Kündigung Azubi – was ist zu beachten?

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Kündigung Azubi – was ist zu beachten?

Für Berufsausbildungsverhältnisse gelten diverse Sondervorschriften; dies ist vielen Arbeitgebern unbekannt. Wichtig ist hier das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Unter welchen Voraussetzungen man doch ein Ausbildungsverhältnis kündbar ist, soll hier kurz dargestellt werden.

Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch Zeitablauf

Nach Ablauf der Ausbildungszeit endet das Berufsausbildungsverhältnis kraft Gesetzes (§ 21 Abs. 1 BBiG). Eine Kündigung ist nicht erforderlich. Entweder endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder auf jeden Fall aber mit dem Ende der Ausbildungszeit.

Beendigung durch Aufhebungsvertrag

Eine Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ist auch durch Aufhebungsvertrag, der schriftlich geschlossen werden muss, möglich. Bei Minderjährigen muss der gesetzliche Vertreter zustimmen.

Kündigung vor Ausbildungsbeginn

Vor dem Ausbilungsbeginn kann das Berufsausbildungsverhältnis ordentlich gekündigt werden. Obwohl dies nicht gesetzliche geregelt ist, hat das Bundesarbeitsgericht dies entschieden. Eine außerordentliche Kündigung ist immer auch möglich, wenn ein außerordentlicher Grund vorliegt.

Kündigung während der Probezeit

Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ordentlich gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG).  Eine Kündigungsfrist ist nicht einzuhalten. Die Kündigungsmöglichkeit gilt für beide Seiten. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Von daher ist also auch eine betriebsbedingte Kündigung noch in der Probezeit möglich. Eine außerordentliche Kündigung ist immer auch möglich, wenn ein außerordentlicher Grund vorliegt.

Kündigung nach der Probezeit während des Ausbildungsverhältnisses durch den Ausbilder

Nach der Probezeit ist eine außerordentliche Kündigung – beim Vorliegen eines Kündigungsgrundes – möglich. Eine ordentliche Kündigung ist grundsätzlich nicht mehr möglich. Es muss für die außerordentliche Kündigung ein „wichtiger Grund“ vorliegen. Daran sind hohe Anforderungen zu stellen.

Der Ausbilder kann von daher nicht ohne weiteres kündigen. Beim wichtigen Grund spielt auch die Dauer der Ausbildung eine Rolle. Bei fortgeschrittener Dauer sind die Anforderungen an den wichtigen Grund höher.

Wichtige Gründe können sein:

  • Straftaten zur Lasten des Ausbilders
  • wiederholte Verstöße trotz mehrmaliger Abmahnungen (hohe Anforderungen!)
  • wiederholtes Zuspätkommen trotz mehrmaliger Abmahnungen (hohe Anforderungen!)
  • wiederholtes Nichteinhalten der Zeitkontrollen trotz mehrmaliger Abmahnungen (hohe Anforderungen!)
  • widerholtes Zuspäteinreichen des Berichtsheftes trotz mehrmaliger Abmahnungen (hohe Anforderungen!)

Eine Kündigung aus betriebsbedingten oder personenbedingten Gründen ist sehr schwierig.

Kündigung nach der Probezeit während des Ausbildungsverhältnisses durch den Azubi

Auch der Auszubilende kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich kündigen. Wichtige Gründe sind:

  • keine Berechtigung zur Ausbildung
  • mehrmalige Nichtzahlung der Vergütung trotz Abmahnung

Unter Umständen kann bei schuldhafter Beendigung ein Schadenersatzanspruch beim Ausbilder aber auch beim Auszubildenden entstehen, je nachdem ,wer die Beendigung verschuldet hat.

Rechtsanwalt A. Martin – Arbeitsrecht Berlin – Fachanwalt

8 Gedanken zu „Kündigung Azubi – was ist zu beachten?

    […] Kündigung Azubi – was ist zu beachten? […]

    […] Kündigung gegenüber einem Azubi: […]

    h sagte:
    16. August 2011 um 00:00

    Hallo, kann ich einen Azubi kündigen, wenn der Betrieb (Einzelfirma) kurz vor der Insolvenz steht? Auf was hat man da zu achten? Danke für die Antworten!

    Nicole sagte:
    7. März 2012 um 16:16

    Hallo,
    hätte mal ne frage…wurde gerade in der Ausbildung fristlos gekündigt obwohl ich krankgeschrieben bin…mein chef begründet die kündigung…weil ich zu einer besprechung nicht gekommen bin…wo es darum ging wie wir bezüglich meiner krankschreibung weiter verfahren…was ich total lächerlich finde weil ich krank bin…naja auf jedenfall hab ich dann bei meinen chef bescheid gesagt das ich nicht in der lage bin zu dieser beschrechung zu kommen…wergen meinen gesundheitlichen zustand…naja und dann kam halt die fristlose kündigung….per post…zum 3.3.12

    Meine Frage dazu: Muss er mir trotzdem noch meinen letzten Lohn zahlen??

    weil der lohn ja immer rückwirken gezahlt wir und da müsste er mir ja noch den lohn für februar Zahlen oder???!!

    Alexandra sagte:
    9. Januar 2013 um 09:03

    Hallo hätte mal eine Frage…

    Kann man als Auszubildender Kündigen wenn man Sexuell belästigt wird von Seiten des Vorgesetzten?

    Und welche sind die „normalen“ Kündigungsfristen?

    […] auch falsch, wenn er dies machen würde. In nur ganz wenigen Ausnahmefällen, zum Beispiel bei der Kündigung eines Auszubildenden, muss der Grund angegeben werden. Dass der Arbeitgeber, zumindest dann, wenn das […]

    […] werden rechtlich manchmal besser gestellt als Arbeitnehmer, zumindest, wenn es um die ordentliche Kündigung durch den Ausbilder geht. Nach der Wartezeit kann der Arbeitgeber ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr mit […]

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