fristlose Kündigung bei Verstoß gegen Alkoholverbot am Arbeitsplatz
fristlose Kündigung bei Verstoß gegen Alkoholverbot am Arbeitsplatz
Das Alkoholverbot am Arbeitsplatz scheint ein Dauerthema zu sein. Ich hatte ja bereits zum Thema „Alkohol am Arbeitsplatz- wie viel darf man trinken?“ gepostet. Das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 19.03.2008, Az. 7 Sa 1369/07) hatte mit einem Fall zu tun, bei dem es zum Ergebnis kam, dass – ohne Abmahnung und beim einmaligen Verst0ß gegen das Alkoholverbot – eine außerordentliche Kündigung wegen des Verstoßes gegen das Alkoholverbot am Arbeitsplatz rechtmäßig ist.
Alkoholverbot und das LAG Köln
Das LAG Köln hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Ein 56- jähriger Berufskraftfahrer, der Gefahrgut-Transporte durchführte und langjährig im Unternehmen tätig war, wurde mehrmals pro Jahr über das Alkoholverbot am Arbeitsplatz belehrt. Zudem befand sich auch im Arbeitsvertrag ein Klausel, in der ein stricktes Alkoholverbot normiert war.
Eines schönen Tages wurde der Fahrer gegen 9 Uhr morgens auf Atemalkohol getestet. Unbestritten hatte der Gefahrgut-Fahrer 0,2 Promille . Das Problem war, dass er gerade flüssigen Stickstoff (hoch gefährlich) transportierte und seine Schicht bereits um 4:45 Uhr begann. Für solche Transporte gilt – im Übrigen – 0,00 Promille, was angesichts der Gefährlichkeit des Transports nachvollziehbar ist.
Der Arbeitgeber kündigte sofort außerordentlich das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Köln und unterlag in beiden Instanzen.
Fazit:
Auch schon der einmalige Verstoß gegen ein Alkoholverbot am Arbeitsplatz kann selbst bei langjährigen Mitarbeitern (hier war der 56-jährige Fahrer bereits 7 Jahre beschäftigt) die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben. Eine Abmahnung musste hier nicht ausgesprochen werden, da das Vertrauensverhältnis schwer gestört wurde.
Trotzdem gilt, der obige Fall, ist nicht der Normalfall. Hier lag eine besondere Situation vor (Gefahrguttransport). Im Normalfall ist für eine außerordentliche Kündigung ein ausdrückliches Verbot und eine Abmahnung erforderlich.
25. Oktober 2014 um 10:05
[…] war, wurde vom Arbeitgeber betrunken am Arbeitsplatz angetroffen. Im Betrieb bestand ein Alkoholverbot. Weiter musste jeder Arbeitnehmer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für Pkw sein, da auch […]