Besteht eine Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers bzw. ein Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers?

19. September 2012 um 18:05 | Veröffentlicht in Beschäftigungsanspruch, Beschäftigungspflicht, Kündigungsschutz Berlin, Kündigungsschutzprozess, Kündigungsschutzverfahren, Weiterbeschäftigungsantrag | Hinterlasse einen Kommentar
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Die gesetzliche Grundlage für die Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis ist § 611 BGB i.V.m. dem konkreten Arbeitsvertrag. In § 611 BGB ist aber keine Regelung über einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Beschäftigung getroffen worden.

Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers

Ein solcher Beschäftigungsanspruch ist aber mittlerweile anerkannt (dazu grundlegend BAG – Urteil vom 10.11.1955 – AZR 591/54) und wird meist auf die Art. 2 Abs. 1 , 1 GG gestützt. Von daher ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet den Arbeitnehmer zu beschäftigen. Dies gilt vor allem im ungekündigten Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer kann diesen Anspruch vor dem Arbeitsgericht mittels Klage und in Eilfällen sogar mittels einstweilige Verfügung geltend machen.

Weiterbeschäftigungsanspruch im Kündigungsrechtsstreit

Darüber hinaus existiert auch – nach einer Kündigung – im Kündigungsrechtsstreit ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zwischen den Instanzen, sofern der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess in der ersten Instanz gewinnt (sog. allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch- nach dem BAG beruht dieser auf § 242 BGB). Der Arbeitnehmer kann diesen Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Kündigungsschutzprozess mittels Weiterbeschäftigungsantrag geltend machen.

Ausnahme: Entgegenstehen von schutzwerten Interessen des Arbeitgebers

Ein Beschäftigungsanspruch besteht nur dann nicht, wenn dem Anspruch auf Beschäftigung höherwertige schutzwerte Interessen des Arbeitgeber entgegenstehen. Diese können sein:

  • drohender Geheimnisverrat
  • Wegfall einer realen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
  • schwerwiegender Vertrauensverlust
  • unzumutbare wirtschaftliche Belastung für den Arbeitgeber
  • ähnlich schwere Gründe, wie die, die für eine außerordentliche Kündigung ausreichend wären

Rechtsanwalt A. Martin

Streitwert des Weiterbeschäftigungsantrages im Kündigungsschutzverfahren

10. Juli 2011 um 13:46 | Veröffentlicht in Streitwert, Weiterbeschäftigungsantrag | Hinterlasse einen Kommentar
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Erhebt der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage, um sich gegen eine unrechtmäßige Kündigung des Arbeitgebers zu wehren, wird neben den Kündigungsschutzantrag meist auch ein Weiterbeschäftigungsantrag gestellt, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterzubeschäftigen. Da keine wirtschaftliche Identität der beiden Anträge vorliegt, führt der Weiterbeschäftigungsantrag zu einer Streitwerterhöhung. Für den Kündigungsschutzantrag wird regelmäßig der Quatalverdienst des Arbeitnehmers als Streitwert festgesetzt, zumindest dann, wenn das Arbeitsverhältnis bereits 1 Jahr bestanden hat. Rechtsschutzversicherungen sehen in den frühzeitig gestellten Weiterbeschäftigungsantrag häufig eine Obliegenheitsverletzung, da dieser zu einer Streitwerterhöhung führt und möchten, dass der Antrag erst nach dem Scheitern der Güteverhandlung gestellt wird.

Streitwert und Weiterbeschäftigungsantrag bei Kündigungsschutzklage

Der Streitwert des Weiterbeschäftigungsantrages wird von den meisten Arbeitsgerichten meist mit einem Bruttomonatsgehalt (zusätzlich) festgesetzt. Zusammen mit dem Kündigungsschutzantrag wäre dann der Streitwert in der Regel 4 Bruttomonatsverdienste. Dies gilt auch dann, wenn dieser als Hilfsantrag gestellt wird. Das LAG Köln setzt hier sogar 2 Bruttomonatsgehälter für den Weiterbeschäftigungsantrag an.

RA Martin – Kündigungsschutz Berlin

LAG Hessen: auch bedingt gestellter Weiterbeschäftigungsantrag erhöht den Streitwert

6. Juni 2011 um 11:05 | Veröffentlicht in Weiterbeschäftigungsantrag | 1 Kommentar
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Der Weiterbeschäftigungsantrag führt in der Regel zu einer Erhöhung des Streitwertes um ein Bruttomonatsgehalt. Rechtsschutzversicherungen sehen diesen Antrag als unbedingten Antrag der Kündigungsschutzklage nicht so gern und versagen oft die “Mehrgebühren”, da der Antrag auch noch nach dem Scheitern der Güteverhandlung gestellt werden kann. Dies führt häufig dazu, dass viele Anwälte den Weiterbeschäftigungsantrag in der Kündigungsschutzklage bedingt erheben und zwar unter der Bedingung des Scheiterns der Güteverhandlung. Nun kann man in diesen Antrag eine zulässige innerprozessuale Bedingung sehen oder eine willkürliche und unzulässige Bedingung (wie z.B. das LAG Baden-Würtemberg, Entscheidung vom 6.10.2005, 3 T a 152/05).

Entscheidung des LAG Hessen

Das LAG Hessen hält den bedingten Antrag auf Weiterbeschäftigung für zulässig. Dies führte das Gericht in seiner Entscheidung vom 25.02.2011, 1 Ta 483/10) aus. Beim bedingten – für den Fall des Scheiterns der Güteverhandlung – gestellten Weiterbeschäftigungsantrag handelt es sich um einen zulässigen Antrag unter einer innerprozessualen Bedingung. Der Antrag wurde vom LAG mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet.

Rechtsanwalt A. Martin – Arbeitsrecht Berlin

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