Tag: 26. Juni 2009
Kündigung Azubi – was ist zu beachten?
Kündigung Azubi – was ist zu beachten?
Für Berufsausbildungsverhältnisse gelten diverse Sondervorschriften; dies ist vielen Arbeitgebern unbekannt. Wichtig ist hier das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Unter welchen Voraussetzungen man doch ein Ausbildungsverhältnis kündbar ist, soll hier kurz dargestellt werden.
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch Zeitablauf
Nach Ablauf der Ausbildungszeit endet das Berufsausbildungsverhältnis kraft Gesetzes (§ 21 Abs. 1 BBiG). Eine Kündigung ist nicht erforderlich. Entweder endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder auf jeden Fall aber mit dem Ende der Ausbildungszeit.
Beendigung durch Aufhebungsvertrag
Eine Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ist auch durch Aufhebungsvertrag, der schriftlich geschlossen werden muss, möglich. Bei Minderjährigen muss der gesetzliche Vertreter zustimmen.
Kündigung vor Ausbildungsbeginn
Vor dem Ausbilungsbeginn kann das Berufsausbildungsverhältnis ordentlich gekündigt werden. Obwohl dies nicht gesetzliche geregelt ist, hat das Bundesarbeitsgericht dies entschieden. Eine außerordentliche Kündigung ist immer auch möglich, wenn ein außerordentlicher Grund vorliegt.
Kündigung während der Probezeit
Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ordentlich gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG). Eine Kündigungsfrist ist nicht einzuhalten. Die Kündigungsmöglichkeit gilt für beide Seiten. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine außerordentliche Kündigung ist immer auch möglich, wenn ein außerordentlicher Grund vorliegt.
Kündigung nach der Probezeit während des Ausbildungsverhältnisses durch den Ausbilder
Nach der Probezeit ist eine außerordentliche Kündigung – beim Vorliegen eines Kündigungsgrundes – möglich. Eine ordentliche Kündigung ist grundsätzlich nicht mehr möglich. Es muss für die außerordentliche Kündigung ein „wichtiger Grund“ vorliegen. Daran sind hohe Anforderungen zu stellen.
Der Ausbilder kann von daher nicht ohne weiteres kündigen. Beim wichtigen Grund spielt auch die Dauer der Ausbildung eine Rolle. Bei fortgeschrittener Dauer sind die Anforderungen an den wichtigen Grund höher.
Wichtige Gründe können sein:
- Straftaten zur Lasten des Ausbilders
- wiederholte Verstöße trotz mehrmaliger Abmahnungen (hohe Anforderungen!)
- wiederholtes Zuspätkommen trotz mehrmaliger Abmahnungen (hohe Anforderungen!)
- wiederholtes Nichteinhalten der Zeitkontrollen trotz mehrmaliger Abmahnungen (hohe Anforderungen!)
- widerholtes Zuspäteinreichen des Berichtsheftes trotz mehrmaliger Abmahnungen (hohe Anforderungen!)
Eine Kündigung aus betriebsbedingten oder personenbedingten Gründen ist sehr schwierig.
Kündigung nach der Probezeit während des Ausbildungsverhältnisses durch den Azubi
Auch der Auszubilende kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich kündigen. Wichtige Gründe sind:
- keine Berechtigung zur Ausbildung
- mehrmalige Nichtzahlung der Vergütung trotz Abmahnung
Unter Umständen kann bei schuldhafter Beendigung ein Schadenersatzanspruch beim Ausbilder aber auch beim Auszubildenden entstehen, je nachdem ,wer die Beendigung verschuldet hat.