LAG Berlin-Brandenburg: Duldung von Überstunden bei Weisung eine Anwesenheitsliste zu führen

1. Februar 2012 um 14:29 | Veröffentlicht in LAG Berlin-Brandenburg, Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Zwangsvollstreckung in Polen, Zwischenzeugnis | Hinterlasse einen Kommentar
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Bei Klagen des Arbeitnehmers auf Abgeltung von Überstunden stellt sich für den Arbeitnehmer immer das Problem, dass er zum einen die Überstunden (zeitliche Lage) vortragen und nachweisen muss und auch die Anordnung, aber wenigstens die Duldung durch den Arbeitgeber. Dies ist häufig schwierig, da fast alle Klagen auf Abgeltung von Überstunden nicht im bestehenden, sondern im beendeten Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden und dann meist schon “geraume Zeit ins Land gegangen” ist, was häufig zu Beweisschwierigkeiten auf Seiten des Arbeitnehmers führt.

Anwesenheitsliste durch Fachvorgesetzen gefordert

Das LAG Berlin-Brandenburg (Entscheidung vom 28.12.2011 - 6 Sa 1941/11) bestätigte eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin, wonach eine Arbeitnehmerin aufgrund einer Anweisung ihres Vorgesetzten eine Anwesenheitslisten zu führen hatte, in der sich sich – inklusive Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit – einzutragen hatte. Die Arbeitnehmerin trug in diese Liste ihre Arbeitszeiten ein, die weitaus länger als die üblichen Arbeitszeiten war. Später wies diese diese Anwesenheitsliste vor, um ihre Überstunden und deren Duldung durch den Arbeitgeber zu begründen. Das Arbeitsgericht Berlin sah in der Anordnung des Erstellens der Anwesenheitsliste eine Duldung des Ableistens der Überstunden durch den “Fachvorgesetzen”, die sich auch der Arbeitgeber zurechnen lassen muss.

Das LAG Berlin-Brandenburg führt dazu aus:

Die Anwesenheit eines Arbeitnehmers im Betrieb an seinem Arbeitsplatz begründet bereits eine Vermutung dafür, dass diese zur Erledigung seiner Arbeit jeweils notwendig war (LAG Berlin, Urteil vom 06.04.1983 – 12 Sa 3/83 – zu 5 a. E. der Gründe). Dafür sprach vorliegend auch, dass die Klägerin einen Bestand von durchweg mehr als 600 Einheiten zu bearbeiteten hatte, zu denen auch rd. 200 neue Objekte gehörten, die mit entsprechend größerem Aufwand eingepflegt werden mussten. Dass die Arbeitsbelastung groß war, ergab sich auch daraus, dass der Vorgesetzte der Klägerin und ihre Kollegin deswegen gelegentlich eines Meetings beim Prokuristen in Halle vorstellig geworden sind, wie die Beklagte eingeräumt hat.

Die von der Klägerin geleisteten Überstunden sind von der Beklagten auch geduldet worden. Abgesehen davon, dass beide Geschäftsführer mitbekommen haben müssen, dass ihre Mitarbeiter über die reguläre Arbeitszeit hinaus anwesend waren, wie der Zeuge ausgesagt hat, musste sich die Beklagte das Verhalten des Vorgesetzten der Klägerin zurechnen lassen. Mag dieser vom Zeugen als „Juniorchef“ bezeichnete Mitarbeiter auch bloß Fachvorgesetzter der Klägerin gewesen sein, wie die Beklagte eingewandt hat, gehörte es doch damit gerade zu seinen Aufgaben bei der arbeitstechnischen Abwicklung des Arbeitsverhältnisses zur Klägerin, darauf zu achten, dass diese ihr Pensum möglichst innerhalb der regulären Arbeitszeit erledigte. Wenn er es gleichwohl hinnahm, dass sie deutlich länger anwesend war und dies auch in der von ihm entworfenen Excel-Tabelle dokumentierte, konnte dies aus Sicht der Klägerin nur als Billigung verstanden werden. Es verhielt sich insoweit nicht anders als im Fall der Abmahnung einer Pflichtwidrigkeit durch den Fachvorgesetzten, der damit aufgrund seiner Direktionsbefugnisse trotz fehlender Kündigungsvollmacht über das Kündigungsrecht des Arbeitgebers verfügt (dazu BAG, Urteil vom 18.01.1980 – 7 AZR 75/78 – AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 3 zu 2 a der Gründe).

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Die hohen Hürden, die ansonsten ein Arbeitnehmer hätte, um die Duldung der Überstunden zu beweisen, sind nicht sachgerecht. Wer eine Anwesenheitslisten führen lässt, kontrolliert diese auch, ansonsten wäre dies ohne Sinn. Wenn dann kontrolliert und nicht gegen die Ableistung der Überstunden einschreitet, der duldet die Überstunden. Der Arbeitgeber muss sich das Verhalten des Fachvorgesetzten zurechnen lassen, denn dieser führt ja gerade die Anweisungen des Arbeitgebers aus.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Marzahn-Hellersdorf

Zwischenarbeitszeugnis – wann hat der Arbeitnehmer einen Anspruch ein Zwischenzeugnis?

23. Mai 2010 um 09:09 | Veröffentlicht in Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Arbeitsrecht, Arbeitsrecht Berlin, Arbeitszeugnis, Rechtsberatung Arbeitsrecht, Zeugnis, Zwischenzeugnis | 4 Kommentare
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Zwischenarbeitszeugnis – wann hat der Arbeitnehmer einen Anspruch ein Zwischenzeugnis?

Dass man als Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses hat, weiß fast jeder Arbeitnehmer. Von einem Zwischenzeugnis oder Zwischenarbeitszeugnis haben auch schon die meisten Arbeitnehmer gehört. Wann man aber als Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses hat, das wissen die wenigsten Arbeitnehmer.

Zwischenzeugnis – was ist das?

Neben dem einfachen Arbeitszeugnis und dem qualifizierten Arbeitszeugnis gibt es auch noch das sog. Zwischenzeugnis. Genau genommen handelt es sich nicht um eine eigene “Art” eines Arbeitszeugnisses, sondern meistens um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, welches in der Form eines Zwischenzeugnisses erstellt wird.

Typisch für das Zwischenzeugnis ist, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses – z.B. durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Zeitablauf - nicht unmittelbar bevorsteht.

Anspruch auf Ausstellung des Zwischenzeugnisses – Rechtsgrundlagen?

Eine gesetzliche Norm, die den Anspruch auf Erteilung des Zwischenzeugnisses regelt, gibt es nicht. Der Anspruch erfolgt aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. Begrenzt wird diese Verpflichtung durch die Treuepflicht des Arbeitnehmers. Faktisch heißt dies auch, dass der Arbeitnehmer nicht in jeder Situation einen Anspruch auf Erteilung des Zwischenzeugnisses hat.

Wann kann der Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis vom Arbeitgeber verlangen?

Nur in besonderen Fällen, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erteilung des Zwischenzeugnisses. Es muss faktisch ein besonderes Interesse (triftiger Grund) des Arbeitnehmers an der Erteilung des Zwischenzeugnisses vorliegen.

Ein solches Interesse kann in folgenden Fällen gegeben sein:

  • Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses für lange Zeit (mehr als 1 Jahr)
  • Wechsel des Vorgesetzten
  • außerbetriebliche Bewerbung
  • bevorstehender Betriebsübergang
  • Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst
  • Beantragung der Elternzeit
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Stellenwechsel innerhalb des Betriebes

Anwalt Arbeitsrecht Berlin

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