Tag: 24. August 2009
Ersatz von Fahrkosten bei Vorstellungsgespräch (Vorstellungskosten)?
Ersatz von Fahrkosten bei Vorstellungsgespräch (Vorstellungskosten)?
Für den Arbeitgeber leidig, für den Arbeitnehmer erfreulich sind die Vorstellungskosten bei Vorstellungsgesprächen. Wenn der Arbeitnehmer hier weite Strecken mit dem Auto anreist, dann kann es für den Arbeitgeber teuer werden. Denkbar sind sogar Reisen mit dem Flugzeug.
Fahrkosten für das Vorstellungsgespräch
Ein Anspruch des Arbeitnehmers besteht aus § 670 BGB. Der Arbeitnehmer kann grundsätzlich, wenn er zum Vorstellungsgespräch geladen wird seine Fahrkosten zum Vorstellungstermin geltend machen.
Es ist unerheblich, ob das Gespräche auf Initiative des Arbeitnehmers angebahnt wurde. Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht von daher auch bei sog. Initiativbewerbungen.
Was ist zu erstatten?
Alle nachvollziehbaren Reisekosten, wie:
- Fahrkosten PKW (mit € 0,30 pro Kilometer)
- Zugfahrt (im Normfall 2. Klasse)
- Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln
- Flugreisen nur bei weiter Entfernung und vorheriger Vereinbarung oder Anreise ist nur per Flug möglich
- Taxikosten
- ggfs. Hotelkosten, wenn notwendig
Was kann der Arbeitgeber tun?
Der Arbeitgeber muss – wenn er die Kosten nicht zahlen will – vor der Fahrt bei der Vereinbarung des Termins darauf hinweisen, dass er die Vorstellungskosten nicht übernehmen wird. Eine Ankündigung im Termin ist unerheblich.
Nur bei einer solchen Vereinbarung wären keine Kosten vom Arbeitgeber zu erstatten.
TV Mindestlohn (Bau) – fehlende Beschreibung der Tätigkeit im Arbeitsvertrag
TV Mindestlohn (Bau) – fehlende Beschreibung der Tätigkeit im Arbeitsvertrag
Der Mindestlohn im Baugewerbe gibt immer wieder Anlaß für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Im Baugewerbe wird häufig durch eine falsche Eingruppierung versucht den Mindestlohn zu umgehen. Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anwalt hatte nun über einen Fall zu entscheiden, bei dem im Arbeitsvertrag keine Beschreibung des Tätigkeitsbereiches des eingestellten Zimmermannes vorhanden war; und dieser nur für Hilfstätigkeiten nach dem TV Mindeslohn (Bau) bezahlt wurde.
Landesarbeitsgericht Sachen-Anhalt
Ein gelernter Zimmermann wurde im Baubereich von einer Firma angestellt. Im Arbeitsvertrag wurde geregelt, dass dieser seinen Arbeitslohn nach der Lohngruppe 1 des TV Mindestlohn erhalten würde. In dieser Lohngruppe werden vorwiegend Hilfstätigkeiten vergütet. Für reine Zimmermannsarbeiten gilt eigentlich die Lohngruppe 2 des TV Mindestlohn. Im Normalfall stellt man auf die Beschreibung des Aufgabenbereichs im Arbeitsvertrag ab. Hier gab es aber keine solche Angaben über die Tätigkeit, die der Zimmermann verrichten sollte.
Das LAG Sachsen-Anhalt (9 Sa 425/08 Urteil Urteil vom 28.04.2009) verwies, dann darauf, dass der Arbeitnehmer überwiegend die Tätigkeit eines Zimmermanns verrichtete und damit einen Anspruch auf Lohn der Tarifgruppe 2 des Mindestlohn TV hatte.
Das Landesarbeitsgericht führt aus:
Dies heißt, dass zunächst auf die Beschreibung im Arbeitsvertrag abgestellt wird. Steht dort z.B. das Zimmermannsarbeiten zu erbringen sind, dann ist der Lohn nach der Tarifgruppe 2 des TV Mindestlohn auch dann zu zahlen, wenn in der Praxis gar nicht solche Arbeiten verrichtet werden.
Steht aber nichts im Arbeitsvertrag, dann stellt das Gericht auf die tatsächlichen Arbeiten ab.