Arbeitnehmer hält die vereinbarten Kündigungsfristen nicht ein – Schadenersatz?

10. November 2011 um 14:56 | Veröffentlicht in Kündigungsfristen, Schadenersatz, Vertragsstrafe | 1 Kommentar
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Viele Arbeitgeber klagen, dass es mittlerweile schwer sei gutes Personal zu finden. Manche Arbeitnehmer – gerade, wenn es um Branchen mit hoher Fluktuation geht, wechseln schnell mal den Arbeitgeber. Für einige Arbeitnehmer spielen dann die eigenen Kündigungsfristen “keine Rolle” oder sie kündigen gar nicht und kommen einfach nicht mehr zur Arbeit. Für den Arbeitgeber stellt sich dann die Frage, ob er gegen den Arbeitnehmer vorgehen kann und ggfs. Schadenersatz leisten muss.

Schadenersatzforderungen des Arbeitgebers

Die gesetzlichen Kündigungsfristen des Arbeitnehmers sind in § 622 BGB geregelt. Darüber hinaus können sich andere Kündigungsfristen aus Tarifverträgen oder aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Hält sich der Arbeitnehmer schuldhaft nicht an diese Fristen, dann steht dem Arbeitgeber dem Grunde nach ein Schadenersatzanspruch wegen Vertragsverletzung zu, allerdings muss er sowohl die Verletzung als auch – und dies ist der Schwierige – den Schaden nachweisen. Daran scheitern schon viele Arbeitgeber.

vereinbarter Schadenersatzanspruch im Arbeitsvertrag/ Vertragsstrafe

Sinnvoller wäre es für den Arbeitgeber, wenn er schon vorher im Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafevereinbarung mit dem Arbeitnehmer getroffen hätte. Hier muss der Arbeitgeber eben nicht den Schaden konkret nachweisen, sondern kann die Vertragsstrafe fordern, wenn er dessen Voraussetzungen nachweisst, was viel leichter ist.

unwirksame Vertragsstrafe?

Probleme können sich aber aus der Tatsache ergeben, dass der Arbeitgeber eine völlig überzogene Vertragsstraferegelung im Arbeitsvertrag getroffen hat. Hier sollte man sich zuvor von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Eine Koppelung der Vertragsstrafe am Verdienst des Arbeitnehmers (z.B. 1 Bruttomonatsverdienst) und an der Dauer der Verletzungshandlung (welche Frist nicht eingehalten).

RA A. Martin

Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag – was darf man, was darf man nicht?

9. Oktober 2009 um 11:35 | Veröffentlicht in 1, Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Vertragsstrafe | 5 Kommentare
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Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag – was darf man was darf man nicht?

In vielen Musterarbeitsverträgen finden sich Vertragsstrafevereinbarungen. Meistens lauten diese Vereinbarungen so, dass dem Arbeitnehmer eine bestimmte Verpflichtung im Arbeitsvertrag nahe gelegt wird und beim Verstoß er hierfür  eine bestimmte Summe zu zahlen hat. Gerade wenn der Arbeitnehmer ein solcher Verstoß begangen hat, stellt sich die Frage inwieweit die Vertragsstrafevereinbarung wirksam ist.

Zulässigkeit der Vertragsstrafevereinbarung

Das Bundesarbeitsgericht geht von der grundsätzlichen Zulässigkeit von Vertragsstrafenvereinbarung aus, wenn der Arbeitgeber mit ihnen die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtung durch den Arbeitnehmer sichern will.Voraussetzung istalso, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an einer solchen Vereinbarung hat. Rechtsgrundlage hierfür ist § 339 BGB. Weiter unterliegen Vertragsstrafenvereinbarungen im Arbeitsvertrag-wenn diese nicht ausgehandelt wurden-den §§ 305 ff. BGB (AGB – Kontrolle).

Vertragsstrafevereinbarungen in Spezialfällen unzulässig?

Es gibt aber auch Fälle, in denen Vertragsstrafevereinbarungen von vornherein unzulässig sind, so zum Beispiel Vertragsstrafevereinbarungen im Berufsausbildungsverhältnissen. Diese sind von vornherein nichtig. Geregelt ist dies in § 5 Abs. 2 Nr. 2  des Berufsausbildungsgesetzes.

Form der Vereinbarung über Vertragsstrafen

Eine Vertragsstrafe muss vertraglich vereinbart werden und kann nicht einseitig vom Arbeitgeber diktiert werden. Das Bundesarbeitsgericht hat grundsätzlich keine Bedenken gegen vorformulierte Vertragsstrafenvereinbarungen in Arbeitsverträgen.

Inhalt der Vertragsstrafevereinbarungen

Problematisch sind in der Praxis eigentlich 3 Varianten der Vertragsstrafevereinbarungen, nämlich

  • überraschende Vereinbarungen mit denen der Arbeitnehmer nicht rechnen muss
  • unbestimmte Vereinbarungen
  • unangemessene Benachteiligungen

Beispiel= überraschende Vereinbarung:

Die Vertragsstrafevereinbarung “versteckt” sich im Fließtext, so dass ein durchschnittlicher Arbeitnehmer diese übersieht.

Beispiel = unbestimmte Vereinbarung

“Der Arbeitnehmer muss bei schuldhafter Vertragsbeendigung eine Vertragsstrafe in Höhe von …. zahlen.”

typische Vertragsstrafevereinbarungen

  • Vertragsbruch (grundsätzlich zulässig; problematisch bei Nichtantritt zur Arbeit und Kündigung vor Arbeitsaufnahme)
  • Schlechtleistung (unzulässig bis problematisch)
  • Arbeitszeit /Unpünktlicheit (unzulässig bis problematisch)
  • Wettbewerbsverbot (zulässig unter Beachtung von §§ 74 ff. BGB)

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin

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