Kündigung wegen permanenter Unpünktlickeit abgewiesen!
Kündigung wegen permanenter Unpünktlickeit abgewiesen!
Wenn ein Arbeitnehmer unpünktlich ist, dann kann dies – nach einer Abmahnung -bereits ein Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses (verhaltensbedingte Kündigung) sein. Dies muss doch erst recht gelten, wenn der Arbeitnehmer permanent zu spät kommt? Nach dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 23.4.2009 10 Sa 52/09) ist eine solche Kündigung aber problematisch.
Allgemeines
Grundsatz: Wer als Arbeitnehmer die Arbeitszeiten nicht einhält, kann grundsätzlich verhaltensbedingt gekündigt werden. Im Normalfall ist eine vorherige Abmahnung erforderlich. Nur unter außergewöhnlichen Umständen ist eine sofortige Kündigung – ohne Abmahnung – zulässig. Ich verweise auf meinen Beitrag „Zu spät kommen/ verschlafen – außerordentliche Kündigung„. Diese Grundsätze gelten nach wie vor.
Ausnahme – die überraschende Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz:
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte über folgenden Fall zu entscheiden:
Ein Arbeitnehmer im Strassenbau ist permantent – über Jahre hinweg – zu spät zur Arbeit erschienen. Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer mehrfach – auch über Jahre hinweg – deswegen abgemahnt. Die Abmahnungen wurden teils als „letzte Abmahnung“ bezeichnet, wobei dann beim nächsten Zuspätkommen widerum keine Kündigung, sondern wieder eine Abmahnung erfolgte. Dies ging über einen langen Zeitraum. Im Jahr 2009 kündigte dann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis genau wegen des permanenten Zuspätkommens. Der Arbeitnehmer erhob gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage und gewann vor dem LAG.
Das Landesarbeitsgericht begründete die Entscheidung damit, dass der Arbeitnehmer darauf vertrauen durfte, dass weitere Abmahnungen – wie bisher – aber eben keine Kündigung erfolgen werden, da dies ja immer so gewesen sei. Der Arbeitgeber hätte den Abmahnungen schon früher Taten folgen lassen müssen, was eben nicht geschenen ist.
Bewertung der Entscheidung:
Zugegeben hier beißt sich die Katze in den Schwanz. Man kann sich fragen, wie soll nun der arme Arbeitgeber in Zukunft das Arbeitsverhältnis wegen der Verspätungen des Arbeitnehmers beenden? Kann der Arbeitnehmer nun bis in alle Ewigkeit zu spät kommen und darf nur abgemahnt, aber nie gekündigt werden? Dies sind berechtigte Fragen, die zeigen, dass die Entscheidung des LAG Rheinland – Pfalz nicht richtig sein kann. Man kann die Entscheidung des LAG höchstens so verstehen, dass der Arbeitgeber jetzt vor der nächsten Kündigung irgendwie (z.B. durch ein eingehendes Gespräch) dem Arbeitnehmer zu verstehen geben muss, dass nun „Schluss mit lustig“ ist und der nun aber wirklich beim nächsten Mal mit einer Kündigung rechnen muss. Konsequent ist die Entscheidung aber nicht.
Von daher sollte man sich nicht zu stark an der Entscheidung orientieren, sondern vielmehr an den obigen Grundsätzen zur Kündigung wegen der Verspätung. Andere Landesarbeitsgerichte können in ähnlichen Fällen auch komplett anders entscheiden, was meiner Ansicht nach auch wahrscheinlich ist.
29. Januar 2022 um 08:03
[…] außerordentliche, fristlose Kündigung ist nur in Ausnahmefällen […]