Arbeitnehmerkündigung: Der Arbeitgeber zahlt nicht, wann kann man selbst kündigen?
Der Arbeitgeber zahlt nicht, wann kann man selbst kündigen?
Die Zahlung des Arbeitslohnes ist die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer ist in einer schwierigen Situation, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt. Einerseits ist er auf eine pünktliche Lohnzahlung angewiesen, andererseits soll das Verhältnis zum Arbeitgeber nicht belastet werden. Es gibt aber Situationen, in denen der Arbeitnehmer einen Schlussstrich ziehen muss, die Frage ist nur, wie lange muss der Arbeitslohn ausstehen, damit der Arbeitnehmer selbst kündigen kann.
Eigenkündigung bei ausstehenden Arbeitslohn
Der Arbeitnehmer kann nach § 626 Abs. 1 BGB das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber selbst aus außerordentlichem Grund fristlos kündigen, wenn dieser mit der Zahlung des Arbeitslohnes in Verzug ist und entweder
- der Lohnrückstand eine nicht unerhebliche Höhe erreicht hat oder
- der Lohnrückstand sich über einen nicht unerheblichen Zeitraum erstreckt und
- der Arbeitnehmer den Arbeitgeber zuvor abgemahnt hat
nicht unerhebliche Höhe des Lohnrückstandes
Wann der Lohnrückstand in nicht unerheblicher Höhe besteht, ist im Gesetz nicht bestimmt. Die Rechtsprechung lässt hier – immer vom Einzelfall abhängig – schon einen Monatslohn ausreichen (so dass LAG Rheinland-Pfalz 3 SA 701/2008). Auch spielt eine Rolle, ob der Arbeitgeber das erste Mal unpünktlich zahlt oder zuvor bereits mehrfall in Verzug geraten ist. Unerheblich ist aber, ob der Arbeitgeber zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig ist. Wann der Arbeitslohn fällig wird, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder aus dem Gesetz (Normalfall ist der letzte Tag des Monats), bereits am nächsten Tag, der auf die Fälligkeit folgt, befindet sich der Arbeitgeber im Zahlungsverzug.
nicht unerheblichen Zeitraum in Rückstand
Wann ein nicht unerheblicher Zeitraum des Zahlungsverzuges vorliegt, ist ebenfalls nicht im Gesetz bestimmt. Die Rechtsprechung gibt hier keine starre Regelung vor. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Es wird zum Teil aber bereits eine Woche (LAG Rheinland-Pfalz) des Zahlungsverzuges für ausreichend gehalten. Zumindest dann, wenn der Rückstand auch erheblich ist und der Arbeitgeber bereits zuvor unpünktlich gezahlt hatte.
Wichtig ist, dass die beiden Kündigungsgründe – Lohnrückstandshöhe und Lohnrückstandszeitraum – ineinander greifen.
Abmahnung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer
Ebenso, wie der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses abmahnen muss, muss dies auch der Arbeitnehmer tun. Dies gilt auch bei Eigenkündigungen aufgrund des ausstehenden Arbeitslohnes. Die Rechtsprechung hält nur in Ausnahmefällen eine Abmahnung für entbehrlich. Dies sind Fälle, in denen eine schwerwiegende Pflichtverletzung seitens des Arbeitgeber besteht, die ohne weiters erkennbar ist, wie zum Beispiel der Rückstand von mehreren Monatslöhnen oder Selbstmahnung des Arbeitgebers.
Rechtsanwalt A. Martin – Arbeitsrecht Berlin

24. September 2009 um 04:31
[…] nach vorheriger Abmahnung – fristlos das Arbeitsverhältnis kündigen (siehe Beitrag „Der Arbeitgeber zahlt nicht, wann kann man selbst kündigen?„). Es ist die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers den Lohn zu zahlen. Wichtig ist, dass […]
22. Juni 2011 um 14:05
[…] Es genügt hierbei nicht jede – noch so geringe – Vertragsverletzung des Arbeitgebers, sondern es muss ein Fehlverhalten vorliegen, dass gleichzusetzen mit dem Vorliegen eines wichtigen Grundes ist. Die Nichtzahlung des Arbeitslohnes kann einen wichtigen Grund darstellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Nichtzahlung der Bezüge eine nicht unerhebliche Höhe erreicht oder der Verzug mit der Zahlung sich über einen erheblichen Zeitraum hinweg erstreckt. Dazu verweise ich auf meinen Artikel zur Eigenkündigung /Arbeitnehmerkündigung wegen Lohnrückstandes. […]
28. Oktober 2011 um 10:33
hey.. ich habe mitte september zum 28.09. gekündigt.. nun warte ich immer noch auf meinen lohn von september.. im arbeitsvertrag ist kein auszahlungsdatum angegeben..
kann ich meinen ehemaligen arbeitgeber trotzdem mahnen? und wenn ja, kann ich den ausstehenden lohn verzinsen, verzugsschaden oder so?
bitte helft mir..
danke
31. Oktober 2011 um 08:35
Wenn nichts im Arbeitsvertrag steht, wird der Lohn am letzten Tag des Monats fällig. Man kann dann mahnen, muss dies aber nicht, da der Arbeitgeber automatisch im Zahlungsverzug gerät. Er muss dann ab dem ersten des nächsten Monats (also ab Oktober) Verzugszinsen zahlen und zwar in Höhe von 5-Prozentpunkten über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Ich vermute aber, dass er dies nicht freiwillig machen wird. Also am besten zum Rechtsanwalt vor Ort.
22. Januar 2012 um 14:38
Hallo,
habe einen Arbeitsvertrag über 150,- Euro. Doch habe den ersten Monat Überstunden gemacht. So dass mein Chef mir nun 200,- Euro schuldet. Lohnzahlung sollte am 15.01.2012 folgen. Doch bis jetzt ist keine Zahlung auf mein Konto eingegangen. Habe meinen Chef nun schriftlich dazu aufgefordert. Was kann ich sonst noch tun??? Wahrscheinlich macht er das öfters, denn der Steuerberater warnte mich schon vorher.
22. März 2012 um 06:48
Hallo ich habe eine Frage hierzu.
Mein Arbeitgeber zahlt jeden Monat unpünktlich.Also fast immer eine Woche nach dem 01. und in meinem Vertrag steht,mein Lohn muss bis zum 01. auf meinem Konto sein!
Nun habe ich eine neue Stelle angeboten bekommen, der Betrieb sucht jedoch für sofort.
Kann ich auf Grund der Tatsache,dass unregelmäßig gezahlt wurde meine Kündogungsfrsit von einem Monat verkürzen?
Grüße KP
27. Mai 2012 um 06:56
hallo kathrinp
leider zeigt es sich immer wieder das die arbeitgeber sich die unwissenheit und die angst um den arbeitsplatz zu nutze machen. du mußt deinen chef anmahnen ( schriftlich per einwurfeinschreiben )so daß du einen nachweis hast. ich persönlich würde wenn das neue jobangebot seriös erscheint fristlos kündigen auch mit der gefahr dein restlichen lohn nicht zu bekommen. ein vorsprechen auf der agentur für arbeit sollte dein handeln hierbei absichern. ich habe 3 monate keinen lohn erhalten und habe nach rücksprache mit dem arbeitsamt fristlos gekündigt. hierzu möchte ich anmerken das es 11 kollegen betroffen hat die kein lohn erhielten. in der güteverhandlung vor dem arbeitsgericht erklärte der arbeitgeber das ich ihn vor monaten einen schaden zugefügt habe und nun diese kosten gegengerechnet werden. dann hilft wirklich nur noch ein anwalt um diesen treiben ein ende zu bereiten.
du kannst natürlich bei fehlenden löhnen auch zum arbeitsgericht, dies tat ich auch und das das geld einklagen. die erste instanz kostet dich kein geld. ein rechtspfleger nimmt deine daten auf ( VORLAGE DEINER VERDIENSTBESCHEINIGUNG; ARBEITSVERTRAG; KONTOAUSZÜGE) . das gericht schreibt dein arbeitgeber an und es kommt zur ladung vor dem arbeitsgericht.
also, kopf hoch, mögen dir diese infos vieleicht bei der klärung deines problems hilfreich sein.
grüße o