Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag – was darf man, was darf man nicht?
9. Oktober 2009 um 11:35 | Veröffentlicht in 1, Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Vertragsstrafe | 5 KommentareSchlagwörter: AGB Arbeitsvertrag, Arbeitszeit Vertragsstrafe, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin, Schlechtleistung Arbeitnehmer, Vertragsbruch Arbeitnehmer, Vertragsstrafe
Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag – was darf man was darf man nicht?
In vielen Musterarbeitsverträgen finden sich Vertragsstrafevereinbarungen. Meistens lauten diese Vereinbarungen so, dass dem Arbeitnehmer eine bestimmte Verpflichtung im Arbeitsvertrag nahe gelegt wird und beim Verstoß er hierfür eine bestimmte Summe zu zahlen hat. Gerade wenn der Arbeitnehmer ein solcher Verstoß begangen hat, stellt sich die Frage inwieweit die Vertragsstrafevereinbarung wirksam ist.
Zulässigkeit der Vertragsstrafevereinbarung
Das Bundesarbeitsgericht geht von der grundsätzlichen Zulässigkeit von Vertragsstrafenvereinbarung aus, wenn der Arbeitgeber mit ihnen die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtung durch den Arbeitnehmer sichern will.Voraussetzung istalso, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an einer solchen Vereinbarung hat. Rechtsgrundlage hierfür ist § 339 BGB. Weiter unterliegen Vertragsstrafenvereinbarungen im Arbeitsvertrag-wenn diese nicht ausgehandelt wurden-den §§ 305 ff. BGB (AGB – Kontrolle).
Vertragsstrafevereinbarungen in Spezialfällen unzulässig?
Es gibt aber auch Fälle, in denen Vertragsstrafevereinbarungen von vornherein unzulässig sind, so zum Beispiel Vertragsstrafevereinbarungen im Berufsausbildungsverhältnissen. Diese sind von vornherein nichtig. Geregelt ist dies in § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Berufsausbildungsgesetzes.
Form der Vereinbarung über Vertragsstrafen
Eine Vertragsstrafe muss vertraglich vereinbart werden und kann nicht einseitig vom Arbeitgeber diktiert werden. Das Bundesarbeitsgericht hat grundsätzlich keine Bedenken gegen vorformulierte Vertragsstrafenvereinbarungen in Arbeitsverträgen.
Inhalt der Vertragsstrafevereinbarungen
Problematisch sind in der Praxis eigentlich 3 Varianten der Vertragsstrafevereinbarungen, nämlich
- überraschende Vereinbarungen mit denen der Arbeitnehmer nicht rechnen muss
- unbestimmte Vereinbarungen
- unangemessene Benachteiligungen
Beispiel= überraschende Vereinbarung:
Die Vertragsstrafevereinbarung “versteckt” sich im Fließtext, so dass ein durchschnittlicher Arbeitnehmer diese übersieht.
Beispiel = unbestimmte Vereinbarung
“Der Arbeitnehmer muss bei schuldhafter Vertragsbeendigung eine Vertragsstrafe in Höhe von …. zahlen.”
typische Vertragsstrafevereinbarungen
- Vertragsbruch (grundsätzlich zulässig; problematisch bei Nichtantritt zur Arbeit und Kündigung vor Arbeitsaufnahme)
- Schlechtleistung (unzulässig bis problematisch)
- Arbeitszeit /Unpünktlicheit (unzulässig bis problematisch)
- Wettbewerbsverbot (zulässig unter Beachtung von §§ 74 ff. BGB)
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