Was ist Teilzeit – was ist Vollzeit?

4. Januar 2012 um 14:07 | Veröffentlicht in Arbeitszeit, Teilzeit, Vollzeit | 4 Kommentare
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Die Abgrenzung zwischen Teilzeit und Vollzeit ist für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber wichtig, da hier eine Vielzahl von Rechtsfolgen mit der Einordnung des Arbeitnehmers als Vollzeitarbeitskraft oder als Teilzeitarbeitnehmer verbunden sind.

Begriff: Teilzeit

Man kann die Teilzeit von der Vollzeit nicht losgelöst vom jeweiligen Arbeitsplatz vornehmen und zum Beispiel sagen, dass jede Arbeitszeit die regelmäßig unter 40 Wochenstunden liegt eine Teilzeitarbeit wäre. Dies wäre nicht richtig. Vielmehr ist auf das jeweiligen Arbeitsverhältnis abzustellen. Was – von der reinen Stundenzahl – in einem Arbeitsverhältnis (Branche/Betrieb) noch Vollzeit ist, kann woanders bereits Teilzeit sein oder umgekehrt. Es ist also immer auf das jeweilige Arbeisverhältnis/ den jeweiligen Betrieb abzustellen.

§ 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes

Die Antwort gibt – zunächst abstrakt – § 2 des Teilzeit – und Befristungsgesetzes dort steht:

Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeitkürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nichtvereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigterArbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweigüblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.

Prüfungsreihenfolge – Teilzeit / Vollzeit

Prüfungsmaßstab ist der Betrieb des Arbeitnehmers. Hier ist zunächst ein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter zu suchen. Arbeitet der Arbeitnehmer regelmäßig weniger, liegt Teilzeit vor.

Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist auf den Branchentarifvertrag abzustellen, in dem fast immer die regelmäßige Arbeitszeit geregelt ist. Arbeitet der Arbeitnehmer regelmäßig weniger, so ist er Teilzeitarbeiter.

Maßstab der Vergleichbarkeit

Bei der Frage der Vergleichbarkeit von Arbeitnehmer ist hauptsächlich auf zwei Kriterien abzustellen:

  • dieselbe Art des Arbeitsverhältnisses (z. B. befristeteter oder unbefristeter Arbeitsvertrag) und
  • gleiche oder eine ähnliche Tätigkeit 

Betriebsmaßstab

Es ist auf den Betrieb abzustellen. Dies heißt auch, dass es zunächst auf den regelmäßige Arbeitszeit vergleichbarer Arbeitnehmer ankommt.

Konsequenzen:

Achtung! Wenn im Betrieb alle Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmer, die eine bestimmte Tätigkeit verrichten, regelmäßig z.B. 30 Stunden arbeiten, dann ist dies im Zweifel “Vollzeit” im jeweiligen Betrieb. Es ist sogar möglich, dass innerhalb eines Betriebes – zwischen Arbeitnehmergruppen (mit unterschiedlichen Tätigkeiten) – unterschiedliche Vollzeiten bestehen (z.B. Bürokräfte 30 Stunden und Monteure 35 Stunden).

 

Zusammenfassung:

Zunächst ist zu prüfen, wie langen regelmäßig vergleichbare Arbeitnehmer im Betrieb arbeiten. Gibt es solche nicht, dann ist auf den Branchentarifvertrag abzustellen. Teilzeit heißt eben nicht, dass diese jede Arbeitszeit unter 40 Wochenstunden ist. Es kommt immer auf die regelmäßige Arbeitszeit im Betrieb an, sofern vergleichbare Arbeitnehmer vorhanden sind.

Familienfeindliche Teilzeit zulässig?

14. Januar 2011 um 10:55 | Veröffentlicht in Teilzeit | Hinterlasse einen Kommentar
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Familienfeindliche Teilzeit zulässig?

Wenn eine Arbeitnehmerin aus dem Mutterschaftsurlaub/Elternzeit zurückkommt und gerne Teilzeit arbeiten möchte, machen manche Arbeitgeber den Müttern ein Angebot, dass man als betreuende Mutter nur ablehnen kann, nämlich Teilzeit im Schichtbetrieb oder zu “unmöglichen Arbeitszeiten”. Da meistens über die Kita Betreuungszeiten von 9 bis 16 Uhr abgedeckt sind, besteht dann auch der Wunsch die Teilzeit bis zum frühen Nachmittag auszuüben, um dann das Kind von der Kita abzuholen. Die Frage ist, ob der Arbeitgeber dem Teilzeitanspruch der Mutter nachkommt, wenn er dieser Arbeitszeiten anbietet, die teilweise außerhalb dieser Betreuungszeiten liegen, z.B. Arbeit bis 19 Uhr.

Teilzeit und Kinderbetreuung

Viele Arbeitsgerichte sehen in solchen Angeboten der Arbeitgeber einen “Trick”, um die Arbeitnehmerinnen loszuwerden und entscheiden in diesen Fällen häufig zugunsten der Mütter, so auch das LAG Schleswig Holstein (Urteil vom 15.12.2010).

die Entscheidung des LAG Schleswig-Holststein

Eine Arbeitnehmerin – die aus der Elternzeit zurückkam, wollte innerhalb der Kinderbetreuungszeiten (maximal bis 14:30 Uhr) Teilzeit arbeiten. Der Arbeitgeber bot ihr nur die Möglichkeit in Schicht und dann bis 18 Uhr zu arbeiten. Der Arbeitgeber führte an, dass alle Arbeitnehmer (Schneiderei) in Schichtdienst arbeiten und dies dann auch die Arbeitnehmerin müsse. Das LAG gab der Arbeitnehmerin recht und führte aus, dass der Arbeitgeber nicht pauschal behaupten könne, dass kein anderer Arbeitsplatz vorhanden sei, vielmehr müsse er darlegen und notfalls beweisen, dass eine Änderung der Betriebsabläufe ggfs. unter Einschaltung einer Ersatzkraft nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei.

Konsequenzen?

Aus dem Urteil darf man nicht den Schluss ziehen, dass der Arbeitgeber jeden Wunsch der rückkehrende Mutter/Arbeitnehmerin auf eine Teilzeitstelle nachkommen muss oder grundsätzlich diese nur bis 16 Uhr arbeiten darf. Der Arbeitgeber kann dies auch verweigern und andere Zeiten anbieten, wenn er hierfür belegbar und gut nachvollziehbare Gründe hat, wie z.B., dass ein solcher Arbeitsplatz nicht vorhanden ist und auch nicht zumutbar geschaffen werden kann. Wenn er einfach pauschal den Hinweis gibt auf bestehende Arbeitszeiten und damit den Wunsch der Arbeitnehmerin ablehnt, so ist dies nicht ausreichend.

Arbeitsrecht Berlin – Anwalt Martin

Marzahn-Hellersdorf

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