häufige Probleme mit der Rechtsschutzversicherung bei Kündigung durch den Arbeitgeber

6. März 2012 um 17:19 | Veröffentlicht in Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Kündigung, Kündigung Berlin, Kündigungsschutzklage, Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht, Rechtsschutzversicherung ohne Wartezeit | Hinterlasse einen Kommentar
Schlagwörter: , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,

Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer kündigt, denkt der Arbeitnehmer im Normalfall darüber nach, ob es Sinn macht sich mittels Kündigungsschutzklage gegen die Arbeitgeberkündigung zu wehren. Die Chancen des Kündigungsschutzprozesses kann letztendlich nur ein Anwalt abschätzen. Ob dann tatsächlich geklagt wird, hängt vor allem dann davon ab, ob die Finanzierung des Kündigungsschutzprozesses geklärt ist.

Rechtsschutzversicherung und Kündigungsschutzklage

Dem Arbeitnehmer ist in der Regel schon stark geholfen, wenn er eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, die für den Arbeitsrechtsfall greift. Arbeitnehmer meinen oft, dass “alles versichert” sein; dies habe ihnen ihr Versicherungsmakler gesagt. Nicht in allen Fällen erfolgt aber die Erteilung einer Deckungszusage für das Kündigungsschutzverfahren durch die Rechtsschutzversicherung.

Folgende Probleme kann es hier geben:

Was kann der Arbeitnehmer machen?

Um Rechtssicherheit zu haben, ob nun Rechtsschutz für die Kündigungsschutzklage besteht oder nicht, sollte der Arbeitnehmer – vor dem Anwaltsbesuch – die Schadenhotline der Rechtsschutzversicherung anrufen und dort nachfragen, ob Versicherungsschutz besteht oder nicht. Den eigenen Versicherungsmakler anzurufen macht meistens keinen Sinn, da dieser oft gar nicht weiß unter welchen Voraussetzungen Rechtsschutz besteht.

Welche Probleme kann es später nach Erteilung der Deckungszusage durch die Rechtsschutz für das Kündigungsschutzverfahren geben?

Auch nach der Erteilung der Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung gibt es Streitfälle, vor allem dann zwischen Anwalt und der Versicherung.

Über folgende Punkte herrscht oft Streit:

  • keine Deckungszusage auch für das außergerichtliche Verfahren, sondern nur für die Kündigungsschutzklage
    • die Versicherungen decken in der Regel nur für die Kosten des Klageverfahrens und nicht für die des außergerichtlichen Verfahren in Kündigungsschutzsachen, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor (schon Klärung im außergerichtlichen Verfahren zu erwarten)
  • kein Weiterbeschäftigungsantrag vor dem Scheitern der Güteverhandlung
    • die Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel nicht die zusätzlichen Kosten für das Stellen eines Weiterbeschäftigungsantrages vor dem Scheitern der Güteverhandlung (Streitwerterhöhung)
  • keine Geltendmachung von künftigen Lohnforderungen
    • für das Einklagen – neben der Kündigungsschutzklage – von zukünftigen Gehaltsansprüchen müssen besondere Gründe vorliegen, wie z.B. der drohende Verfall durch Ausschlussfristen

RA Martin

§ 12 Kündigungsschutzgesetz und die Nichtfortsetzungserklärung mit dem alten Arbeitgeber

2. Februar 2012 um 18:19 | Veröffentlicht in Kündigung Berlin, Kündigungsschutz, Kündigungsschutzgesetz, Nichtfortsetzungserklärung | Hinterlasse einen Kommentar
Schlagwörter: , , , , , , ,

Es kommt häufig vor, dass der Arbeitnehmer während der Dauer des Kündigungsschutzprozesses vor dem Arbeitsgericht / Landesarbeitsgerichts (Berufung), welcher von mehreren Monaten bis mehreren Jahren dauern kann, eine neue Arbeit gefunden hat. Dies ist zulässig; der Arbeitnehmer ist sogar gehalten, sich nach einer neuen Beschäftigung umzusehen. Gewinnt er den Kündigungsschutzprozess, dann hat er auf einmal 2 bestehende Arbeitsverhältnisse und zwar mit dem alten und dem neuen Arbeitgeber, welche er selbstverständlich nicht gleichzeitig erfüllen kann.

§ 12 KSchG – Lösung vom alten Arbeitsverhältnis

Das Kündigungsschutzgesetz gibt den Arbeitnehmer in dieser Situation die Möglichkeit sich vom alten Arbeitsvertrag zu lösen.

In § 12 Kündigungsschutzgesetz steht:

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Die Frist wird auch durch eine vor ihrem Ablauf zur Post gegebene schriftliche Erklärung gewahrt. Mit dem Zugang der Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis. Macht der Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch, so ist ihm entgangener Verdienst nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tag des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu gewähren. § 11 findet entsprechende Anwendung.

Voraussetzungen sind also:

  • rechtskräftiges obsiegendes Feststellungsurteil im Kündigungsschutzprozess des Arbeitnehmers
  • neues Arbeitsverhältnis abgeschlossen vor Rechtskraft des Urteils
  • schriftliche Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber, dass das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt werden soll
  • innerhalb 1 Woche ab Rechtskraft des Urteils/Abgabe zur Post maßgeblich

Rechtsfolge:

  • Erlöschen des Arbeitsverhältnisses
  • zeitliche Beschränkung des Annahmeverzugslohnanspruches
    • maximal bis zur Eingebung des neuen Arbeitsverhältnisses

Was spricht dagegen?

Die Lösung über die Nichtfortsetzungserklärung kann Sinn machen, hat aber einen entscheidenden Nachteil, nämlich die zeitliche Beschränkung der Annahmelohnverzugsansprüche des Arbeitnehmers. Verdient der Arbeitnehmer im neuen Arbeitsverhältnis deutlich weniger, dann hat er für den gesamten Zeitraum des Kündigungsschutzprozesses einen Anspruch gegen den alten Arbeitgeber auf Zahlung des Differenzlohnes zwischen dem alten Arbeitslohn und abzüglich des “neuen Arbeitslohnes”,was eine erhebliche Summe bei langen Prozessen ausmachen kann. Hat der Arbeitnehmer dann nur kurze Zeit nach der Erhebung der Kündigungsschutzklage eine neue Arbeit begonnen, dann macht es häufig mehr Sinn keine Erklärung abzugeben und stattdessen das Arbeitsverhältnis mit dem alten Arbeitgeber ordentlich zu kündigen.

Anwalt Andreas Martin

 

LAG Sachsen: vulgäre Beleidigungen eines Oberarztes

19. November 2011 um 06:26 | Veröffentlicht in Abmahnung, Arbeitsgericht Dresden, Kündigung, Kündigungsschutz, Kündigungsschutzklage, Kündigungsschutzprozess, LAG Sachsen, Landesarbeitsgericht Sachsen, zu unbestimmt | Hinterlasse einen Kommentar
Schlagwörter: , , , , , , , , , , , , ,

Auch Oberärzte verhalten sich nicht immer anständig; dass stellte nun auch das LAG Sachsen (Entscheidung vom 11.02.2011 -3 Sa 461/10) fest.

Sachverhalt – Beleidigung rechtfertigt nich per se eine außerordentliche Kündigung

Ein Oberarzt, der bereits im Jahr 2009 eine Abmahnung wegen Beleidigung von Kollegen erhalten hatte, hatte ein Streitgespräch mit einer Kollegin (Assistenzärztin) zum Teil vor den behandelnden Patienten. Von der Kollegin “verabschiedete” sich der Oberarzt mit den Worten:

Leck mich, fick dich!

Diese Worte hörte die Assistenzärztin aber nicht mehr, da der Oberarzt diese leise sprach, allerdings eine anwesende Krankenschwester. Der Arbeitgeber kündigte den Oberarzt das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen, wegen der Beleidigung, außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Die verhaltensbedinge Kündigung des Arbeitnehmers wurde dann vom Arbeitsgericht Dresden und später vom Landesarbeitsgericht Sachsen überprüft.

Kündigungsschutzprozess

Der Arbeitnehmer (Oberarzt) erhob Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Dresden. Das Arbeitsgericht Dresden wies die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers ab. Das Landesarbeitsgericht Sachsen hob – auf die Berufung des Arbeitnehmers hin – das erstinstanzliche Urteil auf und gab dem Oberarzt Recht.

LAG Sachsen

Das LAG Sachsen begründete dies wie folgt:

Vorliegend hat die Beklagte die Kündigung wegen eines Verhaltens des Klägers

erklärt, das steuerbar ist. Gemäß Bundesarbeitsgericht vom 04.06.1997 – 2 AZR

526/96 – ist das Abmahnungserfordernis bei jeder Kündigung zu prüfen, die wegen

eines steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers oder aus einem Grund in seiner

Person ausgesprochen wurde, den er durch sein steuerbares Verhalten beseitigen

kann, – wenn also mittels Abmahnung eine Verhaltensänderung bewirkt und eine

Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann.

Davon, dass im Zeitpunkt des Kündigungsausspruches mit einer derartigen Verhaltensänderung des Klägers und der damit einhergehenden Wiederherstellung des

Vertrauens zu rechnen war, ist vorliegend auszugehen. 3 Sa 461/10

– Seite 16 –

Die Eignung des Geschehens als Kündigungsgrund folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger bereits am 03.02.2009 wegen angeblichen lautstarken Beschimpfens des Arztes … abgemahnt worden ist.

(4) Die Abmahnung vom 03.02.2009 ist unwirksam, denn sie erfüllt ausweislich

ihres Inhaltes nicht die Hinweis- bzw. Rügefunktion einer Abmahnung. Denn Aufgabe der Abmahnung ist es auf das zu beanstandende Fehlverhalten hinzuweisen

und es zu rügen. Der Arbeitgeber muss zunächst dem Arbeitnehmer deutlich machen, dass sein Verhalten vom Arbeitgeber als vertragswidrig angesehen wird. Dabei wird dem Arbeitnehmer das vertragsgemäße Verhalten sowie der konkrete Verstoß hiergegen aufgezeigt (vgl. KR-Fischermeyer, 9. Auflage, § 626 BGB Rn. 269

ff. m. w. N.). Eine nur schlagwortartige Umschreibung der Verfehlung wie etwa

Minderleistung oder lautstarkes Beschimpfen genügt den Anforderungen an die

Funktion nicht (vgl. LAG Stuttgart, LAGE § 611 BGB Abmahnung Nr. 25)

Was heißt das?

Das LAG Sachsen hielt die ausgesprochene Beleidigung nicht per se für einen hier ausreichenden verhaltensbedingten Kündigungsgrund (ohne Abmahnung). Das LAG wies daraufhin, dass hier zunächst eine Abmahnung durch den Arbeitgeber hätte ausgesprochen werden müssen. Es gab zwar schon eine Abmahnung (aus dem Jahr 2009) wegen Beleidigung; diese war – wie dies in der Praxis häufig vorkommt- aber unwirksam, da zu unbestimmt. Das Fehlverhalten wurde vom Arbeitgeber nicht genau genug beschrieben. Dabei war unerheblich, dass der Arbeitnehmer gegen diese Abmahnung aus dem Jahr 2009 erst jetzt im Kündigungsschutzverfahren vorgegangen ist. Hier gibt es keinen kurzen Ausschlussfristen, wie z.B. bei der Kündigungsschutzklage. Der Arbeitnehmer hätte hier schon im Jahr 2009 eine sog. “Entfernungsklage” einreichen können, musste dies aber nicht und hat die damalige Abmahnung im hiesigen Kündigungsschutzverfahren überprüfen lassen.

BAG: Wettbewerbsverbot im gekündigten – aber noch nicht beendeten – Arbeitsverhältnis

8. September 2011 um 10:39 | Veröffentlicht in BAG, Bundesarbeitsgericht, Wettbewerbsverbot | 1 Kommentar
Schlagwörter: , , , , , , , , , ,

Es kommt häufiger vor, dass sich im Arbeitsverträgen diverse Klauseln befinden, die es dem Arbeitnehmer untersagen bei Konkurrenzfirmen tätig zu werden. Diese Klauseln sind aber manchmal unwirksam, da viele Arbeitgeber häufig über das Ziel hinausschießen und dem Arbeitnehmer – ohne Karenzentschädigung – zu einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot verpflichten wollen, was unzulässig ist. Aber selbst, wenn im Arbeitsvertrag nichts geregelt ist, so besteht in der Regel ein Verbot (aus Treu und Glauben) des Arbeitnehmers während des bestehenden Arbeitsverhältnis bei der Konkurrenz zu arbeiten (innervertragliches Wettbewerbsverbot). Dies leuchtet ein.

Gilt dies aber auch noch, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hat und der Arbeitnehmer sich gegen die Kündigung mittels Kündigungsschutzklage wehrt?

Konkurrenztätigkeit im Kündigungsschutzverfahren

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich bereits mit mehreren solchen Fällen auseinandergesetzt. Das BAG geht auch im Kündigungsschutzverfahren – also, wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Wirksamkeit einer Kündigung streiten – von einem innervertraglichen Wettbewerbsverbot des Arbeitnehmers aus.

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 28.1.2010, 2 AZR 1008/08) führt dazu aus:

Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt(st. Rspr., Senat 26. Juni 2008 – 2 AZR 190/07 – Rn. 15 mwN, AP BGB § 626 Nr. 213 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 21). Die für Handlungsgehilfen geltende Regelung des § 60 Abs. 1 HGB konkretisiert einen allgemeinen Rechtsgedanken.

Dem Arbeitnehmer ist aufgrund des Wettbewerbsverbots nicht nur eine Konkurrenztätigkeit im eigenen Namen und Interesse untersagt. Ihm ist ebenso wenig gestattet, einen Wettbewerber des Arbeitgebers zu unterstützen.

Das vertragliche Wettbewerbsverbot gilt während der gesamten rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses. Deshalb darf ein Arbeitnehmer grundsätzlich auch nach Ausspruch einer von ihm gerichtlich angegriffenen außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers keine Konkurrenztätigkeit ausgeübt haben, wenn die Kündigung sich später als unwirksam herausstellt. Er ist in der Regel auch während des Kündigungsschutzprozesses an das vertragliche Wettbewerbsverbot gebunden(Senat 25. April 1991 - 2 AZR 624/90 - AP BGB § 626 Nr. 104 = EzA BGB § 626 nF Nr. 140). Dies gilt unabhängig davon, ob eine Karenzentschädigung angeboten (aA LAG Köln 4. Juli 1995 - 9 Sa 484/95 - zu II der Gründe, AP HGB § 75 Nr. 9; APS/Dörner 3. Aufl. § 1 KSchG Rn. 325) oder er vorläufig weiterbeschäftigt wird (aA MünchKommBGB/Henssler 5. Aufl. § 626 BGB Rn. 124).

Ob das Wettbewerbsverbot im gekündigten Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht gleich weit reicht wie in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin jedenfalls durch die Weitergabe der persönlichen Daten von Patienten an die Firma „S“ ihre Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat(§ 241 Abs. 2 BGB). Auf diese Weise hat sie nicht lediglich ihre Arbeitskraft verwertet, sondern die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Beklagten unmittelbar gefährdet. 

Im Ergebnis bejaht das BAG das bestehende Wettbewerbsverbot auch im gekündigten Arbeitsverhältnis für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses. Trotzdem führt nicht ein jeder Verstoß zum Recht des Arbeitgebers auf außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses (welches dann im Kündigungsschutzprozess ausgeübt werden kann, z.B. durch eine Schriftsatzkündigung). Im vorliegendem Fall hielt es das BAG aber für ausreichend, dass eine ehemalige Pflegedienstmitarbeiterin nach der Kündigung (und vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses) die Daten der ehemaligen Patienten an ein Konkurrenzunternehmen weitergeleitet hatte.

Rechtsanwalt Martin

Streitwert des Weiterbeschäftigungsantrages im Kündigungsschutzverfahren

10. Juli 2011 um 13:46 | Veröffentlicht in Streitwert, Weiterbeschäftigungsantrag | Hinterlasse einen Kommentar
Schlagwörter: , , , , , , , ,

Erhebt der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage, um sich gegen eine unrechtmäßige Kündigung des Arbeitgebers zu wehren, wird neben den Kündigungsschutzantrag meist auch ein Weiterbeschäftigungsantrag gestellt, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterzubeschäftigen. Da keine wirtschaftliche Identität der beiden Anträge vorliegt, führt der Weiterbeschäftigungsantrag zu einer Streitwerterhöhung. Für den Kündigungsschutzantrag wird regelmäßig der Quatalverdienst des Arbeitnehmers als Streitwert festgesetzt, zumindest dann, wenn das Arbeitsverhältnis bereits 1 Jahr bestanden hat. Rechtsschutzversicherungen sehen in den frühzeitig gestellten Weiterbeschäftigungsantrag häufig eine Obliegenheitsverletzung, da dieser zu einer Streitwerterhöhung führt und möchten, dass der Antrag erst nach dem Scheitern der Güteverhandlung gestellt wird.

Streitwert und Weiterbeschäftigungsantrag bei Kündigungsschutzklage

Der Streitwert des Weiterbeschäftigungsantrages wird von den meisten Arbeitsgerichten meist mit einem Bruttomonatsgehalt (zusätzlich) festgesetzt. Zusammen mit dem Kündigungsschutzantrag wäre dann der Streitwert in der Regel 4 Bruttomonatsverdienste. Dies gilt auch dann, wenn dieser als Hilfsantrag gestellt wird. Das LAG Köln setzt hier sogar 2 Bruttomonatsgehälter für den Weiterbeschäftigungsantrag an.

RA Martin – Kündigungsschutz Berlin

Nachschieben von Kündigungsgründen durch den Arbeitgeber möglich?

10. Mai 2011 um 14:41 | Veröffentlicht in Arbeitgeber, Kündigung, Kündigungsgrund | Hinterlasse einen Kommentar
Schlagwörter: , , , , , , , , , , , ,

Der Arbeitgeber muss in der Kündigung keine Kündigungsgründe angeben. Manchmal steht in der Kündigung z.B. betriebsbedingt. Die Frage ist, ob der Arbeitgeber dann im Kündigungsschutzverfahren auch noch vortragen kann, dass die Kündigung auch aus verhaltensbedingten Gründen erfolgt ist, also ob der Arbeitgeber noch weitere Kündigungsgründe “nachschieben” darf oder ob er an die angegebenen Kündigungsgründe in der Kündigung gebunden ist.

Kündigungsgründe und das Auswechseln derselben?

Der Arbeitgeber kann grundsätzlich Kündigungsgründe – die bereits vor dem Zugang der Kündigung – vorlegen haben, im Kündigungsprozess heranziehen und darauf die Kündigung stützen. Dies gilt aber nicht für Gründe die nach dem Zugang der Kündigung erst vorgelegen haben. Diese müssen mit einer neuen Kündigung geltend gemacht werden.

Betriebsrat und das Nachschieben von Kündigungsgründen?

Existiert ein Betriebsrat im Betrieb der vor der Kündigung anzuhören ist, kann der Arbeitgeber schon aus formalen Gründen keine weiteren Gründe nachschieben, denn dann ist der Betriebsrat ja nicht ordnungsgemäß angehört worden. Eine Ausnahme soll nach dem BAG dann geltend, wenn der Arbeitgeber erst nach dem Ausspruch der Kündigung von den Gründen erfahren hat. Dann wäre es bloßer Formalismus nochmals den Betriebsrat vor dem Ausspruch einer neuen Kündigung anzuhören; man könnte dies dann schon im jetzigen Verfahren tun.

Arbeitsrecht Berlin- Rechtsanwalt Martin

Sicherung des Urlaubsanspruches im Kündigungsschutzprozess

12. März 2011 um 07:54 | Veröffentlicht in Kündigungsschutz, Kündigungsschutzgesetz, Kündigungsschutzprozess, Urlaub, Urlaubsanspruch | 1 Kommentar
Schlagwörter: , , , , , , , , , , , , ,

Erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung des Arbeitgebers so liegt der Augenmerk zunächst auf den Ausgang des Prozesses. Der Kündigungsschutzprozess dauert aber in der Regel – sofern es keine Einigung im Gütetermin gibt – manchmal ein Jahr und dies allein in der ersten Instanz. Was dann häufig vergessen wird, ist, dass der Arbeitnehmer – wenn er später den Kündigungsschutzprozess gewinnt – einen Anspruch auf Urlaub für den zurückliegenden Zeitraum hat, da das Arbeitsverhältnis ja weiterbestanden hat. Wenn nun das Kalenderjahr abgelaufen ist, dann stellt sich die Frage, ob der Urlaub noch geltend gemacht werden kann oder bereits schon mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage geltend gemacht wurde.

Urlaubsverfall zum Jahresende

Ein häufiges Missverständnis besteht darin, dass Arbeitnehmer glauben, dass der Erholungsurlaub zum 31.03. des Folgejahres verfällt. Dem ist nicht so. Der Urlaub muss grundsätzlich im Kalenderjahr also bis zum 31.12. genommen werden. Nur ausnahmsweise kann er – auf Antrag des Arbeitnehmers – ins nächste Kalenderjahr übertragen werden und muss dann bis zum 31.03. genommen werden. Der Urlaubsverfall ist also grundsätzlich am 31.12 und nicht am 31.03. .

Von daher muss der Urlaub wenigstens vor dem 31.12.  - auch im Kündigungsschutzprozess - beim Arbeitgeber beantragt werden. Dies kann auch außergerichtlich geschehen.

Kündigungsschutzklage und Urlaubsgeltendmachung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG , Entscheidung vom 21.09.1999, BB 2000,881) hat bereits entschieden, dass der Urlaub nicht durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage beantragt wird, so dass neben der Erhebung der Kündigungsschutzklage eine Geltendmachung des Urlaubsanspruches erfolgen muss.

Geltendmachung des Urlaubsanspruches im Kündigungsschutzprozess

Der Rechtsanwalt – der die Kündigungsschutzklage erhoben und den Kündigungsschutzprozess führt – ist also grundsätzlich gehalten den Urlaubsanspruch geltend zu machen. Dazu kann der Anwalt einen Hilfsantrag in der Kündigungsschutzklage stellen oder außergerichtlich den Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug setzen.  Kann der Urlaub dann später nicht mehr gewährt werden, besteht ein Schadenersatzanspruch auf Gewährung des Urlaubs.

Anwalt Berlin Arbeitsrecht – RA A. Martin

Kündigungsschutzklage auf Beratungshilfeschein?

11. März 2011 um 14:11 | Veröffentlicht in Kündigungsschutzklage, Kündigungsschutzklage Berlin | 1 Kommentar
Schlagwörter: , , , , , , , , , , ,

Wer sich als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Arbeitgebers wenden will, kommt um die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht herum. Die einfachste – aber nicht immer mögliche – Finanzierung eines Kündigungsschutzprozesses vor dem Arbeitsgericht ist die Finanzierung über eine Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht. Wer keine Rechtsschutzversicherung hat und nicht seine Chancen dadurch verringern möchte, dass er die Kündigungsschutzklage selbst – also ohne Rechtsanwalt – erhebt, der sucht nach anderen Finanzierungsmöglichkeiten. Häufig werden dabei die Finanzierungsmöglichkeiten Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe verwechselt.

Beratungshilfe und Kündigungsschutzklage

Die Beratungshilfe wird allein für die Rechtsberatung und die außergerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt gewährt. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage wird von der Beratungshilfe nicht umfasst. Beratungshilfe muss vorher beim örtlich zuständigen Amtsgericht (also nicht Arbeitsgericht) beantragt werden. Mit dem Beratungshilfeschein geht der Mandant dann zum Anwalt, der € 10,00 vom Mandanten nimmt und den Rest gegenüber dem Gericht abrechnet. Beratungshilfe bekommt nur der, der die Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht selbst finanzieren kann, z.B. Hartz-IV-Empfänger.

Prozesskostenhilfe und Kündigungsschutzklage

Anders ist dies bei der Prozesskostenhilfe (falsch als Prozesskostenbeihilfe bezeichnet), die die Finanzierung hier die eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten abdeckt. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird in der Regel gleichzeitig mit der Kündigungsschutzklage vom Anwalt beim Arbeitsgericht eingereicht. Das Gericht entscheidet dann über den Antrag. Auch hier ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer den Prozess/ Kündigungsschutzprozess nicht aus eigenen Mitteln finanzieren kann. Weiter sind Erfolgsaussichten erforderlich und es darf keine Mutwilligkeit vorliegen. Neben der Prozesskostenhilfe gibt es vor dem Arbeitsgericht auch noch die Möglichkeit der Beiordnung eines Anwalts, wenn die Gegenseite ebenfalls anwaltlich vertreten ist.

Rechtsanwalt Berlin Arbeitsrecht – Anwalt A. Martin

Wie läuft der Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Berlin ab?

6. Februar 2011 um 12:40 | Veröffentlicht in Arbeitsgericht Berlin, Arbeitsrecht Berlin, Gütetermin, Güteverhandlung | 4 Kommentare
Schlagwörter: , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,

Wer in Berlin eine arbeitsrechtliche Streitigkeit hat, landet häufig beim Arbeitsgericht Berlin (Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin, Tel.: 030/901710). Erhebt der Arbeitnehmer zum Beispiel eine Kündigungsschutzklage, so ist das Arbeitsgericht Berlin z.B. zuständig, wenn der Arbeitgeber seinen Geschäftssitz in Berlin hat oder der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung überwiegend in Berlin erbracht hat. Nach der Klageerhebung zum Arbeitsgericht stellt das Gericht die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber meist schon zusammen mit der Ladung zum sog. Gütetermin zu. Dieser wird kurzfristig anberaumt. Siehe auch den ArtikelKündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Berlin“. Der Gütetermin wird recht kurzfristig anberaumt. In der Regel vergehen ungefähr 3 bis 4 Wochen von der Klageerhebung bis zum Gütetermin.

Gütetermin beim Arbeitsgericht Berlin

Zusammen mit der Ladung zum Gütetermin erhalten die Parteien auch noch weitere Hinweise. Häufig wird auch das persönliche Erscheinen der Parteien zum Gütetermin angeordnet. Dann müssen die Parteien grundsätzlich auch persönlich Erscheinen oder einen Vertreter entsenden, der zur Sachverhaltsaufklärung in der Lage ist und auch ggfs. zu Vergleichsvorschlägen Entscheidungen treffen kann. Die Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht ist für den Richter eine Möglichkeit die Akte schnell und ohne großen Aufwand zu beenden und zwar durch einen Vergleich. Dies geschieht auch in weit mehr als 50 % aller Fälle. Die Quote dürfte derzeit beim Arbeitsgericht Berlin zwischen 70 und 80 Prozent liegen.

Was ist ein Gütetermin?

Das Arbeitsgerichtsgesetz sieht den Gütetermin vor, um die Möglichkeit einer gütlichen Einigung zwischen den Parteien zu ermöglichen. Erstaunlich ist, dass es tatsächlich sehr häufig zur Einigung im Gütetermin beim Arbeitsgericht kommt. Im Gütetermin “testet” das Arbeitsgericht die Vergleichsbereitschaft der Parteien aus. Tatsächlich läuft der Termin auch eine Einigung der Parteien hinaus; mal mit weniger und mal mit etwas mehr Druck durch das Gericht.

der Verhandlungssaal – ArbG Berlin

Das Gebäude des Arbeitsgerichtes Berlin (das Landesarbeitsgericht ist ebenfalls in diesem Gebäude) befindet sich am Magdeburger Platz 1 in 10785 Berlin (Nähe U-Bahnhof “Kurfürstenstraße” / “Nollendorfplatz”). Das Arbeitsgericht ist gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, aber auch mit dem Kfz. Die Parkplätze befinden sich direkt vor dem Gebäude. Das Gebäude ist recht verwinkelt. Am Eingang sitzt ein Pförtner (Sicherheitsdienst), den man nach dem richtigen Saal fragen kann.

Nachdem der Arbeitnehmer den Verhandlungssaal im Gebäude des Arbeitsgerichtes Berlin gefunden hat, wird er zunächst erstaunt sein, wie viel Zeit der Richter für seinen Gütetermin angesetzt hat. Meistens sind dies nur 15 Minuten. Häufig setzt der Arbeitsrichter auch zwei oder sogar noch mehr Termine zur gleichen Uhrzeit an. Erstaunlicher ist aber – für den Arbeitnehmer / Arbeitgeber, der noch nicht beim Arbeitsgericht war – dass das Gericht auch meist tatsächlich nur 15 Minuten für den Fall zur Abklärung der Vergleichsbereitschaft braucht.

In den Sitzungssaal beim Arbeitsgericht Berlin kann man ohne Anklopfen eintreten und Platz nehmen. Vorne sitzt dann der Arbeitsrichter und eine Mitarbeiterin des Gerichts, die das Protokoll zur Güteverhandlung schreibt. Das Protokoll kann man später sofort mitnehmen (dies wird vor Ort ausgedruckt). Kommt der Richter – nach einer Pause – in den Verhandlungsraum so müssen eigentlich alle anwesenden Personen aufstehen. Beim Arbeitsgericht Berlin nimmt man dies aber häufig nicht so genau.

Aufruf der Sache/ Feststellung der Anwesenheit der Parteien

Der Richter ruft die Sache dann auf. Dies geschieht im Saal. An der Tür zum Sitzungssaal steht von daher, dass die Parteien – ohne Aufruf – in den Sitzungssaal eintreten sollen. Faktisch fragt der Richter einfach, ob in der Sache z.B. “Meyer gegen Müller GmbH” die Parteien anwesend sind. Wenn dies bejaht wird, nehmen die Parteien nebst ihrer “Arbeitsrechtsrechtsanwälte” an den Tischen vor dem Richtertisch platz. Anwaltszwang besteht vor dem Arbeitsgericht Berlin (und auch vor keinen anderem Arbeitsgericht in Deutschland) nicht, eine Vertretung durch einen Anwalt macht aber Sinn, da nur dieser die Rechtslage einschätzen kann.

Sitzordnung beim ArbG Berlin

Vor den deutschen Gerichten gibt es eine sog. Sitzordnung. Der Kläger und der Beklagte sitzen auf einen bestimmten Platz. Dies ist auch vor dem Arbeitsgericht so. Beim Arbeitsgericht Berlin sitzt der Kläger – aus Sicht des Richters – rechts und der Beklagte links. Die Parteien (also der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber) sitzen jeweils neben ihren Anwälten. Die Anwälte müssen vor dem Arbeitsgericht Berlin keine Robe benutzen.

Einführung in den Sach- und Streitstand

Der Richter fasst dann den Streitstand und den Sachstand des Rechtsstreits zusammen. Auf Deutsch gesagt, erzählt er, über welchen Sachverhalt sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vor Gericht streiten und wann z.B. der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage eingereicht hat und ob diese rechtzeitig eingegangen ist und was beide Parteien dazu vortragen. Erstaunlich ist dabei für den Laien, dass der Arbeitgeber z.B. im Fall der Erhebung einer Kündigungsschutzklage meist noch gar nicht zur Klage erwidert hat , also noch nichts geschrieben hat, obwohl er anwaltlich vertreten ist. Dies ist in Berlin normal. Der Arbeitgeber versäumt hier keine Fristen und kann noch nach dem Scheitern der Güteverhandlung vortragen.

das Nachfragen durch den Richter

Wenn z.B. die Gegenseite noch nicht auf die Klage (z.B. Klage auf Arbeitslohn oder Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers) noch nicht erwidert hat, wird der Richter in der Regel den Arbeitgeber zuerst befragen, was er zum Vortrag der Gegenseite sagt. Der Richter möchte dadurch herausbekommen, welcher Sachverhalt streitig und was unstreitig ist. Es kann durchaus sein, dass der Arbeitgeber einen Teil des Sachverhaltes bestreitet, der Richter  dann aber darauf hinweist, dass dies unerheblich ist.

Frage nach den Vergleichsmöglichkeiten / Einigung vor dem Arbeitsgericht

Viele Richter fragen sodann sofort nach Einigungsmöglichkeiten ohne irgendetwas zu den Erfolgsaussichten der Klage zu sagen. Bei einem Kündigungsschutzprozess wird von daher gefragt, ob irgendeine gütliche Einigung möglich erscheint. Solche “Lösungen” könnten sein:

  • Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber
  • früherer oder späterer Beendigungstermin des Arbeitsverhältnis
  • Umwandlung einer außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung
  • Abstandnahme von den Vorwürfen in der Kündigung

Erstaunlich für den Laien ist weiterhin – dies ist sogar manchmal für den Anwalt erstaunlich – mit welcher Intensität/ Druck der Arbeitsrichter versucht die Parteien zu einer Einigung zu zwingen bringen. Schlechte Richter ändern ihre voraussichtliche Rechtsauffassung hier im Minutentakt, je nachdem wer sich in Bezug auf die Einigung noch sträubt. Das Gericht erörtert die in Betracht kommenden Einigungsmöglichkeiten und versucht die Parteien zu einer gütlichen Einigung des Rechtsstreites zu bewegen. Dabei ist der Richter hier nicht ganz uneigennützig, denn bei einer Einigung ist für ihn die Sache erledigt und er erspart sich weiter Termine und die Abfassung eines Urteils und die Möglichkeit der Aufhebung des Urteils durch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

Argumente für eine Einigung und gegen die Weiterführung des Rechtsstreit sind dabei vor allem:

  • lange Dauer des Verfahrens (den Kammertermin gibt es erst einige Monate später)
  • Prozessrisiko (wobei aber keine Kostenerstattungspflicht vor dem Arbeitsgericht)
  • weitere mögliche Zusammenarbeit der Parteien/ Befriedung
  • Annahmeverzugslohnrisiko für den Arbeitgeber bei Kündigungsschutzklage

Wichtig ist, dass die Parteien zur Einigung natürlich nicht gezwungen werden können.

die Erfolgsaussichten

Der Richter wird sich in der Regel meist auch zu den Erfolgsaussichten der Klage äußern. Natürlich ist ein abschließendes “Urteil” nicht möglich, aber unter Berücksichtigung der Beweislast lässt sich schon eine Aussage zum vermutlichen Ausgang des Rechtsstreits machen. Der Richter wird sich aber hüten vor den Vergleichsverhandlungen eindeutig einer Partei den “vermutlichen Sieg” im  Prozess zu bescheinigen, da dann natürlich die Aussichten für eine gütliche Einigung schwinden. Wer einigt sich denn schon gern, wenn er sich des Sieges im Prozesses gewiss ist.

Protokollierung des Vergleiches/ Beendigung des Termins

Kommt es in der Güteverhandlung zum Vergleichsschluss, so wird dieser meist vom Gericht – nach den Vorstellungen der Parteien – diktiert. Der Richter hat dazu spezielle Textbausteine mit Musterformulierungen, die er dann der Gerichtsmitarbeiterin mitteilt. Das Protokoll wird mündlich diktiert und dann von der Gerichtsmitarbeiterin / Protokollantin niedergeschrieben.  Danach wird der Vergleichstext von den Parteien genehmigt. Danach beendet der Richter den Termin und die Parteien können gleich aus dem Gerichtssaal das Protokoll mit dem Vergleichtext mitnehmen.

Beendigung ohne Vergleich – Kammertermin  - Fristsetzung für Schriftsätze

Wenn es keinen Vergleich in der Angelegenheit gegeben hat, dann wir der Richter “enttäuscht” das Scheitern der Güteverhandlung zu Protokoll diktieren und einen Kammertermin (streitigen Termin mit einem Richter und 2 Beisitzern) anberaumen. Manchmal gibt es meisten auch noch kein genaues Datum für den Kammertermin .

Auf jeden Fall setzt das Gericht aber den Parteien – zunächst dem Arbeitgeber bei einer Klage des Arbeitnehmers – einen Termin für die Erwiderung auf den Schriftsatz und danach gleich einen Termin für den Arbeitnehmer für die Erwiderung auf die Erwiderung des Arbeitgebers (Replik). Diese Fristen sind unbedingt einzuhalten, worauf das Gericht im Protokoll nachmals hinweist. War der Arbeitnehmer bisher ohne Rechtsanwalt, der ihn in dem arbeitsrechtlichen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Berlin vertreten hat, so braucht er für die Erwiderung auf jeden Fall einen Rechtsanwalt, der ihn hierbei vertritt.

Auch hier wird das Protokoll gleich am Ende der Sitzung ausgedruckt, so dass die Parteien die Fristen und die Anordnungen im Protokoll gleich zur Hand haben.

Rechtsanwalt und Vertretung vor dem Arbeitsgericht Berlin

Auch wenn viele Arbeitnehmer meinen, dass sie z.B. eine Kündigungsschutzklage selbst erheben und durchsetzen können, so ist dem meist nicht so. Für die Durchsetzung der Ansprüche des Arbeitnehmers und dessen Vorstellungen – häufig geht es dem Arbeitnehmer gar nicht um eine Weiterbeschäftigung beim Arbeitgeber, sondern um eine Abfindung durch den Arbeitgeber – braucht man Sachverstand und Verhandlungsgeschick. Wer die Rechtslage nicht kennt, kann auch nicht einschätzen, ob er den Prozess vermutlich gewinnen oder verlieren wird; davon hängt aber auch ab, ob gute Chancen zur Aushandlung einer Abfindung bestehen, da der Arbeitgeber nur etwas zahlen wird, wenn er muss; also, wenn er ansonsten verliert.

Gütetermine 2012 bei Klagen vor dem Gericht

Wer Anfang Januar 2012 z.B. eine Kündigungsschutzklage oder Klage auf Arbeitslohn beim Arbeitsgericht in Berlin einreicht, der kann damit rechnen, dass er bereits Ende Januar einen Termin zur Güteverhandlung bekommt.

Vertretung in Arbeitsrechtsstreitigkeiten

Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Berlin z.B. bei Lohnklagen und Kündigungsschutzprozessen.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – Anwalt Martin – Kanzlei für Arbeitsrecht in Marzahn- Hellersdorf

Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht ohne Wartezeit – gibt es dies?

5. Oktober 2010 um 15:26 | Veröffentlicht in Kündigungsschutz, Kündigungsschutz Berlin, Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht, Rechtsschutzversicherung ohne Wartezeit | 8 Kommentare
Schlagwörter: , , , , , , ,

Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht ohne Wartezeit – gibt es dies?

Eine Rechtsschutzversicherung kostet bekanntermaßen Geld, welches man – ebenso bekanntermaßen – erst dann bereit ist zu investieren, wenn “das Kind bereits in den Brunnen gefallen”, also der Rechtsschutzfall schon eingetreten ist. Der Arbeitnehmer sucht dann – wohl auch im Internet – nach Rechtsschutzversicherungen, die keine Wartezeit vereinbaren und hofft diesbezüglich eine entsprechende Versicherung zu finden. Meistens landet er dann auf Seiten von Vermittlern, die vollmundig versprechen, dass bei anderen Anbietern eine Wartezeit von wenigstens 6 Monaten fällig ist – was falsch ist – , nur bei ihnen könne noch eine Rechtsschutzversicherung ohne Wartezeit “buchen”. Der Arbeitnehmer, der z.B. einen “teuren” Arbeitsrechtsprozess, vielleicht eine Kündigungsschutzklage, finanzieren möchte, hofft dann, dass er dies nun durch den Abschluss eines solchen Rechtsschutzversicherungsvertrages realisieren kann, was aber nicht funktionieren kann.

Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht ohne Wartezeit – gibt es das?

Erstaunlicherweise glauben dies dann auch viele Kunden, obwohl doch eine Sache ziemlich klar ist: Haben Sie schon einmal gehört, dass eine Versicherung Geld verschenkt? Genau dies wäre nämlich der Fall, wenn eine Versicherung Rechtsschutz ohne Wartezeit anbieten würde, dann könnte man – immer wenn man es braucht – kostenintensive Prozesse – je nach Belieben – führen. Gerade im Arbeitsrecht können die Kosten für ein Kündigungsschutzverfahren allein in der 1. Instanz mehrere Tausend Euro (z.B. Anwaltskosten) betragen. Da es in der 1. Instanz vor den Arbeitsgerichten keine Kostenerstattung gibt, bleibt die Rechtsschutzversicherung auf jeden Fall auf diese Kosten sitzen. Es wäre also wirtschaftlich unsinnig eine Versicherung im Arbeitsrecht ohne Wartezeit anzubieten. Ausgeschlossen ist dies nicht. Es kann auch sein, dass einige Versicherungen aus Kulanzgründen lukrativen Kunden eine Kostenübernahme auch schon vor Ablauf der Wartezeit anbieten. Meinen Mandanten ist dies aber leider noch nie passiert, was bedauerlich ist.

ARB 75/ ARB 1994 und ARB 2000

ARB heißt “Allgemeine Rechtsschutzbedingungen”. Früher verwendeten eigentlich alle Rechtsschutzversicherer gleiche Bedingungen, die zuvor von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden mussten. Ein Großteil der heutigen Versicherungsbedingungen basiert auf diese ARB.

Alle obigen ARB sehen eine Wartezeit von 3 Monaten ab Versicherungsbeginn für arbeitsrechtliche Fälle vor.

ARB 75 =  § 14 III 3 ARB 75 = 3 Monate

ARB 1994 = § 4  Abs. 1, Satz 3  = 3 Monate

ARB 2000 = § 4  Abs. 1, Satz 3  = 3 Monate

Also von daher: Finger weg von unseriösen Angeboten. Eine Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht macht durchaus Sinn und jeder Anwalt ist froh, wenn er z.B. einen Kündigungsschutzprozess eines Mandanten über eine Rechtschutzversicherung finanzieren kann, aber ohne Wartezeit wird und schon gar nicht für Vorfälle in der Vergangenheit (z.B. eine Kündigung) – gibt es keinen Rechtsschutzversicherungsvertrag bzw. Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin

Nächste Seite »

Bloggen Sie auf WordPress.com. | Theme: Pool von Borja Fernandez.
Einträge und Kommentare feeds.

Follow

Bekomme jeden neuen Artikel in deinen Posteingang.

Schließe dich 260 Followern an

%d Bloggern gefällt das: