden sollte; am besten über einen Rechtsanwalt.

nochmalige Anzeige sinnvoll

Sicherheitshalber sollte dennoch innerhalb der zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber nochmals die Schwangerschaft schriftlich angezeigt werden, ansonsten besteht die Gefahr, dass der Arbeitgeber behauptet, dass er von einer Schwangerschaft nichts wusste. Zwar schreibt das Gesetz keine Schriftform für die Anzeige vor, allerdings sollte aus Gründen der Beweismöglichkeiten im späteren Prozess eine schriftliche Anzeige nebst Zugangsnachweis vorgenommen werden. Dies sollte die Schwangere nicht vergessen. Hierbei sollte man wissen, dass das „Einschreiben/Rückschein“ keine sichere Zugangsmöglichkeit ist! Besser ist immer die Übergabe mit Zeugen oder der Einwurf in den Briefkasten unter Zeugen!

Anzeige der Schwangerschaft + Mitteilung, dass diese auch schon beim Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung bestand

Die Anzeige der Schwangerschaft sollte auch die Mitteilung enthalten, dass die Schwangerschaft bereits zum Zeitpunkt der Kündigung (genauer des Zuganges der Kündigung) vorlag, enthalten. Ansonsten könnte es ja sein, dass die Schwangere einfach nur mitteilen möchte, dass diese z.B. nach der Kündigung schwanger sei. Das BAG sieht aber in der Anzeige in der Regel auch die Mitteilung, dass die Schwangerschaft schon zum Zeitpunkt der Kündigung bestand, wenn die Anzeige der Schwangerschaft kurz nach der Kündigung erfolgt.

Es handelt sich um eine Anzeigepflicht und um keine Nachweispflicht der Arbeitnehmerin. Sofern vorhanden, wird geraten auch entsprechende Belege vorzulegen. Dies macht allein schon deshalb Sinn, wenn ein Beschäftigungsverbot besteht.

Kündigung durch die Schwangere möglich?

Eine Kündigung durch die Schwangere selbst oder ein Aufhebungsvertrag ist möglich und wird auch nicht durch den Mutterschutz ausgeschlossen.

Kündigung im befristeten Arbeitsverhältnis möglich?

Grundsätzlich gilt das oben Ausgeführte auch im befristeten Arbeitsverhältnis. Auch hier besteht der besondere Kündigungsschutz, wenn eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde. Steht im befristeten Arbeitsvertrag nichts von der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit, ist schon deshalb eine ordentliche Kündigung – unabhängig von der Schwangerschaft – nicht möglich.

Wichtig ist aber, dass das Arbeitsverhältnis dann – wenn die Befristung wirksam ist  – zum Ende der Befristung auch mit der Schwangeren automatisch endet. Der besondere Kündigungsschutz schützt die Schwangere nur vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber aber nicht vor der Befristung. Von daher sollte die Schwangere auf jeden Fall von einem Rechtsanwalt, der sich auf das Arbeitsrecht spezialisiert hat, überprüfen lassen, ob die Befristung überhaupt wirksam vereinbart wurde.

Also bei einer Schwangerschaft im befristeten Arbeitsverhältnis sollte also immer auch die Befristung anwaltlich überprüft werden und ggfs. dann fristgerecht Enfristungsklage beim zuständigen Arbeitsgericht (in Berlin ist dies das Arbeitsgericht Berlin) erhoben werden.

Befristete Probezeit möglich?

Eine „befristete Probezeit“ gibt es im unbefristeten Arbeitsverhältnis nicht. Der Arbeitgeber kann aber „zur Erprobung“ des Arbeitnehmers eine sog. echtes Probezeitarbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer abschließen, was nichts anderes ist als ein befristetes Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Es muss aber ein „Erprobungsbedürfnis“ bestehen, welches nicht vorliegt, wenn sich die Parteien bereits kennen, der Arbeitgeber also weiß, wie der Arbeitnehmer arbeitet. Das Arbeitsverhältnis endet dann zum Befristungsende, also mit dem Ablauf der Probezeit, so wie im Vertrag vereinbart. Dadurch unterscheidet sich dieses echte Probearbeitsverhältnis wesentlich vom unechten Probearbeitsverhältnis (unbefristeter Arbeitsvertrag mit „vorgeschalteter Probezeit). Man kann hier nicht mal „so eben“ diese beiden Möglichkeiten miteinander kombinieren und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbaren,welches „automatisch mit der Probezeit endet“, wie manchmal beschrieben. Das unbefristete Arbeitsverhältnis ist der gesetzliche Normalfall und jede Abweichung davon muss eindeutig zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart sein. Zweifel gehen zu Lasten des Klauselverwenders (Arbeitgebers). Auch sind günstigere Regelungen höherrangigen Rechts, wie z.B. eines anwendbaren Tarifvertrages zu beachten.

Konsequenz: Hier gilt das Gleiche, wie oben. Eine Kündigung bedarf es nicht. Das Arbeitsverhältnis endet automatisch, so dass der Mutterschutz „ins Leere läuft“ bzw. der Schwangeren nicht weiter hilft.

Meldepflicht der Schwangeren gegenüber dem Arbeitgeber

Eine Verpflichtung der Schwangeren die Schwangerschaft dem Arbeitgeber zu melden, gibt es nicht. Wichtig ist aber, dass im Falle einer Kündigung der besondere Kündigungsschutz nur greift, wenn die Schwangere auch dem Arbeitgeber innerhalb der Frist mitteilt, dass diese schwanger ist. Diese Frist darf keinesfalls versäumt werden. Wichtig ist auch, dass hier immer der „sicherste Weg“ gegangen werden sollte, so dass die Schwangere auch – im schlimmsten Fall – nachweisen kann, dass sie den Arbeitgeber über die bestehende Schwangerschaft informiert hatte.

Entgeltfortzahlung während des Beschäftigungsverbotes

Während eines bestehenden Beschäftigungsverbotes erfolgt eine Fortzahlung der Vergütung mit dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen bzw. letzten 3 Monate (§ 11 MuSchG),sofern nicht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld (§ 13 MuSchG – 6 Wochen vor den berechneten Geburtstermin) besteht.

Welche Kündigungen des Arbeitgebers sind verboten?

Das Verbot der Kündigung durch den Arbeitgeber gegenüber der Schwangeren nach § 9 Mutterschutzgesetz umfasst grundsätzlich alle Kündigungen des Arbeitgebers, also auch für Änderungskündigungen, Massenentlassungen, Kündigungen in der Insolvenz etc. Das Ergebnis mag für machen Leser erstaunlich sein, da ja z.B. die Schwangere, die einen Diebstahl begeht – vermeintlich – nicht gekündigt werden könnte. Dies ist so aber nicht richtig. Die Kündigung des Arbeitgebers (Erlaubnisvorbehalt) kann ja von der obersten Landesbehörde genehmigt (in Berlin ist dies  Landesamt für Arbeitsschutz,Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin) werden und dies wird dies in schweren Fällen des Vertrauensverlustes auch tun.


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Anwalt Martin – Arbeitsrecht Berlin – Fachanwalt

113 Gedanken zu „Kündigung bei Schwangerschaft in Probezeit?

    […] ohne Weiteres der Schwangeren kündigen; egal ob in oder außerhalb der Probezeit. Zum Thema „Kündigung einer Schwangeren während der Probezeit“ hatte ich bereits […]

    Dittke sagte:
    4. Dezember 2010 um 13:24

    Guten Tag Herr Martin,

    natürlich steht eine Schwangere unter besonderem Kündigungsschutz – auch während der Probezeit. Andererseits ist aber die Probezeit dazu da, die Eignung zu prüfen. Kann ich nicht einer Schwangeren auch in der Probezeit aufgrund einer nachweislichen Nichteignung für diese Stelle kündigen (mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde)?
    Für eine baldige Antwort wäre ich Ihnen dankbar, da ich Arbeitsrecht unterrichte und gerade danach gefragt wurde.

    I. Dittke

      rechtsanwaltarbeitsrechtberlin geantwortet:
      5. Dezember 2010 um 08:12

      Nach § 9 Abs. 3 Mutterschutzgesetz wäre eine Kündigung mit Zustimmung der obersten Landesbehörde/ von dieser bestimmten Stelle zulässig, was aber in der Praxis selten vorkommt (faktisch wird die Zustimmung selten erteilt).

    C. Roy sagte:
    24. Januar 2011 um 14:12

    Guten Tag Herr Martn,
    ich wurde gekündigt an dem Tag wo ich meiner Chefin erzählt habe das ich schwanger bin, das war 2 Wochen vor Ende der Probezeit.
    Wie lange besteht Kündigungsschutz für mich? Kann ich im Anschluss das Jahr Elternzeit nehmen? Meines Erachtens habe ich auch dann noch Kündigungsschutz. Vielen Dank.

      rechtsanwaltarbeitsrechtberlin geantwortet:
      24. Januar 2011 um 15:15

      Sofort zum Anwalt rate ich, denn Sie haben nur eine Chance sich gegen die Kündigung zu wehren, wenn Sie Kündigungsschutzklage erheben.

    Salima sagte:
    10. Februar 2011 um 19:36

    Sehr geehrter Herr Martin,

    ich bin seid dem 1. 2 im öffentlichen Dienst beschäftigt. Ich habe eine 6 monatige Probezeit und gestern erfahren das ich schwanger bin.
    Ab wann bin ich verpflichtet meinem Arbeitgeben über die Schwangerschaft zu informieren? Und kann mich mein Arbeitgeber mich kündigen?

    Vielen Dank für Ihre Resonanz.
    MFG

    Mike sagte:
    9. September 2011 um 18:00

    Sehr geehrter Herr Martin, meine Frau hat am 9.9.11 drei Wochen vor Probezeitende ihrem zweiten Arbeitgeber (400€-Job) mündlich mitgeteilt, dass Sie schwanger ist. Im gleichen Gespräch darauf sprach die Chefin die Kündigung mündlich aus. Es handelt sich um einen Jahresvertrag mit 6 Monaten Probezeit. Noch am gleichen Tag haben wir eine schriftliche Information als Einschreiben an die Verwaltung geschickt wegen der Schwangerschaft. Eine schriftliche Kündigung liegt noch nicht vor. Läuft der Vertrag weiter um die 6 Monate oder ist die Kündigung rechtens?
    MfG Mike

    Taline Stack sagte:
    2. November 2011 um 18:14

    Sehr geehrter Herr Martin,
    Ich habe seit dem 16.August eine lehre als Konditoreifachverkauferin begonnen und meine Probezeit geht bis zum 16.Dezember. Ich habe am 26.Oktober erfahren das ich schwanger bin in der vierten woche und ein paar tage später gabs schwierigkeiten das ich nachts ins krankenhaus musste wegen dem kind. Ich habe meine Frauenärztin gesprochen und die wollte mich als sie erfahren hat das ich als Konditoreifachverkäuferin arbeite am liebsten sofort krank melden es wäre zu viel gelaufe und weil ich viel hebén muss und gefährlich fürs kind da ich mich ausruhen und langsam machen muss . Da wollte ich jetzt fragen ob ich mich krank melden kann sobald ich meine Arbeitsgeberin gesagt habe das ich schwanger bin. Jetzt habe ich nur Angst das sie mich in der probe sofort Kündigt
    habe ich da ihrgendwelche Rechte?

    Ich bitte um dringende Antwort
    und danke im vorraus.

      rechtsanwaltarbeitsrechtberlin geantwortet:
      4. November 2011 um 06:06

      Eigentlich steht doch alles im Artikel. Währen der Schwangerschaft besteht ein absolutes Kündigungsverbot. Dabei ist egal, ob man in der Probezeit oder später schwanger wird. Sofern der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert wird, darf er nicht mehr kündigen, auch wenn die Arbeitnehmerin in der Probezeit ist. Sie sollten auf Ihre Ärztin hören und sich ein Beschäftigungsverbot aussprechen lassen.

    probezeit plus schwangerschaft?? - Seite 2 sagte:
    16. November 2011 um 03:50

    […] […]

    vanessa sagte:
    25. November 2011 um 09:01

    hallo herr martin
    ich arbeite seit oktober im einzelhandel als vollzeit und bin jetzt schwanger
    ich habe meiner chefin noch nix gesagt weil ich angst habe das ich gekündigt werde ! aber die arbeit noch dringend brauche ! was soll ich tun ?

    ps ich bin noch in der probezeit

    lg

      rechtsanwaltarbeitsrechtberlin geantwortet:
      25. November 2011 um 12:36

      Haben Sie den Artikel gelesen? Sie können sich doch bei einer Kündigung mittels Kündigungsschutzklage wehren und haben sehr gute Chancen. Ich verstehe das Problem nicht.

    ana sagte:
    7. Dezember 2011 um 11:01

    Hallo,
    gilt der kündigungsschutz auch für eine vollzeit schulausbildung (heilerziehungspflege) ?

    Lilly sagte:
    13. Dezember 2011 um 09:53

    Hallo Herr Martin,

    ich wuesste gerne, was mit der Probezeit passiert, wenn ich waehrenddessen schwanger werde. Verlaengert sie sich dann im nach hinein und laeuft nach der Schwangerschaft weiter? Oder laeuft die Probezeit weiter, waehrend ich unkuendbar bin, was ja dann eigentlich keine Probezeit mehr waere?

    Danke im vorraus fuer die Antwort.
    MfG

      rechtsanwaltarbeitsrechtberlin geantwortet:
      22. Dezember 2011 um 01:18

      Die Probezeit verlängert sich nicht automatisch.

        Heike Reichert sagte:
        11. Juli 2013 um 17:01

        Hallo Herr Martin, das heißt aber doch im Umkehrschluss, dass eine schwangere Frau auf diese Weise um die Probezeit „herumkommt“. Der Betrieb hat keine Chance, wenn er während der Probezeit evtl. merkt, dass die Mitarbeiterin z.B. völlig ungeeignet ist, zu handeln (durch Kündigung), wenn sie am Anfang der Probezeit schwanger wird und einen unbefristeten Arbeitsvertrag hat. Oder sehe ich das falsch?

    Tina sagte:
    22. Dezember 2011 um 16:22

    Hallo, also ich hab seid 10 Tagen mit meiner neuen Arbeitsstelle im
    Klinikum angefangen und hab sechs Monate Probezeit. Gestern habe ich erfahren das ich in der 4. Woche schwanger bin ich hab Angst vor der Kündigung… Kann mich das Krankenhaus kündigen während der Probezeit auch das ich schwanger geworden bin??? Lg

      rechtsanwaltarbeitsrechtberlin geantwortet:
      22. Dezember 2011 um 21:43

      Bitte den Artikel lesen. Die Kündigung ist nicht möglich. Bei Kündigung einfach Kündigungsschutzklage einreichen und sicherheitshalber nochmals den Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren.

    Jessica sagte:
    1. Januar 2012 um 12:50

    Hallo Herr Martin,

    Ihr Artikel hat mir sehr geholfen. Dennoch hätte ich eine Frage – wie sieht es aus mit befristeten Arbeitsverträgen, gilt hier dasselbe?
    Mein Vertrag läuft bis Ende August und ich bin noch bis April in der Probezeit.

      rechtsanwaltarbeitsrechtberlin geantwortet:
      1. Januar 2012 um 15:50

      Der besondere Kündigungsschutz gilt auch im befristeten Arbeitsverhältnis siehe Artikel: . Zum Ende der Befristung aber nochmals zum Anwalt vor Ort, um Überprüfen zu lassen, ob die Befristung wirksam ist.

    […] Schwerbehinderten etc) gilt aber auch im befristeten Arbeitsverhältnis. Wenn also die Arbeitnehmerin schwanger ist und dies auch rechtzeitig dem Arbeitgeber anzeigt, dann kann er diese nicht wirksam ordentlich […]

    Anna sagte:
    4. Januar 2012 um 23:11

    Hallo Herr Martin,

    01.10.11-31.09.12 befristete Arbeitsvertrag 6 Monate Probezeit in der 14 Schwangerschaftswoche, was für Schutz habe ich? Danke! Anna

    Sonja sagte:
    9. Januar 2012 um 17:55

    Ich würde nur gerne wissen ob ich eine melde pflicht beim AG habe und wenn ja,ab wann. Ich hab schon so viel deswegen gelesen und bin mir echt nicht sicher was ich glauben soll deswegen.
    Wäre toll wenn sie mir da weiter helfen könnten.
    Danke

    katarina sagte:
    13. Januar 2012 um 16:09

    Bin in der 12 woche und fange in 2 wochen an zu arbeiten,muss ich es der arbeitgeberin melden. Hatte schon 3 fehlgeburten,reicht es wenn ich es im 5monat verkünde.

    Daniela Jung sagte:
    17. Januar 2012 um 11:54

    Hi ich habe eine Frage kann man in einem Arbeitsvertrag die Klausel einbringen das das Arbeitsverhältnis bei Schwangerschaft auf wunsch der Schwangeren mit sofortiger Wirkung aufgehoben wir?
    Vielen dank für die antwort

    Annelie sagte:
    18. Januar 2012 um 13:34

    Hallo Herr Martin! Zu erst einmal: Ich habe den Artikel gelesen und mich auch bemüht alles zu verstehen. Jedoch noch einmal zur Sicherheit: Ich bin also nicht kündbar, egal ob Probezeit oder nicht, ich muss mich nur daran halten, die Schwangerschaft beizeiten zu melden beim AG? Hat aber der AG ( rein theoretisch) die Möglichkeit einen anderen Vorwand zu nennen um mich nach der Probezeit in der Schwangerschaft nicht weiter in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen zu müssen? Vielen Dank für Ihre Geduld und Antwort.

    Denise Noatzsch sagte:
    24. Januar 2012 um 16:02

    Hallo,
    ich bin Schwanger und in meinem Arbeitsvertrag gibt es eine Klausel: „Bei einem Beschäftigungsverbot des Arbeitnehmers durch die Heimaufsichtsbehörde oder durch gesetzliche Bestimmungen gilt das Arbeitsverhältnis mit Ende des Monats als aufgelöst, in welchem das Beschäftigungsverbot wirksam wird. Es besteht kein Anspruch auf eine andere Beschäftigung im Betrieb.“ Mein Arbeitgeber hat ein sofortiges Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Ist so eine Klausel rechtens? Vielen Dank im Voraus.

    Sigita sagte:
    27. Januar 2012 um 14:44

    Hallo,
    ich arbeite seit 1 jahr und vier monate in einem betrieb .am 05.01.12 habe ich meinem arbeitgeber a test zugesandt am 10.01.12 habe ich eine kündigung bekommen und der grund ist der genehmigungs ausläuf des betriebes.ich habe auch eine formular von gewerbeaufsichtsamt bekommen das ich ausfühlen musste und zurück schicken mit begründung wieso der arbeitgeber darf mich nicht kündigen.das heist wenn die behörde entscheidet das sie mich kündigen können nutst mir noch was das ich beim gericht die klage angereicht habe?

    Vielen dank fur antwort

      Sigita sagte:
      27. Januar 2012 um 14:46

      ich habe vergesen zu sagen das ich schwanger bin

    […] Zeit, wie beim „normalen“ befristeten Arbeitsverhältnis. Ebenso, wie beim befristeten Arbeitsverhältnis kann man die Schwangere hier nicht kündigen, muss dies aber auch nicht, da das Arbeitsverhältnis automatisch […]

    Janine Maier sagte:
    5. Februar 2012 um 16:44

    Hallo,
    also gelesen hab ich ja das mich mein arbeitgeber trotz probezeit in der schwangerschaft nicht kündigen kann. muss er mich dann nach der probezeit übernehmen??oder wie läuft das dann????
    vielen dank

    Anne sagte:
    8. Februar 2012 um 22:14

    Hallo,
    Im 3. Monat meiner Probezeit (jetzt vor etwa 1 Monat) wurde mir durch meine Chefin und dem Personaldienstleiter eine Kündigung mündlich mitgeteilt. Das heisst genau genommen, hat man mir nahe gelegt, dass ich kündigen soll, oder dass sie das ansonsten tun würden. Da ich nicht gekündigt habe, habe ich vor jetzt 16 Tagen eine schriftliche Kündigung ins Haus bekommen. Bei 4-wöchiger Kündigungsfrist bin ich offiziell noch bis zum Ende Februar in dem Betrieb beschäftigt. Heute erfuhr ich anhand eines handelsüblichen Schwangerschaftstestes, dass ich schwanger bin. Eine offizielle Feststellung der Schwangerschaft hat noch nicht stattgefunden, da ich noch nicht zum Frauenarzt gegangen bin. Zu dem Zeitpunt der schriftlichen Kündigung müsste ich rechnerisch in der 3. Woche schwanger gewesen sein und wusste es zu dem Zeitpunkt natürlich noch nicht. Die Frist von 2 Wochen nach der Kündigung zur Mitteilung des Arbeitgebers über die Schwangerschaft ist dabei leider verstrichen. Aber dafür konnte ich doch nichts, da ich zu dem Zeitpunkt ja noch nichts von der Schwangerschaft wusste. Greift der Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetztes in der Situation? Vielen Dank im Voraus!

    S.Geske sagte:
    16. Februar 2012 um 04:05

    Hallo,

    Und zwar hab ich folgende Frage:
    Ich habe meine Kündigung bekommen und vor 1. Woche um ein Aufhrbungsvertrag gefragt, dieser am Freitag in Kraft gesetzt wird. Nun hab.ich aber erfahren das ich Schwanger bin
    Wie verhält es sich jetzt mit der Kündigung?

    Um einen schnellen Rat wäre ich ihnen dankbar.

    Annelie sagte:
    17. Februar 2012 um 10:29

    Hallo Herr Martin! Zu erst einmal: Ich habe den Artikel gelesen und mich auch bemüht alles zu verstehen. Jedoch noch einmal zur Sicherheit: Ich bin also nicht kündbar, egal ob Probezeit oder nicht, ich muss mich nur daran halten, die Schwangerschaft beizeiten zu melden beim AG? Hat aber der AG ( rein theoretisch) die Möglichkeit einen anderen Vorwand zu nennen um mich nach der Probezeit in der Schwangerschaft nicht weiter in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen zu müssen? Vielen Dank für Ihre Geduld und Antwort.

      rechtsanwaltarbeitsrechtberlin geantwortet:
      17. Februar 2012 um 14:00

      Probezeit hat – in der Regel – nichts mit Befristung zu tun. Anders, wenn ein reines Probearbeitszeitverhältnis geschlossen wird. In der Regel wird aber ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit einer Probezeit geschlossen, die nichts weiter besagt, als dass das Arbeitsverhältnis mit kürzerer Frist gekündigt werden kann. Wenn aber ein „richtiges“ befristetes Arbeitsverhältnis besteht, dann nützt die Schwangerschaft wenig, denn diese verhindert nur eine wirksame Kündigung; nicht aber das automatische Ende durch Befristung. Wichtig ist auch, dass bei Kündigung dann natürlich Kündigungsschutzklage eingereicht werden soll. Alles andere soll ein Rechtsanwalt vor Ort klären, der den Fall genau kennt und sich die Unterlagen anschauen kann.

    Kristina sagte:
    20. Februar 2012 um 12:43

    Hallo Herr Martin,

    ich bin in 19 Schwangerschaftswoche, in der letzten Monat der Probezeit und wurde mir jetzt eine Kündigung mit 2 Wochen Frist ausgesprochen. Mein Arbeitsgeber wusste zur Zeit der Kündigung nicht, dass ich schwanger bin, weil ich in der letzten Wochen mit Fehlgeburt bedroht war. Ich wollte noch sagen, dass ich zwei Wochen krankgeschrieben war und die Kündigung ist in dieser Zeit passiert. Natürlich hat meinen Mann noch am selben Tag eine aerztliche Schwangerschaftbescheinigung vergelegt. Ich werde auch eine Kündigungsschutzklage einreichen, wollte aber wissen welche Chancen ich habe, um zu gewinnen? Ist hier die Tatsache, dass ich meinem AG erst danach den Attest vorgelegt habe, ausschlaggebend? Vielen Dank im Voraus

    Tom sagte:
    26. Februar 2012 um 21:55

    Hallo Herr Martin,
    die Gesetzlichkeit ist für den Arbeitnehmer ja nicht schlecht, aber hat man als Arbeitgeber in dieser Situation absolut keine Chance?
    In unser kleines Unternehmen mit 28 Arbeitnehmern hat sich eine Arbeitnehmerin unter Vorspielung falscher Kenntnisse ein Arbeitsverhältnis auf Probe erschlichen.
    Bereits in der ersten Arbeitswoche stellte sich heraus die Arbeitnehmerin absolut ungeeignet ist für diese Stelle und wurde mit Frist 2 Wochen innerhalb der Probezeit wieder gekündigt. Nun hat Sie Ihren Mutterpass herausgeholt und ist wie ich oben lese faktisch nicht mehr kündbar.

    Welche Möglichkeiten habe ich da als Arbeitgeber überhaupt? Ich kann diese Mitarbeiterin egal wie nirgends einsetzen. Finanziell nur durchschleppen ist für ein kleines Unternehmen ja auch recht schwierig.

    Lieben Dank für Antwort

      rechtsanwaltarbeitsrechtberlin geantwortet:
      28. Februar 2012 um 15:25

      Kann ich verstehen. Ich rate Ihnen, sich anwaltlich durch einen Kollegen vor Ort beraten zu lassen.

        Lothar mertes sagte:
        14. Januar 2013 um 20:19

        Hallo Hr. Martin
        Ihre Antwort auf diese berechtigte Frage finde ich jetzt feige.
        Recht, kennt keine Grenzen und gilt doch für alle, oder?
        MfG
        Lothar Merte

        Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
        14. Januar 2013 um 21:52

        Recht kennt keine Grenzen, da stimme ich Ihnen zu, meiner Bereitschaft kostenlos Rechtsauskunft zu erteilen aber schon.

    Marie sagte:
    15. März 2012 um 20:41

    Guten Tag, ich hoffe sie können mir weiterhelfen….ich arbeite im Einzelhandel auf 400€basis. Stundenlohn etwas über 7 Euro, bei meiner Stundenzahl komme ich immer so auf ca. 200-300 €. Jetzt bin ich in der 12 SSW, aber habe auf der Arbeit noch nichts erzählt. Da ich jetzt zunehmend Gesundheitliche probleme habe, will mein Arzt mir ein BV ausstellen. Jetzt die Frage, was würde ich denn dann Monatlich bezahlt bekommen? Den Druchschnittswert der letzten Monate???

    Danke

    Katharina sagte:
    27. April 2012 um 13:25

    Hallo Herr Martin,

    ich bin seit Februar 2012 in einem Beschäftigungsverbot. Ich habe vorher Teilzeit gearbeitet und mein Vertrag sieht so aus, dass ich pauschal 100€ Fahrtgeld zusätzlich bekomme. Ich weiß, dass dies eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers ist, steht auch so im Vertrag.
    Nun habe ich ja aber eigentlich einen „Anspruch auf das Entgelt, dass ich in der Zeit des BV regelmäßig erzielt hätte“ – und ich habe auch immer mein komplettes Gehalt bekommen.
    Heute kam dann die Abrechnung – und nun wurde mir von meinem eh schon sehr niedrigem Gehalt rückwirkend nochmal pro Monat 100€ gekürzt… also insgesamt sind es nun 300€ weniger diesen Monat. Dies geschah alles auch ohne Ankündigung.
    Die 100€ werden bei der Steuer übrigens berücksichtigt.
    Und auf meinem Konto ist auch noch nichts gutgeschrieben, was auch sehr seltsam ist.

    Ist das alles rechtens?

    kim sagte:
    4. Mai 2012 um 11:42

    hallo Herr Martin

    ich habe angefangen am 18.01.2012 zu arbeiten bis ende märz dann bekamm ich meine 2 verlängerung und danach wurde ich schwanger so habe auch bescheid gesagt bei mein arbeitgeber so darauf hin habe ich gestern meine kündigung erhalten zum 18 mai danach habe ich meine arbeitgeberin angerufen warum? DIE KÜNDIGUNG SIE MEINTE DAS HABE NICHTS MIT MEINER SCHWANGERSCHAFTS ZU TUHN sondern von meinen leistung wie kann ich der sache an gehen? denn was die firma meint entspricht nicht der wahrheit habe meine aufgaben immer richtig gut vollbracht ich denke die firma möchte mich nur los werden den es gibt noch 3 andere frauen die schwanger sind einen anwalt hole ich mir auf jedenfall zur seite denn mein vertrag endet im september

    Kerstin sagte:
    10. Mai 2012 um 18:31

    Sehr geehrter Herr Martin,
    ich bin seit einem jahr über eine Zeitarbeitsfirma im Versand eines grossen Konzerns beschäftigt. Heute wurde beschlossen, dass ich in den Vertrieb/Verkauf versetzt werden soll. Alerdings bin ich in der 10. SSW. Von einer generellen Übernahme im Konzern war nicht direkt die Rede, allerdings wird es auf einen Zeitarbeitsvertrag (1 Jahr) hinauslaufen vermutlich. Ich weiss jetzt nicht, wie ich mich verhalten soll, da weder mein AG (Zeitarbeitsfirma), noch die Firma in der ich arbeite, bescheit weiss, da ich Angst vor einer Kündigung habe, bzw. bei meiner jetzigen Stelle nicht bis zum Mutterschutz bleiben darf. Wie soll ich mich ihrer Meinung nach am besten verhalten?
    Vielen Dank schon mal

    Tanja sagte:
    19. Mai 2012 um 09:12

    Sehr geehrter Herr Martin,
    ich bin in der Ausbildung zur Tiermedizinische Fachangestellten ende des 2. Lehrjahres. Meine Chefin möchte mich „los werden“ schrieb mir eine Kündigung die jedoch unwirksam war. Dies ging vor das Arbeitsgericht.(am 15.Mai) In der Gütlichen Einigung wurde beschlossen dass wir das Ausbildungsverhältnis zum 31.07. einvernehmlich auflösen. Gestern habe ich jedoch erfahren dass ich schwanger bin. Habe ich jetzt Kündigungsschutz oder bleibt die Einigung des Auflösungsvertrags zum 31.07. weiterhin bestehen?
    Vielen Dank im vorraus

    Bettina sagte:
    19. Mai 2012 um 09:54

    Hallo Herr Martin,
    ich habe ein befristetes Arbeitsverhältnis mit folgender Ergänzung:“ Nach Ablauf der Probezeit beginnt ein unbefristetes Anstellungsverhältnis nach Maßgabe dieses Vertrages,falls nicht einer der beiden Vertragspartner mindestens zwei Wochen vorher erklärt hat,dass kein unbefristetes Anstellungsverhältnis begründet werden soll.“ Kann innerhalb dieser aktuell laufenden zwei Wochen die Schwangerschaft von mir angezeigt werden, ohne meinen Anspruch zu verlieren? Aus gesundheitlichen Gründen in Folge der Schwangerschaft bin ich aktuell bereits merklich in meiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt.
    Vielen herzlichen Dank

    Aldijana sagte:
    22. Juni 2012 um 08:34

    Hallo Herr Martin,
    ich bin in der 14.SSW und habe meinem Vorgesetzten noch nicht gesagt,dass ich schwanger bin.In der nächsten Woche müsste ich einen unbefristeten Arbeitsvertrag kriegen. Meine Sorge ist jetzt,wenn ich Ihm das sage,kann Er meinen Vertrag einfach nur verlängern aber nicht unbefristet?
    Kann er den Vertrag anfächten,wenn ich Ihm es nach Vertragsverlängerung erzähle?
    MfG

    Maria sagte:
    10. Juli 2012 um 20:27

    Guten Abend Herr Martin,

    ihr Artikel hat mich ermutigt. Ich bin seit 4 Wochen in einer neuen PR-Agentur eingestellt worden und bin bereits im 4 Monat schwanger. Ich habe davon erfahren, genau als ich meinen Arbeitsvertrag unterschrieben habe. Nun ist die Agentur ein sehr kleines Unternehmen: Es gibt nur 3 Eingestellte außer dem Geschäftsinhaber. Hat er in diesem Fall noch die Pflicht meinen Arbeitsplatz zu bewahren, bis ich aus dem Mutterschutz wieder raus bin. Ich würde nämlich nur 1 Jahr zuhause mit dem Kind bleiben wollen… vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort!

    MfG, Maria

    Stefanie sagte:
    11. Juli 2012 um 18:54

    Hallo,
    ich bin im Moment in der Elternzeit bis 05.10.2012. Bin jetzt erneut Schwanger und Entbindungstermin ist im März 2013. Nun geht meine alte Chefin in Rente und es erfolgt eine Übernahme der Praxis ab 01.10.12. Ich habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag und sollte übernommen werden. Meine Frage: Muss die neue Chefin mich trotz Schwangerschaft übernehmen und bleibt der Kündigungsschutz bestehen?

    Elizabeth sagte:
    9. August 2012 um 17:29

    Hallo,

    Ich werde im September gekündigt wegen Betriebsschliessung. Bin in Moment in 4. Monat Schwanger. Die ist einer der Ausnahmefälle wo es möglicht ist. Ich habe gelessen dass mein Arbeitgeber muss ein Erlaubnis von Gewerbeaufsichtsamt beantragen. Wissen Sie wie lange so ein Prozess dauert? Ich würde gerne die Kündigung mindestens 1 woche verspäten so dass ich noch ein Monat Gehalt bekomme und so bist zum Gebürt mein kompletes Gehalt bezahlt wird. (3 Monate Kundigungfrist + 1 Monat spaeter gekündigt).

    Was ist Ihre Erfahrung: braucht so eine Erlaubnis 1-2 Tage oder 1 Woche oder mehr? Werde ich kontaktiert?

    Ich würde mich freuen wenn jemand ein bisschen mehr weisst über den Prozess. 🙂
    Danke!! MfG, Elizabeth

    Verena sagte:
    11. August 2012 um 04:56

    Ich bin im 2 Monat schwanger ist es möglich das mic mein Chef durch eine Auflösung kündigen kann?!? Bzw eine Kündigung geben kann?????

    […] in vielen Bereichen des Arbeitsverhältnisses (siehe z.B. in Bezug auf die Kündigung : “Kündigung bei Schwangerschaft in der Probezeit“). Neben der erschwerten Kündigungsmöglichkeit (besonderer Kündigungsschutz nach § 9 […]

    katja klementz sagte:
    4. September 2012 um 20:56

    Lieber Herr Martin,
    ich schreibe als Vorstand einer kleinen Eltern-Kind-Initiative. Unsere neue Mitarbeiterin hat uns an ihrem ersten Arbeitstag (befristete Stelle, Probezeit) mitgeteilt, dass sie schwanger ist und wurde von uns sofort zum Arzt geschickt, da sie bei ihrer Arbeit als Kinderpflegerin in der Krippe zu ihrer eigenen Sicherheit erst ihren Immunschutz (Masern, Röteln etc.) testen lassen muss. Jetzt ist sie bis auf weiteres auch nicht mehr erschienen. Wir haben nur 6 Angestellte. Falls sie krank geschrieben wird, bezahlt ihr Gehalt zum Großteil die Krankenkasse. Aber einige Wochen müssen wir das übernehmen. Können wir den Vertrag nicht auflösen? Wir haben als Elterninitiave wirklich nicht viel Geld übrig.
    Vielen Dank für eine Antwort

    Jeannette Arnhold sagte:
    11. September 2012 um 10:00

    Guten Tag Herr Martin,

    ich arbeite im Öffentlichen Dienst in einem befristeten Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2012. Sollten die finanziellen Mittel vorliegen, wird dieser wohl auch verlängert (ohne Angabe über welchen Zeitraum). Nun bin ich auf der Suche nach einer neuen Anstellung und habe festgestellt, dass ich in der 6. Woche schwanger bin. Sollte sich nun eine neue Anstellung ergeben, bin ich dann verpflichtet meinem neuen Arbeitgeber gleich mitzuteilen das ich schwanger bin oder können sich Konsequenzen ergeben wenn ich dies nicht tue? Ich würde auf jeden Fall bis zum Ende der 13. SSW warten wollen, da es bereits in einer früheren SW Komplikationen gab. Außerdem würde ich es auch nicht gleich sagen wollen, da ich mir die Chancen dann nicht gerade groß ausrechne oder muss ich es bereits beim Vorstellungsgespräch sagen?

    Vielen Dank für Ihre Antwort!

    xx sagte:
    27. September 2012 um 09:29

    1 Jahr befristeter Arbeitsvertrag, in der 3monatigen Probezeit schwanger : ohne Angaben von Gründen kann der Arbeitgeber kündigen.!

    Steffi.o sagte:
    5. Oktober 2012 um 20:48

    Guten Abend Herr Martin,
    Wie ich entnehmen konnte, kann man innerhalb der Schwangerschaft aufgrund des Kündigungsschutz nicht gekündigt werden.
    Dennoch ergibt sich folgen Frage!
    Bei einem Betrieb war ich zunächst 1 Jahr befristet, das neue Arbeitsverhältnis auch wieder für ein Jahr befristet, beginnt mit einem neuen Vertrag und wieder mit einer Probezeit von 6 Monaten.

      Steffi.o sagte:
      5. Oktober 2012 um 20:53

      Meine Frage dazu! Kann ich trotz des befristeten Arbeitsvertrag mein Kündigungsschutz genießen?

      Ich danke ihnen für ihre Antwort
      Und verbleibe mit freundlichen grüßen

    L. sagte:
    22. Dezember 2012 um 21:32

    Wunderschönen guten Abend Herr Martin,
    aufmerksam habe ich Ihren Artikel und auch die Kommentare gelesen.
    Doch nach all dem habe, ich dennoch 2 Fragen auf die ich noch keine Antwort so recht finden konnte.
    Ich hoffe diese zu erhalten, auch wenn mir aufgefallen ist, dass Sie seid längeren nicht mehr antworten oder auf einen Anwalt vor Ort hinweisen.

    1. In einem anderen Artikel habe ich folgende Passage gelesen „Der Kündigungsschutz während der Schwangerschaft kommt immer nur dann zum Tragen, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich durch eine Kündigung beendet werden soll. Ist beispielsweise für die Dauer der Probezeit im Arbeitsvertrag vereinbart worden, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit automatisch endet, so besteht kein Kündigungsschutz, auch nicht nach dem Kündigungsschutzgesetz.Der Arbeitsvertrag wird ungeachtet der Schwangerschaft aufgrund der Befristung beendet.“ (……………..)
    Ist dies korrekt??? Denn wenn ja, müsste man ja höllisch aufpassen, ob dieser
    Passus „Arbeitsverhältnis endet nach Probezeit automatisch“ im Arbeitsvertrag
    enthalten ist.

    2. Angenommen die Probezeit endet nach Beendigung nicht automatisch, wie einfach hat es mein Arbeitgeber mich wegen anderer Gründe zu kündigen zum Beispiel das Ihm meine Arbeitsweise missfällt, ich unpünktlich bin, nicht ins Team passe oder ähnliches?

    Vielen Dank
    MFG
    L.

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      24. Dezember 2012 um 13:14

      Hallo, ich antworte deshalb nicht mehr so häufig, da sehr oft eine Rechtsauskunft für den Einzelfall erbeten wird, die ich kostenlos nicht erteilen darf und auch nicht möchte. Hier sollte man ohnehin mit seinen Unterlagen zum Anwalt gehen, da eine sinnvolle Auskunft meist nur nach Durchsicht der Unterlagen möglich ist.

      Sofern es um die abstrakte Frage geht, wann die Kündigungsschutz einer Schwangeren greift; ist es richtig, dass beim befristeten Arbeitsvertrag es keiner Kündigung bedarf und von daher auch kein Kündigungsschutz greifen kann, anders als beim unbefristeten Arbeitsverhältnis.

      Es ist also immer erst zu prüfen, ob ein befristetes Arbeitsverhältnis besteht oder ein unbefristetes! Dies darf sich aber nicht aus irgendeinen „kleingedruckten Passus“ im Vertrag ergeben, sondern muss für den Arbeitnehmer aus dem Vertrag ersichtlich sein. Ich hätte ein Problem damit, wenn das Arbeitsverhältnis als unbefristet bezeichnet ist und dann in der Probezeitvereinbarung etwas von “ das Arbeitsverhältnis endet automatisch mit dem Ablauf der Probezeit“ steht. Eine solche Klausel ist- meiner Ansicht nach – unwirksam (da widersprüchlich und intransparent), wenn diese zum Rest des Vertrages im Widerspruch steht oder widersprüchlich erscheint. Zweifel gehen zu Lasten des Arbeitgebers (Klauselverwenders).

      Also nochmals; der Arbeitgeber kann mit der Arbeitnehmerin ein Probezeitarbeitsverhältnis schließen, also ein auf die Probezeit befristetes Arbeitsverhältnis (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz – Fall der Erprobung); dies muss sich aber eindeutig aus dem Arbeitsvertrag ergeben und darf nicht irgendwo im „Kleingedruckten“ stehen oder widersprüchlich sein. Die Befristung bedarf zu ihrer Wirksamkeit auch der Schriftform.

      RA A. Martin

    […] von daher spricht man vom so genannten besonderen Kündigungsschutz. D.h., dass sich das Kündigungsverbot auch Kündigungen gegenüber der Schwangeren während der Probezeit und auch im Kleinbetriebe […]

    […] hatte bereits mehrfach über das gesetzliche Kündigungsverbot von Kündigungen während der Schwangerschaft gegenüber einer Schwangeren, zum Be…und auch aus verhaltensbedingten Gründen, […]

    Evelin Kühn sagte:
    4. März 2013 um 21:35

    Hallo,ich habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag,bin aber noch in der Probezeit.Meinem Arbeitgeber ist meine Schwangerschaft bekannt.Im Personalgespräch teilte er mir mit,daß meine Arbeitszeit schon ab nächste Woche auf 4 Std.reduziert wird.Im Arbeitsvertrag sind 8 Std.vereinbart und ich sehe keine Veranlassung einer Vertragsänderung zuzustimmen.Kann mich der AG
    zwingen in Teilzeit zu arbeiten?

    Herzlichen Dank für eine Antwort

    Evelin

    Nicole Haut sagte:
    5. März 2013 um 09:02

    Ich wurde am 22.2.13 gekündigt mit der Begründung Probezeitende. Nun habe ich gestern erfahren das ich schwanger bin. Habe ich eine Chance gegen die Kündigung vor zugehen wenn ich meinem AG dieses jetzt noch anzeige?

    Sven sagte:
    15. April 2013 um 21:42

    Hallo Herr Martin,

    Vielen Dank für den tollen Blog. Sie haben uns sehr weitergeholfen. Sollten wir Probleme mit dem Arbeitgeber meiner Verlobten kriegen, dann würden wir sie gerne mandatieren.

    Vielen Gruß

    Jana sagte:
    3. Mai 2013 um 12:48

    Sehr geehrter Herr Martin,
    ich bin seit dem 15.3. diesen Jahres in meiner Firma beschäftigt und habe nun vor zwei erfahren das ich schwanger bin. nun weiss ich nicht ob mein chef mich deswegen kündigen kann innerhalb meiner Probezeit oder ob ich durch einen kündigungsschutz in der zeit unkündbsr bin.

    mit freundlichlem gruss

    sevgi ceylan sagte:
    7. Mai 2013 um 07:56

    hallo herr martin
    ich bin in jetzt in vierten monat schwanger , habe erst jetzt meinen arbeitgeber davon bescheid gegeben weil ich mir nicht sicher war ob ich es behalten möchte oder nicht aber ich habe mich für mein baby enschieden. ich habe seid letztes jahr oktober einen unbefristeten vertrag bekommen. Können die mich den jetzt trotzdem kündigen weil ich denen erst jetzt bestätigt habe das ich in vierten monat schwanger bin ?

    Alexandra / Fabian sagte:
    22. Juni 2013 um 21:59

    Hallo Herr Martin,

    vielen Dank für Ihre ausführliche Fallbeschreibung. Wir haben keine weiteren Fragen und bewundern Ihre Geduld zur Beantwortung der sich wiederholenden Kommtenare sehr! Ihre Zusammenfassung hat uns in der Verbindung mit dem MuschG sehr weiter geholfen.

    Mit freundlichen Grüßen

    daniela bergmann sagte:
    23. Juni 2013 um 11:46

    Lieber Hr. Martin,
    ich fasse mich kurz:
    Also Schwangerschaft festgestellt in 5 Woche.
    Arbeitsvertrag noch nicht unterschrieben.
    Was wenn es ein Abort wird noch vor Beendigung der Probezeit?
    Besteht Kündigungsschutz?

    Vielen liebenDank
    und überhaupt unglaublich, dass Sie das hier machen!!!

    Daniela Bergmann

    Bianka sagte:
    26. August 2013 um 05:11

    Wenn man Teenager ist und schwanger wird gibt es da eine besondere Geltung oder nicht ?

    Jan-Christian Jacobsen sagte:
    29. September 2013 um 17:58

    Moin
    Habe mal eine Frage.Meine Freundin hat vor 2 Monaten ihren Arbeitsvertrag Unterschreiben der am 1,10. beginnt haben jetzt vor 2 Wochen erfahren das sie Schwanger ist!Jetzt wissen wir nicht wie wir uns verhalten sollen!?Kann er sie jetzt wieder Kündigen?
    Danke für die Anwort:-)

      Jens sagte:
      1. Oktober 2013 um 13:56

      Nein, er kann Sie jetzt nicht mehr kündigen. Zudem gibt es keine „Meldepflicht“ bei der Schwangerschaft, ihr könnt es also noch für euch behalten.

      Es besteht bei einer Schwangerschaft in jedem Falle ein Kündigungsschutz. Sollte der Vertrag befristet sein, endet er automatisch mit Ablauf der Frist und es bedarf keiner Kündigung, ist er unbefristet, besteht auch hier Kündigungsschutz und das Arbeitsverhältnis besteht bis nach der Geburt weiter. Eine Kündigung in der Probezeit ist nicht möglich.

    Jens sagte:
    1. Oktober 2013 um 13:46

    Hallo Herr Martin,

    Es geht bei meiner Frage um die Mischung von einem echten Probearbeitsverhältnis und einem unechten, in einem ansonsten unbefristeten Arbeitsvertrag.

    Wie in Ihrem Artikel beschrieben, kann man “ nicht mal “so eben” diese beiden Möglichkeiten miteinander kombinieren“ und eine Abweichung von der Norm muss „eindeutig zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart sein“.

    Ist eine echte Befristung der Probezeit auf 6 Monate in einem ansonsten unbefristeten Vertrag, der mit Regelaltersrente endet, also in jedem Falle nicht rechtskräftig, oder gibt es Ausnahmen?

    Beispiel:

    Das Arbeitsverhältnis ist laut Arbeitsvertrag:
    – „zunächst auf 6 Monate befristet“
    – unbefristet, „wenn nicht nochmalig eine Frist vereinbart wird“
    – „Jede Kündigung bedarf der Schriftform“, und
    – es wird erwähnt, dass das Verhältnis mit der „Regelaltersrente“ endet.

    Für mich deutet dies auf eine Mischung eines befristeten Probearbeitsverhältnisses mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit hin und die Klausel der vorläufigen Befristung wäre somit nicht rechtskräftig.

    Ich bin gespannt auf Ihre Antwort und hoffe, dass meine Frage eine gute, abstrakte Ergänzung zu Ihrem Artikel ist.

    Mit freundlichem Gruß
    J.P.

    […] der Arbeitgeber gegenüber einer Schwangeren (hier in der Probezeit) in Unkenntnis der Schwangerschaft soll stellt die  Kündigung selbst keine Diskriminierung der Schwangeren aufgrund ihres Geschlechts dar. Dies ist […]

    Rose sagte:
    23. März 2014 um 10:25

    Ich bin schwanger und in der Probezeit bei einem großen Unternehmen. Am Freitag wurde mir mitgeteilt, dass mein Arbeitsverhältnis nach der Probezeit nicht verlängert wird. Dürfen die das? Beim Gespräch vor 2 Monaten mit der Personalabteilung wurde mir mitgeteilt, dass um in der Probezeit nicht übernommen zu werden, müsse schon etwas gravierendes vorliegen, nun heißt es man könne die Probezeit auch ohne Grund einfach nicht verlängern…. ???

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      23. März 2014 um 11:22

      Steht doch alles im Beitrag. Ich rate dazu sich schnellstmöglich einen Rechtsanwalt vor Ort zu nehmen und beraten zu lassen.

    amim sagte:
    26. August 2014 um 20:25

    Guten Abend Herr Martin,
    auch meinerseits Dank für die super tolle Informationsbereitstellung.
    Ich habe konkret eine Frage zum ‚befristeten Arbeitsverhältnis‘ im Zusammenhang mit der Schwangerschaft.
    Ich muss eine neue Stelle antreten – bin bereits schwanger im 3. Monat – und habe die Möglichkeit einen auf 18 Monate befristeten Vertrag zu unterzeichnen. Wie sieht es denn hier (unabhängig von der Probezeit + KüSchu) mit der Befristung aus? Diese geht ja über den Schwangerschaftszeitraum hinaus? Bleibt die Dauer bestehen oder verlängert sich dies durch den Schwangerschaftsausfall? Oder greift der KüSchu hier u. U. gar nicht aufgrund der Befristung?
    Habe dies hier nicht ganz so klar rauslesen können und hoffe, dass meine Frage abstrakt genug ist für eine kurze Antwort.
    Lieben Dank schon mal.

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      3. September 2014 um 17:49

      Danke für die Kommentar. Ich bitte um Beachtung, dass ich keine kostenlose Rechtsauskunft erteile. Da ich selbst Anwalt bin, ist mein bester Ratschlag der, dass Sie sich an einen Kollegen vor Ort wenden und sich beraten lassen. Es nützt nichts, wenn man anhand von Informationen aus dem Internet „so ungefähr“ weiß, was rechtlich zulässig ist. Dies ersetzt keine individuelle Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt vor Ort. Meine Seite soll hierfür auch kein Ersatz sein. Diese soll ein erster Einstieg in das Problem sein, mehr nicht. Trotzdem bedanke ich mich bei den interessierten Leser.

    Vera Varga sagte:
    29. September 2014 um 14:37

    Guten Tag,

    ich bin im 15 Woche schwanger und ich habe heute meine beschäftigungsverbot bekommen, von Frauenarzt. Ich wollte beim Arbeitgeber abgeben, und er wollte mir die Kündigung geben. Darf er mich kündigen?
    Meine Arbeitverhältniss hat sich am 19.05.14 begonnen, und Probezeit endet am 18.November.14. Meine Arbeitsverhältnis befristet bis zum 18.05.2015.

    Kann er mich jetzt so kündigen, wenn ja wie geht es weiter?

    Danke

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      29. September 2014 um 18:16

      Hallo, dies eigentlich alles im Artikel, allerdings nützt dies wenig, wenn man sich – in derartigen Fällen – anwaltlich vertreten lässt. Suchen Sie sich am besten einen Rechtsanwalt vor Ort.

    Hesselbach sagte:
    21. April 2015 um 18:25

    Guten Abend Herr Martin

    Wir waren heut bei einem Anwalt.
    Weil meine Frau Schwanger ist , wir Haben den Arbeitgeber am 15 Schriftlich darüber benachrichtigt, da meine Frau Krank-geschrieben ist für eine Woche.

    Der Arbeitgeber hat ebenfalls am 15 eine Kündigung geschrieben, ohne Angaben von Gründen.

    Dies in der Probezeit ( 3 Monate) mit einer Kündigungsfrist von Zwei Wochen.

    Der Anwalt den wir unverzüglich aufsuchten sagte uns das eine Kündigungsschutzklage wegen der zwei Wochen Kündigungsfrist in der Probezeit
    und der Termin Überschneidung schwierig sei.
    Er will sich auf eine Klage wegen Kündigung in der Krankheit stützen.

    Macht das Sinn?
    Oder lieber doch Kündigungsschutzklage?

    Bitte um Antwort ich bin verwirt

    Vielen Dank

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      21. April 2015 um 19:17

      Bitte lassen Sie sich von Ihrem Anwalt beraten. Dieser hat alle Informationen und Unterlagen. Wenn Sie kein Vertrauen haben, dann suchen Sie sich am besten einen anderen Kollegen vor Ort.

    sunflower1053 sagte:
    20. Mai 2015 um 21:07

    Hallo Herr Martin,
    mit Interesse habe ich hier die Einträge gelesen.
    Die Damen haben sich immer wieder auf das Mutterschutzgesetz berufen. Aus ihrer Sicht natürlich nachvollziehbar.
    Wie sieht es mit dem Arbeitgeber aus? Meine Freundin hat sich vor einem Jahr selbständig gemacht, Das heisst die Firma muss sich erst einmal aufbauen und auch Gewinn erwirtschaften. Meine Freundin ist alleinerziehend mit 2 Kinder.
    5 jahre und 12 Jahre. Sie leitet eine Physiotherapiepraxis mit sehr viel persönlichen Einsatz in der Praxis.Die Praxis läuft sehr gut. Mittlerweile benötigt sie Verstärkung und hat eine 21 jährige Mitarbeiterin zum 1.April eingestellt. Übertarifliche Bezahlung, unbefristeter Arbeitsvertrag mit 6 Monate Probezeit, flexible Arbeitszeit.
    Klausel ab April 20 stunden und ab Juli 30 Std. Ab 1 September geht der Vertrag in den unbefristeten Vertrag über.
    Der Vertrag wurde im März unterschrieben, ab 1. April Arbeitsbeginn und am 15. Mai wurde meiner Freundin mitgeteilt, dass die „Neue“ sich in der 12.SSW befindet.
    Welche Möglichkeiten bleiben meiner Freundin? Welches Gesetz unterstützt sie?
    Es geht an ihr Existenzminimum, Urlaubsanspruch usw. alles muss sie bezahlen…
    die MA hat Kündigungsschutz, bei Krankheit immer muss meine Freundin bezahlen,
    das Mutterschutzgesetz geht bis 4 Monate nach der Entbindung.
    welche Möglichkeiten hat sie?
    Hat sie Rechte? oder als AG nur Pflichten?
    Auch sie ist Mutter(alleinerziehend) von 2 Kindern.

    Ich bin sehr gespannt, auf eine aussagekräftige Antwort oder auch Kommentare.
    Wissentlich schwanger, einen ganz neuen Arbeitsvertrag zu unterschreiben
    (unbefristet) davor „arbeitslos“ gemeldet
    Welche Rechte hat ein „Kleinunternehmen“ gibt es Unterstützung? Meine Freundin beschäftigt im mom 2 MA Rezeption und Aushilfe auf 400 € Basis.

    vg Sunflower1053

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      21. Mai 2015 um 05:16

      Ich bin selbst Kleinunternehmer (4 Mitarbeiter). Da das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt, steht der Kleinunternehmer beim Kündigungsschutz besser dar als der normale Betrieb. Dies bringt aber bei Schwangerschaft nicht viel, wie Sie selbst ausführen. Eine Möglichkeit für den Kleinunternehmer zur Absicherung vor Zahlungen während der Schwangerschaft und Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin besteht darin, dass eben kein unbefristetes Arbeitsverhältnis geschlossen wird. Ansonsten kann man noch versuchen Arbeitnehmer mit möglichst geringer regelmäßiger Arbeitszeit einzustellen.

    Daniel H. sagte:
    2. Dezember 2015 um 19:06

    Hallo Herr Martin,

    vielen Dank ebenfalls für diesen tollen und umfassenden Beitrag.
    Ich finde für folgende Problematik im Internet kein Fallbeispiel:

    Meine Frau ist in der 6. Woche schwanger, Sie hat einen befristeteten Arbeitsvertrag, noch bis Mitte 2016. Der AG ist grundsätzlich nicht sehr liquide.
    Arbeitszeit:
    In Ihrem Vertrag steht eine Arbeitszeit von 15-40 Stunden. (5 Tage-Woche)

    Grundsätzlich hat sie die 40 Stunden/Woche gearbeitet. Derzeitig ist sie krankgeschrieben (der AG weiß noch nichts von der Schwangerschaft) und er hat gefragt ob sie die Stunden kürzen können. Da hat sie verneint.
    Wenn Sie ihm jetzt von der Schwangerschaft erzählt, dann wird er sagen das sie nur noch Geld für die Zeit bekommt in der sie arbeitet, wenn sie krank ist wird er nichts zahlen wollen. (das weiß ich von ähnlichen Fällen im Unternehmen.
    Sie arbeitet dort seit 17 Monaten (im Schnitt knapp 40h Woche). Was steht ihr an Geld vom AG zu?

    VG, tigscher

    Kader sagte:
    19. Juni 2016 um 06:29

    Hallo Herr Martin,

    Ich habe am 28.04.2016 meine Kündigung schriftlich bekommen mit 2 Wochen frist direkt ein Tag daraufhin habe ich erfahren das ich in der 4. Woche schwanger bin.
    Jetzt sind schon 1 Monat vergangen könnte die Kündigung trotzdem nichtig werden

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      19. Juni 2016 um 10:43

      Gehen Sie am besten so schnell, wie möglich zum Anwalt, der sich den Fall anschauen soll.

    Kaja sagte:
    30. November 2016 um 17:12

    Hallo Herr Martin,
    Ich arbeite bei eine Gebäudereinigungsfirma seit 2013, seit September bin ich als Aushilfe (bis 450 Euro). Ich habe mich entschieden bei diese Firma Aushilfe sein und wollte suchen eine bessere Arbeit. Ende September ich habe erfahren das ich Schwanger bin. Ich habe weiter Arbeit gesucht und immer uber meine Schwangerschafts informiert. Keine Arbeit bekommen. Am anfang November habe ich eine Einladung zur Vorstellungsgespräch bekommen (mein Bauch war noch nicht da, ich habe mich toll gefuhlt). Ich habe nichts uber Schwangerschafts gesagt und die Arbeit bekommen. Aber auf einmal mein Bauch ist grosser geworden. Trotz dem am 23 November ich habe den Vertrag unterschrieben, am 25 angefangen zur arbeiten. Ich habe nur drei Tage gearbeitet, ich habe schmerzen im Bauch nach der Arbeit immer, ich mache mir sorgen um meine Zwillinge. Ich dachte ich kann, wie jede Frau in meine Familie, bis 7, 8 z. B. monat arbeiten.
    Kann ich ein Arbeitsverbot den Arbeitgeber geben? Wenn nicht, kann ich während meine Krankmeldung mich Kundigen? Ich habe ein Monat Probezeit. Kann ich Probleme haben das ich uber Schwangerschafts nichts gesagt habe?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      1. Dezember 2016 um 05:27

      Gehen Sie am besten kurzfristig zum Anwalt und lassen sich beraten. Eine Beratung per Blog macht keinen Sinn.

    Julia Ruetz sagte:
    1. Juli 2017 um 22:32

    Hallo, ich habe einen kleinen Friseurladen, das heißt ich und meine jetzt feste Angestellte. Kurz nach Ablauf der Probezeit hat sie mir ihre Schwangerschaft mitgeteilt. Soweit kein Problem, ich habe auch schon darüber nachgedacht, inwieweit ich sie entlasten kann bzw. was in der Schwangerschaft zumutbar ist… das heißt, Telefondienst oder nur Haarschnitte. Jetzt hat sie sich auf Grund eines karpaltunnelsydroms für mehrere Wochen krankschreiben lassen. Leider musste ich feststellen, dass das nicht der Wahrheit entspricht. Ich habe sie mit 2 schweren Einkaufstüten in der Hand vor ihrer Haustür angetroffen. Jetzt habe ich Angst, das sie sich bis zum Mutterschutz krankschreiben lässt. Da ich wie gesagt ein kleines Unternehmen bin, bin ich auf aktive Mitarbeit angewiesen, schon allein um ihr Gehalt zu zahlen. Ich habe jetzt eine Prüfung durch einen betriebsarzt gebeten. Was kann ich machen??? Eine Kündigung während einer Schwangerschaft ist doch nicht möglich??? Oder? Ich könnte ihren Arbeitsplatz sofort neu besetzen, das bedeutet für mich aber doppelte Kosten. Was kann ich machen bzw. wie soll ich mich verhalten. Danke für die Hilfe

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      2. Juli 2017 um 08:51

      Auf Ihre Anfrage gibt es keine kurze Antwort. Gehen Sie am besten zum Anwalt vor Ort und lassen sich dort beraten.

    Ana Maria sagte:
    24. Juli 2017 um 03:48

    Guten Morgen Herr Martin,Ihre Artikel hat mir sehr viel geholfen aber ich habe trodzdem eine frage 😦 site 1.02.2017 ich arbeite in Pflegeheim,diese monat am ende meine Probezeit ist schon vorbei.Site paar tage ich war zum Doktor und in Mai bin ich schwenger geworden.Ich wuste nicht aber gleich wie ich gehort habe,habe bescheit gegeben bei meine Chefin.Ich habe auch foto copi von meine Mutterpass abgegeben.Heute ich mochte gerne zum Doktor gehen weil ich brauche ein besechftigungverbot aber ich habe angst vielleicht darf mich meine Schefin kundigun?Ich bedanke mich sehr.Ana Maria.
    PS;Entschuldigung ich kann nicht so gut Deutsch sprechen.

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      28. Juli 2017 um 17:13

      Während der bestehenden Schwangerschaft besteht ein Verbot von ordentlichen Kündigungen. Wenn der Arzt ein Beschäftigungsverbot ausspricht, muss sich der Arbeitgeber daran halten und eine ordentliche Kündigng ist ausgeschlossen. Bei konkreten Problemen suchen Sie sich bitte einen Rechtsanwalt vor Ort.

    Ana Maria sagte:
    2. August 2017 um 12:07

    Ich bedanke mich sehr.Jetz ist alles in ordnung 🙂

    Giersig sagte:
    3. Oktober 2017 um 06:29

    Hallo Herr Martin ich hab meine Lehre als Kinderpflegerin gemacht und wurde übernommen jetzt bin ich schwanger aber da ich noch in der probezeit bin hab ich angst das ich meinen job verliere

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      8. Oktober 2017 um 09:00

      Der Kündigungsschutz für Schwangere gilt auch in der Probezeit. Lassen Sie sich am besten vor Ort durch einen Anwalt beraten.

    Yagmur sagte:
    30. Januar 2019 um 17:54

    Ich bin seid dem 17.01.2019 eingestellt habe von meine Schwangerschaft nichts erzählt denn arbeitsgeber . 4 Tage später habe ich dann doch gesagt dass ich schwanger bin. Es war für die kein problem es macht mir Spaß zu arbeiten aber heute musste ich ins Krankenhaus weil ich starke Schmerzen hatte. noch bevor ich mit arbeiten begonnen habe war alles in Ordnung aber jetzt heißt es zervixinsuffizienz und Bettruhe auf einmal. Ich habe eine Unbefristete Arbeitsvertrag bekommen mit 6 Monate Probezeit. Kann der Arbeitsgeber mich kündigen? Wie lange ich in Krankenhaus bleibe und wie lange ich Bettruhe haben muss wird mir erst am Montag gesagt. Besteht die Gefahr mich zu kündigen weil mein Arbeitsvertrag erst mal 13 Tage alt ist ?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      15. Februar 2019 um 17:44

      Bitte lassen Sie sich vor Ort durch einen Rechtsanwalt beraten. Der Arbeitgeber kann hier nicht ohne weiters kündigen, allerdings sollte man dies vor Ort in Ruhe beim Anwalt besprechen.

    Janine Hofrichter sagte:
    7. November 2019 um 22:07

    Hallo,
    ich fange am 15.11.19 einen neuen Job an und werde dann in der 17.Woche schwanger sein. Ich habe dem Arbeitgeber bis jetzt nicht gesagt, dass ich schwanger bin, um den Job nicht zu gefährden. Jetzt liegt mir der Arbeitsvertrag zur Unterschrift vor und mir bereitet folgende Klausel Sorgen.

    „Der Arbeitnehmer versichert ausdrücklich, dass er aus heutiger Sicht nach Einstellung uneingeschränkt zur Verfügung stehen wird und dass ihm heute keine Umstände bekannt sind, die bei ihm demnächst einen längeren Arbeitsausfall verursachen können.“

    Gehe ich ein Risiko ein, wenn ich dies unterschreibe, ist dies überhaupt zulässig und kann ich wenn ich das unterschreibe meinen Job in der Schwangerschaft verlieren?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      10. November 2019 um 07:44

      Guten Tag, Schwangerschaft bedeutet nicht Krankheit. Auch wenn man schwanger ist, kann man ganz normal arbeiten, bis dann der Schutz nach dem Mutterschutgesetz eintritt. Da Sie eine Schwangerschaft im Normalfall nicht offenbaren müssen, ist die Klausel belanglos.

    C Müller sagte:
    2. April 2022 um 12:20

    Guten Tag,
    vielen Dank für Ihre sehr informative Seite, genau das habe ich gesucht.
    Da einige Beiträge schon einige Jahre alt sind, möchte ich mich vergewissern, dass die Rechtslage noch dem aktuellen Stand entspricht.
    Des weiteren ist es bei mir so, dass ich an einem Opernhaus arbeite, und da im künstlerischen Bereich manchmal Dinge geringfügig anders sind, möchte ich mich auch deswegen absichern.

    Es geht mir um die Regelung, dass man bei einer Schwangerschaft auch in der Probezeit vor Kündigung geschützt ist.
    Gilt diese Regelung nach wie vor?
    Und gilt diese Regelung auch für Arbeitnehmerinnen an einem Opernhaus? (Ich bin Sängerin im Opernchor, noch in der Probezeit; hier gilt der sog. Normalvertrag Bühne)

    Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar!

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      6. April 2022 um 18:01

      Der Sonderkündigungsschutz hat keine Wartezeit. Lassen Sie sich aber in Ihrem speziellen Fall anwaltlich beraten.

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