Abtretung von Arbeitslohn – ist dies sittenwidrig?

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Abtretung von Arbeitslohn – ist dies sittenwidrig?

Häufig finden sich Klauseln in Arbeitsverträgen, in den von der Abtretung des Arbeitslohnes die Rede ist. Viele Arbeitnehmer können sich unter dem Begriff „Abtretung“ etwas vorstellen. Was genau dies ist und wann und ob der Arbeitslohn abgetreten werden kann, wissen die Wenigsten.

Abtretung des Lohnanspruches – Wirksamkeit

Der Arbeitslohn kann grundsätzlich abgetreten werden, soweit er der Pfändung unterworfen ist, dass heißt pfändbar ist (siehe Pfändungsfreigrenzen für das Arbeitseinkommen).

Was ist eine Abtretung?

Die Abtretung ist ein Vertrag zwischen den Arbeitnehmer und einem Dritten (dies kann sogar der Arbeitgeber sein). Dass die Abtretung keine einseitige Erklärung ist, sondern ein Vertrag wird fast immer – auch manchmal von Juristen – übersehen. Das merkt man, wenn Abtretungsvereinbarungen getroffen werden und dort nicht der Satz steht „Der Herr XY nimmt die Abtretung an.“. Denn die Erklärung allein führt noch nicht zum Vertrag. Diese muss auch angenommen werden.

Einer Form bedarf dieser Abtretungsvertrag gesetzlich nicht. Wirksamkeit erlangt die Abtretung mit Abschluss, nicht erst zum Zeitpunkt der Bekanntgabe an den Arbeitgeber. Die Anzeige der Abtretung an den Arbeitgeber ist aber wichtig, da ab diesem Zeitpunkt der Arbeitgeber die abgetretenen Teile des fälligen Arbeitseinkommens (nur der pfändbare Teil kann abgetreten werden) nicht mehr an den Arbeitnehmer, sondern nur noch an den Neugläubiger (Zessionar) zahlen darf. Dem Arbeitnehmer steht diese Teil des Arbeitslohnes nicht mehr zu.

Ausschluss der Abetretung von Arbeitseinkommen im Arbeitsvertrag?

In Arbeitsverträgen findet sich häufig die Standardklausel, dass die Abtretung des Arbeitseinkommens durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen ist. Eine solche Klausel ist wirksam. Damit kann der Arbeitgeber die Abtretung verhindern und so einen erheblichen Verwaltungsaufwand (Zahlung an den Arbeitnehmer eines Teils des Lohnes und Zahlung an Dritte) vermeiden.

Was kann abgetreten werden?

Abgetreten werden kann der Arbeitslohn in Geld (der Lohn muss nicht immer eine Leistung in Geld sein), aber nur der pfändbare Teil des Arbeitslohnes (§ 400 BGB). Es gibt eine Reihe von unpfändbaren Teilen des Arbeitseinkommens. Wichtig ist, dass das Arbeitseinkommen also nur über die Pfändungsfreigrenzen abgetreten werden kann.

Die Pfändungsfreigrenzen in Bezug auf das Arbeitseinkommen findet man in § 850 C der Zivilprozessordnung. Wenigstens € 930 netto monatlich müssen den Arbeitnehmer grundsätzlich verbleiben. Bei der Pfändung von Unterhalt gibt es aber weitere Einschränkungen (geringere Grenze).

Rechtsanwalt A. Martin – Arbeitsrecht in Berlin

5 Gedanken zu „Abtretung von Arbeitslohn – ist dies sittenwidrig?

    SilverstarAG sagte:
    8. September 2009 um 19:34

    Harbe meine arbeit durch Sittenwidrige Kontopfändung verloren.
    Bin auf der Arbeit gewesen(schweisser)plötzlich bricht nach feierarbend
    die welt zusammen. Brief Kontopfändung,kein Geld, Keine Überweisungen,
    Obdochlosigkeit droht.
    Nach einigen Tagen auf der Arbeit war ich nicht der selbe wie zufor.
    Das resultat war Kündigung inerhalb der probezeit.
    Wie kann ich die verantwortlichen zu rechenschaft ziehen.
    Schwere Körperverletzungen werden auch verurteilt.

    Sven chl sagte:
    28. September 2011 um 17:17

    Hallo

    habe heute einen Brief bekommen wo es heisst das man meinen Lohn pfänden will.

    Nun habe ich so eine Abtretungsklausel in meinen Arbeitsvertrag.

    Nun ist meine Frage können die trotzdem Pfänden oder nicht.

    und was kann ich dagegen machen das es nicht passen tut

      rechtsanwaltarbeitsrechtberlin geantwortet:
      12. Oktober 2011 um 17:08

      Was im Arbeitsvertrag geregelt ist, hat keinen Einfluss auf Pfändungen Dritter. Dies kann der Arbeitnehmer – nur aufgrund der Klausel im Arbeitsvertrag – nicht verhindern. Was wohl mehr helfen dürfte, sind die aktuellen Pfändungsfreigrenzen 2011, die zu beachten sind.

    jaybee sagte:
    5. August 2012 um 18:00

    Hallo,
    kann ein Arbeitnehmer einseitig, aber wirksam, gegenüber seinem Arbeitgeber erklären. „Die Abtretung meines Lohns ist ab sofort ausgeschlossen“, oder bedqarf es zwingend der gemeinsamen Erklärung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

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