Arbeitszeitbetrug und außerordentliche Kündigung
18. Oktober 2012 um 09:10 | Veröffentlicht in Arbeitszeitbetrug, Arbeitszeitbetrug, Arbeitszeitbetrug, Arbeitszeitbetrug, Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht, Staatsanwaltschaft, Straftat, Strafverfahren | 1 KommentarSchlagwörter: Abmahnung, Alter, Anhörung, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Arbeitsgericht, Arbeitszeitbetrug und außerordentliche Kündigung, außerordentliche kündigung, Betrug, betrugbetrug, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Deckungszusage, fristlose Kündigung, Gerichtsverfahren, kündigungsschutz, Kündigungsschutzklage, Kündigungsschutzverfahren, Polizei, Rechtsschutzversicherung, Staatsanwaltschaft, Straftat, Strafverfahren, Unwirksamkeit der Kündigung, Vertrauenskapital, vorherige Abmahnung
Im Kündigungsschutzrecht gibt es keine absoluten Kündigungsgründe. D. h., dass auch schwerwiegende Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers nicht automatisch immer eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers begründen ohne dass vorher die Pflichtverletzung abgemahnt werden müsste.
schwere Pflichtverletzung/Betrug
Eine von der Rechtssprechung anerkannte schwere Pflichtverletzung des Arbeitnehmers ist der so genannte Arbeitszeitbetrug. Dieser kann, muss aber nicht eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber rechtfertigen. Diesbezüglich gibt es diverse Rechtssprechungen auch des Bundesarbeitsgerichts, wonach ein außerordentlicher Kündigungsgrund gegeben ist, wenn ein Arbeitnehmer zum Nachteil des Arbeitgebers vorsätzliche falsche Angaben zu Beginn und zum Ende seiner Arbeitszeit macht. Erschwerend kommt noch hinzu, wenn der Arbeitnehmer ohnehin verpflichtet ist seine Arbeitszeit, also dass Ende und den Beginn der Arbeitszeit selbst zu erfassen und wenn er in dieser Situation vorsätzlich falsche Angaben macht.
Arbeitszeitbetrug und Abmahnung
Wie oben bereits ausgeführt wurde,gibt es keine absoluten Kündigungsgründe. Die Arbeitszeitbetrug muss also nicht zwingend immer eine außerordentliche, fristlose Kündigung des Arbeitgebers rechtfertigen. Es kann also im Einzelfall sein, dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung unwirksam ist. Denkbar sind Fälle, bei denen eine Abmahnung erforderlich ist, wenn zum Beispiel der Arbeitnehmer sehr langen beim Arbeitgeber störungsfrei (also ohne abgemahnte Pflichtverletzung)tätig war, dem Arbeitgeber ein nur geringer Schaden entstanden ist und das Verschulden des Arbeitnehmers nicht allzu schwer wiegt. Hier wäre es denkbar, dass dem Arbeitgeber eine vorherige Abmahnung zumutbar wäre, da wohl keine schwere Störung des Vertrauensbereiches vorliegt und mit einem Wiederholungsfall nicht zu rechnen ist. Wie gesagt, kommt es immer auf den Einzelfall an.
das Bundesarbeitsgericht und die Rechtsprechung zum Arbeitszeitbetrug
Das Bundesarbeitgericht hat in seinem Urteil vom 09.06.2011 – Az: 2 AZR 381/10 – sich mit dem Arbeitszeitbetrug beschäftigt. Das Bundesarbeitsgericht führt dazu aus
Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Der Arbeitnehmer verletzt damit in erheblicher Weise seine ihm gegenüber dem Arbeitgeber bestehende Pflicht zur Rücksichtsnahme (§ 241 Abs. 2 BGB).
Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz vorliegen einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalles unter Beachtung des jeweiligen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen.“
Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist eine Kündigung nicht gerechtfertigt, wenn es mildere Mittel gibt eine Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen. Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten ist oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist. Dies gilt grundsätzlich auch bei Störungen im Vertrauensbereich.
Die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht, lassen sich nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkung einer Vertragspflichtverletzung – etwa im Hinblick auf das Maß eines Vertrauensverlustes und dessen wirtschaftliche Folgen – der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf.
Nach dem Bundesarbeitsgericht ist von daher ein Arbeitszeitbetrug grundsätzlich geeignet eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, auch ohne Abmahnung. Wichtig ist allerdings, dass dies nicht für jeden Fall gilt (siehe oben). Es gibt keine absoluten Kündigungsgründe.
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beim Arbeitszeitbetrug des Arbeitnehmers
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist zu beachten. Im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt es unter anderem auf folgendes an:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Lebensalter/Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers
- Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers
- Schaden beim Arbeitgeber
- Schwere des Vertrauensverlustes
- erfolgte der Betrug im Kernbereich des Arbeitsverhältnisses (Hauptleistungspflicht)
- Dauer des störungsfreien Verlaufes des Arbeitsverhältnisses
- Höhe der Wiederholungsgefahr
- ggfs. Mitverschulden des Arbeitgebers (durch unklare Regelungen)
Muss der Arbeitnehmer beim vorgeworfenen Arbeitszeitbetrug (Straftat) mit einem Strafverfahren rechnen?
Grundsätzlich ist der Arbeitszeitbetrug eine Straftat. Ein Betrug im Sinne des Strafgesetzbuches kann nur vorsätzlich begangen werden, von daher kann man auch nicht unterscheiden zwischen einem vorsätzlichen und einem fahrlässigen Arbeitszeitbetrug, denn der Arbeitszeitbetrug ist zwingend immer vorsätzlich. Strafrechtlich liegt ein Betrug nach § 262 StGB (Strafgesetzbuch) vor. Wichtig ist aber, dass der Arbeitgeber gegenüber der Polizei/Staatsanwaltschaft zunächst den Sachverhalt anzeigen muss, dies geschieht in der Praxis ist nicht so häufig und darüber hinaus auch die Beweismittel vorliegen müssen, die hier einen Arbeitszeitbetrug nachweisen. In der Praxis ist es häufig so, dass der Arbeitgeber meistens nur die außerordentliche Kündigung ausspricht und dann es häufig auf das Verhalten des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzverfahren ankommt. Wenn die Auseinandersetzung sehr hart und über einen sehr langen Zeitraum geführt wird, kann es sein, dass der Arbeitgeber-auch um ein zusätzliches Druckmittel zu haben-den Sachverhalt bei der Polizei/Staatsanwaltschaft anzeigt. Wie gesagt, hängt es immer vom Einzelfall ab. Häufig ist es auch so, dass die Staatsanwaltschaft wenig Interesse hat Anklage in dieser Sache zu erheben, da der Schaden (das zu viel gezahlte Arbeitsentgelt) meistens sehr gering ist und ein öffentliches Interesse nicht vorliegt.
Rechtsschutzversicherung und fristlose Kündigung
Ein weiteres Problem ist das, dass der Arbeitnehmer, der eine Rechtsschutzversicherung hat, verpflichtet ist dieser den Sachverhalt, also den Rechtsschutzfall, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. hat der Arbeitnehmer selbst die Kündigung durch ein vorsätzliches Verhalten, insbesondere durch eine Straftat, herbeigeführt, dann entfällt in der Regel der Versicherungsschutz. Die Rechtschutzversicherung wird in der Regel, der Arbeitnehmer in den meisten Fällen gegenüber Rechtschutzversicherung angibt, dass keine Straftat, also keinen Arbeitszeitbetrug begangen hat, die Deckungszusage für das Kündigungsschutzverfahren erteilen mit dem Hinweis, dass für den Fall, dass sich herausstellt, dass eine vorsätzliche Straftat vorliegt, der Rechtsschutz rückwirkend entfällt. Siehe hier den Artikel “Rechtschutz und Deckungszusage bei einer Straftat“.
Was tun beim Vorwurf durch den Arbeitgeber die Arbeitszeit vorsätzlich “manipuliert” zu haben?
Nach alledem sollte der Arbeitnehmer – sofern ihm Arbeitszeitbetrug vorgeworfen wird – dies ernst nehmen und beim Erhalt einer Kündigung durch einen durch das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen, inwieweit die Erfolgsaussichten für eine Kündigungsschutzklage bestehen. Insbesondere dann, wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht ist in der Regel zur Kündigungsschutzklage zu raten.
Rechtsanwalt A. Martin
häufige Probleme mit der Rechtsschutzversicherung bei Kündigung durch den Arbeitgeber
6. März 2012 um 17:19 | Veröffentlicht in Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Kündigung, Kündigung Berlin, Kündigungsschutzklage, Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht, Rechtsschutzversicherung ohne Wartezeit | Hinterlasse einen KommentarSchlagwörter: Anruf, Anwalt, Arbeitsgericht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Vertretung, Deckungsfall, Deckungszusage, Erfolgsaussichten, Güteverhandlung, häufige Probleme mit der Rechtsschutzversicherung bei Kündigung durch den Arbeitgeber, Kündigung, Kündigungsschutzprozess, Klage, Rechtsanwalt, Rechtsschutz, Schadenhotline, Straftat, Versicherung, Versicherungsfall, Versicherungsmakler, Weiterbeschäftigungsantrag, Zusage
Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer kündigt, denkt der Arbeitnehmer im Normalfall darüber nach, ob es Sinn macht sich mittels Kündigungsschutzklage gegen die Arbeitgeberkündigung zu wehren. Die Chancen des Kündigungsschutzprozesses kann letztendlich nur ein Anwalt abschätzen. Ob dann tatsächlich geklagt wird, hängt vor allem dann davon ab, ob die Finanzierung des Kündigungsschutzprozesses geklärt ist.
Rechtsschutzversicherung und Kündigungsschutzklage
Dem Arbeitnehmer ist in der Regel schon stark geholfen, wenn er eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, die für den Arbeitsrechtsfall greift. Arbeitnehmer meinen oft, dass “alles versichert” sein; dies habe ihnen ihr Versicherungsmakler gesagt. Nicht in allen Fällen erfolgt aber die Erteilung einer Deckungszusage für das Kündigungsschutzverfahren durch die Rechtsschutzversicherung.
Folgende Probleme kann es hier geben:
- Arbeitsrecht ist nicht mitversichert
- die Wartezeit für den Eintritt der Deckungsschutzes ist noch nicht abgelaufen (6 Monate)
- es liegt noch kein Rechtschutzfall / Versicherungsfall vor (z.B. keine Kündigung)
- dem Arbeitnehmer wird eine Straftat vorgeworfen
- die Versicherungsprämien wurden nicht gezahlt
Was kann der Arbeitnehmer machen?
Um Rechtssicherheit zu haben, ob nun Rechtsschutz für die Kündigungsschutzklage besteht oder nicht, sollte der Arbeitnehmer – vor dem Anwaltsbesuch – die Schadenhotline der Rechtsschutzversicherung anrufen und dort nachfragen, ob Versicherungsschutz besteht oder nicht. Den eigenen Versicherungsmakler anzurufen macht meistens keinen Sinn, da dieser oft gar nicht weiß unter welchen Voraussetzungen Rechtsschutz besteht.
Welche Probleme kann es später nach Erteilung der Deckungszusage durch die Rechtsschutz für das Kündigungsschutzverfahren geben?
Auch nach der Erteilung der Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung gibt es Streitfälle, vor allem dann zwischen Anwalt und der Versicherung.
Über folgende Punkte herrscht oft Streit:
- keine Deckungszusage auch für das außergerichtliche Verfahren, sondern nur für die Kündigungsschutzklage
- die Versicherungen decken in der Regel nur für die Kosten des Klageverfahrens und nicht für die des außergerichtlichen Verfahren in Kündigungsschutzsachen, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor (schon Klärung im außergerichtlichen Verfahren zu erwarten)
- kein Weiterbeschäftigungsantrag vor dem Scheitern der Güteverhandlung
- die Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel nicht die zusätzlichen Kosten für das Stellen eines Weiterbeschäftigungsantrages vor dem Scheitern der Güteverhandlung (Streitwerterhöhung)
- keine Geltendmachung von künftigen Lohnforderungen
- für das Einklagen – neben der Kündigungsschutzklage – von zukünftigen Gehaltsansprüchen müssen besondere Gründe vorliegen, wie z.B. der drohende Verfall durch Ausschlussfristen
RA Martin
Rechtsschutzversicherung (Arbeitsrecht) für Kündigung im außergerichtlichen Bereich?
9. April 2011 um 07:36 | Veröffentlicht in Kündigung, Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht | Hinterlasse einen KommentarSchlagwörter: 3 Wochen, Anfrage, Anwalt, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, außergerichtliche, Deckungszusage, Erteilung, Kündigungsschutzklage, Klage, Rechtsanwalt Berlin, Rechtsschutz, Rechtsschutzversicherung (Arbeitsrecht) für Kündigung im außergerichtlichen Bereich?
Häufig schlagen sich die Anwälte mit den Rechtsschutzversicherungen herum, wobei man natürlich froh ist, wenn z.B. für das Kündigungsschutzverfahren eine Rechtsschutz vorliegt. Bekommt der Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitgebers muss er sich – wenn er sich verteidigen will – innerhalb von 3 Wochen gegen die Kündigung wehren. Die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung für die Erhebung der Kündigungsschutzklage holt meist der Anwalt ein. Die Frage ist nur, ob dies nur für das Klageverfahren oder noch für eine außergerichtliche Tätigkeit erfolgt.
Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit bei Kündigung
Die Rechtsschutzversicherer erteilen fast nie die Deckungszusage beim Vorliegen einer Kündigung für das außergerichtliche Tätigwerden eines Rechtsanwalts. Dabei argumentieren die Versicherer, dass es ja meist nur wenige Tage bis zur Erhebung der Kündigungsschutzklage sind und man in dieser Zeit ohnehin keinen Effekt im außergerichtlichen Bereich erzielen könne. Auch meint man, dass die Erfolgsaussichten ohnehin meist nicht besonders hoch sind, da der Arbeitgeber nur in wenigen Fällen die Kündigung “zurücknehmen” wird.
Gleichwohl kann es trotzdem sinnvoll sein- vor Erhebung der Kündigungsschutzklage - Kontakt mit dem Arbeitgeber aufzunehmen. Die Argumentation der Rechtsschutzversicherer greift nicht immer. Es kommt auf den Einzelfall an. Auch geht des der Rechtsschutzversicherung auch nicht immer um uneigennützige Motive, da diese selbstverständlich Geld sparen wollen. Die außergerichtliche Tätigkeit kann z.B. sinnvoll sein, um zu klären, ob eine Ausschlussfrist auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet oder um zuvor vom Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis zu fordern (bevor man sich vor Gericht streitet).
Deckungszusage für die gerichtliche Tätigkeit bei Kündigung (Kündigungsschutzklage)
Die Deckungszusage für die Kündigungsschutzklage zu bekommen, ist dann meist kein Problem. Diese erteilen die Versicherungen meist schnell und unproblematisch (vor einigen Fällen abgesehen).
Anwalt Berlin – Kanzlei Marzahn
Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung für eine Kündigungsschutzklage
31. März 2011 um 07:41 | Veröffentlicht in Deckungszusage, Kündigungsschutzklage, Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht | 2 KommentareSchlagwörter: Anwalt, Arbeitsgericht, Arbeitsrecht, Deckungszusage, Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung für eine Kündigungsschutzklage, Frist, Kündigung, Kündigungsfrist, Kündigungsschutzklage, Klage, Klagefrist, Rechtsanwalt, Rechtsschutz für Arbeitsrecht, Versicherung
Wenn der Arbeitnehmer gekündigt wurde und er sich gegen die Kündigung mittels Kündigungsschutzklage wehren will, muss die Finanzierung des Kündigungsschutzprozesses vor dem Arbeitsgericht geklärt werden. Neben der Finanzierung über Prozesskostenhilfe oder der Eigenfinanzierung ist die Finanzierung über eine Rechtsschutzversicherung die wohl einfachste Möglichkeit für den Arbeitnehmer; vorausgesetzt er hat eine solche Rechtsschutzversicherung für das Arbeitsrecht rechtzeitig abgeschlossen (Wartezeit für die Rechtsschutzversicherung beträgt in der Regel – 6 Monate).
Rechtsschutzversicherung für Kündigungsschutzklage?
Übrigens eine Rechtsschutzversicherung für Kündigungsschutzrecht oder für eine Kündigungsschutzklage gibt es nicht. Dies fällt alles unter der Rechtsschutz für das Arbeitsrecht.
Deckungszusage einholen – wo ist das Problem?
Ich hatte ja bereits darüber gepostet, wer die Deckungszusage einholen sollte- der Rechtsanwalt oder der Mandant. Zum Beratungsgespräch macht es Sinn, wenn der Mandant zuvor schon bei der Rechtsschutzversicherung (nicht beim Makler) anruft und sich die Deckung der Beratungskosten zusichern lässt. Später – also außergerichtlich oder gerichtlich – holt in der Regel der Anwalt die Deckungszusage ein. Ob dies gesondert zu vergüten ist, ist eine andere Frage. Es gibt kaum Anwälte, die dies den Mandanten in Rechnung stellen.
kurze Klagefrist der Kündigungsschutzklage beachten
Problematisch ist eigentlich nur die kurze Klagefrist für die Kündigungsschutzklage. Innerhalb von 3 Wochen nach dem Zugang der Kündigung muss der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Um die Finanzierung abzusichern, wird der Anwalt zuvor die Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung einholen, was aber problematisch sein kann, da manche Versicherungen recht lange für die Bearbeitung der Deckungsanfrage brauchen. Gerade wenn der Mandant nur wenige Tage vor dem Fristablauf einen Rechtsanwalt aufsucht, stellt sich dieses Problem im Besonderen. Die Klagefrist muss auf jeden Fall gewahrt werden. Liegt die Deckungszusage nicht rechtzeitig vor, dann wird der Anwalt die Kündigungsschutzklage fristwahrend einlegen. Das Risiko, dass der Mandant dann später die Kosten selbst tragen muss, kann man dadurch minimieren, dass man dann wenigstens zuvor telefonisch darum bittet mitzuteilen, ob der Fall dem Grunde nach versichert ist. In den wenigsten Fällen “ändert die Rechtsschutzversicherung” dann noch ihre Meinung.
Anwalt A. Martin
Wer holt die Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung ein – Rechtsanwalt oder Mandant?
26. Februar 2011 um 08:19 | Veröffentlicht in Deckungszusage, Mandant, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin, Rechtsanwalt Berlin, Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht | 3 KommentareSchlagwörter: Anfrage, Anwalt, Anwaltskanzlei im Arbeitsrecht in Berlin, Arbeitsrecht, außergerichtlich, Beratung, Beratungskosten, Berlin, Deckungsanfrage, Deckungszusage, gerichtliich, Kündigung, Kündigungsschutzklage, Kostenanfrage RS, kostenlose Rechtsberatung?, Rechtsanwalt, Rechtsanwaltskanzlei Marzahn Hellersdorf, Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht, RS, Selbstbeteiligung, Straftat, verhaltensbedingte Kündigung, Versicherungsfall, Versicherungslücken - Rechtsschutz im Arbeitsrecht, Versicherungsmakler, Wartezeit, Wer holt die Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung ein - Rechtsanwalt oder Mandant?
Viele Mandanten sind unsicher, wie die Abwicklung eines Rechtsschutzfalles abläuft. Häufig wird davon ausgegangen, dass ihr Fall – ohne weitere Nachfrage – versichert ist und der Anwalt sich um alles kümmern wird. Gerade im Arbeitsrecht macht es durchaus Sinn eine Rechtsschutzversicherung zu haben, die aber eben nicht für alle Fälle eintritt. Um so wichtiger ist die Frage, wer nun bei der Rechtsschutzversicherung abklärt, ob die Kosten für eine Beratung /Erstberatung im Arbeitsrecht und für den möglichen Prozess übernommen werden.
Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht und Erstberatung
Obwohl ist schon richtig ist, dass sich häufig der Rechtsanwalt um die Klärung, ob Rechtsschutz z.B. für einen Kündigungsschutzprozess besteht, kümmert, kann es doch Sinn machen, wenn sich der Mandant für die Absicherung der Kosten für die Beratung im Arbeitsrecht selbst kümmert. Wir haben häufig die Situation, dass die Mandanten, die telefonisch einen Beratungstermin vereinbaren nur kurz am Telefon andeuten, dass diese eine Rechtsschutzversicherung für das Arbeitsrecht haben und damit die Frage der Kosten der Beratung geklärt ist. Am Telefon hat der Mandant habe keine Zeit und hält auch eine Diskussion darüber, ob man vorher mal bei der Rechtsschutz anrufen soll für überflüssig, selbst wenn man dies dem Mandanten anbietet.
Weshalb sollte man aber trotzdem vorher bei der Rechtsschutzversicherung abklären, ob die Kosten für die Beratung durch den Anwalt gedeckt sind?
Viele Mandanten bekommen ihre Versicherung und so auch die Rechtsschutzversicherung von einem Versicherungsvertreter/ Versicherungsmakler “aufgeschwatzt”. Damit dies nicht falsch verstanden wird, eine Rechtsschutzversicherung für das Arbeitsrecht macht für Arbeitnehmer in vielen Fällen Sinn, da z.B. ein Kündigungsschutzverfahren mehrere Tausend Euro kosten kann. Das Problem ist nur ,dass der Versicherungsmakler meist wenig Ahnung von den Bedingungen der Rechtsschutzversicherung hat und dem Mandanten erzählt, dass diese “immer eingreift”, wenn es sich nur “irgendwie” um das Arbeitsrecht handelt. Ruft man dann beim Versicherungsmakler an, erklärt dieser – mangels Kenntnis – meist sofort, dass der Fall versichert ist. Den Anruf kann sich der Mandant sparen. Es macht vielmehr Sinn direkt bei der Schaden-Hotline der Versicherung anzurufen. Dort sitzen in der Regel kompetente Personen, die Auskunft darüber geben, ob wenigstens die Beratung im Arbeitsrecht versichert ist. Kümmert sich der Mandant nicht, dann kann es sein, dass er die Kosten selbst tragen muss.
Was kann passieren?
Ist kommt nicht selten vor, dass z.B. eine Selbstbeteiligung besteht und dieser dann dazu führt, dass die Versicherung entweder nur einem kleinen Teil der Beratungskosten des Rechtsanwalts übernimmt oder der Mandant komplett alles zahlen muss. Die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt kostet Geld (die kostenlose Rechtsberatung ist dem Anwalt grundsätzlich nicht erlaubt); darauf muss der Anwalt auch nicht hinweisen, da dies selbstverständlich ist. Wurde der Mandant beraten und hat sich vorher nicht darum gekümmert, ob die Kosten übernommen werden oder auch nicht den Anwalt gebeten sich zu kümmern (was auch ok ist), dann muss jemand die Beratungskosten zahlen; und dies ist der Mandant, der ja die Leistung in Anspruch genommen hat.
Versicherungslücken – Rechtsschutz im Arbeitsrecht
Neben der Selbstbeteiligung gibt es noch mehr “Lücken und Hürden”, die bestehen bzw. zu nehmen sind. Auch wenn viele Arbeitnehmer davon ausgehen, dass ihre RS auf jeden Fall eingreift, gibt es doch einige Fälle, in denen die Gewährung der Deckungszusage zumindest problematisch ist.
Diese Fälle wären z.B.:
- SB (Selbstbeteiligung)
- Raten für Rechtsschutzversicherung nicht bezahlt
- Versicherungsfall vor dem Abschluss der Rechtsschutzversicherung
- Versicherungsfall während der Wartezeit
- es liegt kein Versicherungsfall vor (z.B. bei der bloßen Überprüfung eines Arbeitsvertrages)
- dem Arbeitnehmer wird eine Straftat vorgeworfen (z.B. verhaltensbedingte Kündigung wegen Diebstahls/ hier kann aber trotzdem Rechtsschutz gewährt werden!)
Deckungsanfrage für das außergerichtliche und gerichtliche Tätigwerden des Anwalts
Anders als bei der Beratung ist es eigentlich die Regel, dass der Anwalt die Deckungsanfrage wegen der Tätigkeit im außergerichtlichem Bereich und später für den gerichtlichen Bereich selbst einholt. Obwohl die Einholung der Deckungsanfrage eigentlich eine eigenständige Angelegenheit ist, rechnen die meisten Anwälte diese “Zusatzleistung” nicht extra gegenüber dem Mandanten ab. Die Anfrage durch den Anwalt macht Sinn, da dieser den Sachverhalt und auch die rechtliche Wertung (Erfolgsaussichten) besser darstellen kann als der Mandant. Die Rechtsschutzversicherung erteilt in der Regel zunächst die Deckungszusage für das außergerichtliche Tätigwerden und wenn dieses gescheitert ist, erst für das gerichtliche Tätigwerden des Anwalts. Dies muss aber nicht immer so sein. In Kündigungsschutzsachen wird in der Regel gleich die Deckungszusage für die Kündigungsschutzklage erteilt und die Erteilung der Deckungszusage für das außergerichtliche Tätigwerden (zu Unrecht) verweigert.
Rechtsschutz und Deckungszusage bei einer Straftat(Verdachtskündigung)?
26. Oktober 2010 um 08:00 | Veröffentlicht in Deckungszusage, diebstahl, Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht, Straftat, Verdachtskündigung | 4 KommentareSchlagwörter: Ablehnung, Anwaltskosten, Arbeitsgericht, Arbeitsrechtsrechtschutz, Deckungszusage, diebstahl, Kündigung, Kündigung und Rechtsschutz, Kündigungsschutzklage, Kündigungssrechtstreit, Kosten, Rechtsschutz und Deckungszusage bei einer Straftat(Verdachtskündigung)?, Rechtsschutzfall Kündigung, Rechtsschutzversicherer und Arbeitsrecht, Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht, Unterschlagung - Straftaten und Rechtsschutzversicherung, Versicherungsfall, vorsätzliche Behehung, Wartezeit
Rechtsschutz und Deckungszusage bei einer Verdachtskündigung (Straftat)?
Eine Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht zu haben und Rechtsschutz (Deckungszusage) zu bekommen, sind manchmal zweierlei Sachen. Zum einen muss ein Versicherungsfall vorliegen und zum anderen muss dieser auch nach der Wartezeit eingetreten sein. Auch ist zu beachten, dass es nur in wenigen Fällen zu einer Deckungszusage (im Kündigungsrechtsstreit) ohne Kündigung kommt (so z.B. bei der verhaltensbedingten Kündigung). Ein besonderes Problem stellen die Fälle dar, bei denen der Arbeitnehmer eine sog. Verdachtskündigung oder “normale Kündigung” wegen der Begehung einer Straftat vom Arbeitgeber erhält.
Straftat und Rechtsschutz im Arbeitsrecht – wie passt dies zusammen?
Der Versicherungsschutz (nicht nur im Arbeitsrecht) enthält einen Ausschluss für die Fälle, bei denen der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat. Begeht der Arbeitnehmer also einen Diebstahl und erhält er daraufhin eine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber, dann besteht kein Rechtsschutz.
Die Praxis besteht aus Zweifelsfällen!
Nun ist es aber in der Praxis so, dass meist “Aussage gegen Aussage” steht. Der Arbeitgeber behauptet den Diebstahl und der Arbeitnehmer bestreitet diesen. Der der Arbeitgeber den Diebstahl oder eine anderer vorsätzliche Vertragsverletzung meist nicht sofort und sicher nachweisen kann, spricht er eine sog. Verdachtskündigung aus. Die Frage stellt sich, was nun mit dem Rechtsschutz ist?
Folgende Fälle kann man unterscheiden:
1. die Straftat steht fest
Steht die Straftat fest, ist also sicher, dass der Arbeitnehmer – um bei unserem obigen Beispiel zu bleiben – den Diebstahl begangen hat, da z.B. der Arbeitnehmer die Straftat zugegeben hat, dann besteht kein Rechtsschutz. Der Arbeitnehmer wir erfolglos bleiben, wenn er sich an seine Rechtsschutzversicherung wendet und vorträgt, dass er den Diebstahl begangen hat, aber meint, dass dieser – z.B. im Fall “Emmely” analog nicht für die Kündigung ausreichend ist, da er z.B. seit Jahren dort beschäftigt ist und es sich nur um einen “Bagatelldiebstahl” handelt.
2. die Straftat ist deutlich erkennbar begründet
Hat der Arbeitnehmer die Straftat – den Diebstahl – nicht zugegeben, ist aber die Straftat deutlich erkennbar begründet, da der Arbeitgeber den Vorwurf genau vorgetragen und die Straftat anhand ausreichender Indizien nahe liegt, dann kann die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage verweigern.
In der Praxis wird aber – wenn der Arbeitnehmer das Gegenteil behauptet und das Ergebnis von einer Beweisabnahme abhängt – die Rechtsschutzversicherung in der Regel den Deckungsschutz für den Kündigungsrechtsstreit erteilen.
3. die Straftat ist deutlich erkennbar unbegründet
Wenn der Vorwurf erkennbar unbegründet ist, da nur eine pauschale Behauptung durch den Arbeitgeber vorliegt (z.B. jemand hat Geld aus der Kasse genommen und es kommen mehrere Personen in Betracht), dann muss der Deckungsschutz für die Kündigungsschutzklage erteilt werden.
4. die Deckungszusage wurde nicht erteilt, später stellt sich der Vorwurf als unbegründet heraus
Wurde die Deckungszusage nicht erteilt, da die Rechtsschutzversicherung den Vorwurf für begründet hielt und stellt sich im Laufe des Kündigungsschutzprozesses heraus, dass der Vorwurf nicht zutreffend ist, dann besteht rückwirkend Versicherungsschutz.
4. die Deckungszusage wurde erteilt, später stellt sich der Vorwurf als begründet heraus
Stellt sich – nach der Erteilung des Rechtsschutzes heraus – dass die Vorwürfe doch stimmen und der Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat, dann entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Die Versicherung kann vom Versicherungsnehmer bereits gezahlt Gebühren zurückverlangen bzw. wird keine Regulierung der Anwaltsgebühren mehr vornehmen. Anwälte “lösen” dieses Problem mit der Forderung eines Vorschusses bei der Rechtsschutzversicherung, den die Versicherung später beim Anwalt nicht mehr zurückfordern kann, sondern nur noch beim Versicherungsnehmer. Häufig werden diese Vorschüsse noch nicht einmal beim Versicherungsnehmer eingefordert.
Rechtsschutz im Arbeitsrecht und Versicherungsfall bei einer krankheitsbedingten Kündigung
22. Oktober 2010 um 17:46 | Veröffentlicht in Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht, verhaltensbedingte Kündigung | 1 KommentarSchlagwörter: personenbedingte Kündigung, Rechtsschutz im Arbeitsrecht krankheitsbedingte Kündigung, Rechtsschutz im Arbeitsrecht und Versicherungsfall bei einer krankheitsbedingten Kündigung, Sozialversicherungbeiträge, Versicherungsfall Arbeitsrecht
Rechtsschutz im Arbeitsrecht und Versicherungsfall bei einer krankheitsbedingten Kündigung
Der Arbeitnehmer, der eine Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht hat, wird in der Regel vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts, der sich mit seinem arbeitsrechtlichen Problem beschäftigen soll, den Versicherungsfall der Rechtsschutzversicherung melden und um Deckungszusage bitten.
Wann ein Versicherungsfall bei einer betriebsbedingten Kündigung und bei einer verhaltensbedingten Kündigung vorliegt, hatte ich ja schon thematisiert. Nun stellt sich die Frage, wann kann der Arbeitnehmer die Deckungszusage seines Rechtsschutzversicherers bei einer krankheitsbedingten Kündigung bekommen?
krankheitsbedingte/ personenbedingte Kündigung und Rechtsschutzzusage im Arbeitsrecht
Bei der betriebsbedingten Kündigung reicht die Androhung mit der Kündigung als Rechtsschutzfall nicht aus; der Arbeitgeber muss erst kündigen. Bei der verhaltensbedingten Kündigung ist dies anders; es reicht schon das Behaupten des Rechtsverstoßes des Arbeitnehmers und das Drohen mit der Kündigung.
Bei der krankeitsbedingten Kündigung tritt der Versicherungsfall und damit der Eintritt der Rechtsschutzversicherung auch erst mit der Kündigung ein.
Rechtsschutzversicherung und betriebsbedingte Kündigung – Androhung mit der Kündigung schon Deckungsfall?
21. Oktober 2010 um 06:56 | Veröffentlicht in betriebsbedingte Kündigung, Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht | 1 KommentarSchlagwörter: Arbeitsrechtschutz, Ausspruch der Kündigung, betriebsbedingte Kündigung, Drohen mit der Kündigung schon Versicherungsfall bei der betriebsbedingten Kündigung?, Rechtsschutz, Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht, verhaltensbedingte Kündigung, Versicherungsfall, Wartezeit
Rechtsschutzversicherung und betriebsbedingte Kündigung – Androhung mit der Kündigung schon Deckungsfall?
Damit der Arbeitnehmer eine Arbeitsrechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen kann, muss neben der bereits abgelaufenen Wartezeit (meist 3 Monate) auch ein sog. Versicherungsfall vorliegen. Ein Versicherungsfall ist meist der Fall, in welchem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Als Versicherungsfall gilt also nicht nur ein tatsächlicher, sondern auch ein behaupteter Verstoß.
verhaltensbedingte Kündigung und Rechtsschutz
Für den Fall einer verhaltensbedingten Kündigung – dies hatte ich bereits in einem vorherigen Artikel ausgeführt – reicht für das Vorliegen des Versicherungsfalles aus, wenn der Arbeitgeber ernsthaft einen Verstoß des Arbeitnehmers behauptet und eine verhaltensbedingte Kündigung androht. Die Kündigung muss hier noch nicht vorliegen.
betriebsbedingte Kündigung und Arbeitsrechtsschutz
Nun könnte man meinen, wenn bei der verhaltensbedingten Kündigung ein Androhen der Kündigung und ein Behaupten eines Verstoßes ausreichen würden, dann muss dies doch auch für die betriebsbedingte Kündigung gelten. Dem ist aber nicht so. Bei der verhaltensbedingten Kündigung wird dem Arbeitnehmer ja eben eine Vertragsverletzung, also ein Verstoß gegen seine vertragliche Pflichten, vorgeworfen. Bei einer betriebsbedingten Kündigung gibt es aber keinen Vorwurf dem Arbeitnehmer gegenüber, sondern die Kündigung hat betriebliche Gründe, für die der Arbeitnehmer in der Regel nichts kann; jedenfalls enthält die betriebsbedingte Kündigung keinen solchen Vorwurf.
betriebsbedingte Kündigung – Versicherungsfall erst beim Vorliegen der Kündigung
Von daher liegt bei einer betriebsbedingten Kündigung der Versicherungsfall (Rechtsschutz Arbeitsrecht) erst dann vor, wenn die Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer ausgesprochen wird.
Rechtsschutz im Arbeitsrecht bei der verhaltensbedingten Kündigung?
12. Oktober 2010 um 08:48 | Veröffentlicht in Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht, verhaltensbedingte Kündigung | 4 KommentareSchlagwörter: Arbeitsrechtsschutz, Rechtsschutz bei Kündigung, Rechtsschutz im Arbeitsrecht, Rechtsschutzversicherung Arbeitsrecht, Schaden, Schadenfall, verhaltensbedingte Kündigung und Versicherung, Versicherungsfall, Wartezeit
Rechtsschutz im Arbeitsrecht bei der verhaltensbedingten Kündigung?
Wer als Arbeitnehmer eine verhaltensbedingte Kündigung bekommt, ist meistens mit den Vorwürfen nicht einverstanden. Entweder man akzeptiert die Kündigung oder man erhebt innerhalb der 3-Wochenfrist eine Kündigungsschutzklage und wehrt sich gegen die verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers.
Die Chancen eine Abfindung im Kündigungsschutzprozess zu “erhandeln” sind größer, wenn der Arbeitnehmer sich im Kündigungsrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht nicht selbst vertritt, sondern einen Rechtsanwalt - spezialisiert auf das Arbeitsrecht – einschaltet. Die Anwaltskosten sind aber gerade bei der Erhebung der Kündigungsschutzklage erheblich, so dass derjenige Glück hat, der eine Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht abgeschlossen hat. Über Probleme beim Rechtsschutz im Arbeitsrecht, insbesondere über den Versicherungsfall und die Wartezeit hatte ich ja schon berichtet. Nun soll die Frage erörtert werden, wann bei einer verhaltensbedingten Kündigung ein sog. Arbeitsrechtsschutz besteht.
Problemfall: verhaltensbedingte Kündigung und Versicherungsfall
Der Versicherungsfall im Arbeitsrecht liegt normalerweise – bei einer Kündigung – dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kündigung übersandt/übergeben hat. Die bloße Drohung des Arbeitgebers eine Kündigung aussprechen zu wollen, reicht im Normalfall nicht.
das Inaussichtstellen der verhaltensbedingten Kündigung
Etwas anders ist die Rechtslage jedoch beim Problemfall “verhaltensbedingte Kündigung” und Rechsschutz. Ein Versicherungsfall liegt nämlich schon dann vor, wenn der Versicherungsnehmer behauptet, sein Arbeitgeber habe eine unberechtigte verhaltensbedingte Kündigung in Aussicht gestellt (Landgericht Berlin in NVersZ 2001,579). Von daher liegt bei einer verhaltensbedingten Kündigung der relevante Rechtsverstoß nicht erst im Ausspruch der Kündigung, sonder bereits im behaupteten Rechtsverstoß (seitens des Arbeitgebers).
Rechtsverstoß und Wartezeit bei der Arbeitsrechtsschutzversicherung
Dieser Vorteil – dass nämlich schon recht früh die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilen muss – kann ganz schnell zum Nachteil werden, wenn es um die sog. Wartezeit geht. Die meisten Rechtsschutzversicherungen schreiben eine Wartezeit – vor Eintritt des Versicherungsschutzes – von 3 Monaten vor. Abzustellen, ist dabei auf den Eintritt des (ersten) Schadensfalles. Wenn der Schadenfall, also die Behauptung eines Verstoßes des Arbeitnehmers/Androhung der Kündigung in die Wartezeit fällt, wird die Rechtsschutzversicherung keine Deckungszusage erteilen.
Anwalt Arbeitsrecht Berlin – A. Martin
Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht – der Versicherungsfall
9. Oktober 2010 um 09:06 | Veröffentlicht in Arbeitsrecht, Arbeitsrecht Berlin, Kündigung Berlin, Kündigungsschutz, Kündigungsschutzgesetz, Kündigungsschutzklage Berlin, Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht, Versicherungsfall | 11 KommentareSchlagwörter: Deckungszusage - Rechtsschutz Arbeitsrecht, Eintritt Versicherungsfall, Kündigung und Rechtschutz, Kündigungsschutzklage Deckungszusage der Versicherung, Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht, Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht - der Versicherungsfall, Rechtsschutzversicherungsbedingungen, Versicherungsfall im Arbeitsrecht
Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht – der Versicherungsfall
Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, der meint häufig, dass diese für jegliche Fälle eintritt. Dies ist meist falsch, bestimmte Rechtsgebiete sind nicht versicherbar (Gesellschaftsrecht); in anderen werden allenfalls nur Beratungskosten (Familienrecht, Erbrecht) übernehmen oder die Versicherung tritt erst ab der 1. Instanz (Verwaltungsrecht/ Sozialrecht) ein. Im Arbeitsrecht ist die Lage überschaubarer, aber auch hier stellt sich das Problem, wann (Zeitpunkt) tritt die Rechtsschutzversicherung ein?
Versicherungsfall im Arbeitsrecht
Eintrittsvoraussetzung ist immer, dass ein Versicherungsfall vorliegt. Nur die Tatsache, dass beim Arbeitnehmer oder beim Arbeitgeber – z.B. in Vorbereitung einer Kündigung – Beratungsbedarf besteht, reicht nicht aus. Der Versicherungsfall muss nach Beginn des Versicherungsschutzes – also nach dem Ende der Wartezeit - und vor Ablauf des Versicherungsverhältnisses eintreten.
Versicherungsfall und Rechtsschutz
Versicherungsfall ist im Arbeitsrecht der Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Als Versicherungsfall gilt also nicht nur ein tatsächlicher, sondern auch ein behaupteter Verstoß.
Typische Versicherungsfälle im Arbeitsrecht sind z.B.
- ausgesprochene Kündigung
- Nichtzahlung des Arbeitslohnes trotz Fälligkeit
- Abmahnung durch den Arbeitgeber
Keine Versicherungsfälle liegen vor, wenn der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber – ohne dass ein Rechtsverstoß vorliegt oder behauptet wird – sich einfach nur beraten lassen möchten, z.B. über den Abschluss eines Arbeitsvertrages.
problematischer Fälle- Rechtsverstoß steht unmittelbar bevor
Die Abgrenzung ist nicht immer ganz einfach. Vor allem dann, wenn der Rechtsverstoß noch nicht vorliegt, sondern unmittelbar bevorsteht. In diesen Fällen kommt es auf die Gesamtwürdigung aller Umstände an. Bejaht wurde der Versicherungsfall für den Fall der Inaussichtstellung der Kündigung durch den Arbeitgeber als Reaktion auf einen Vorwurf des Arbeitnehmers.
Anfrage bei der Versicherung vor Einschaltung eines Rechtsanwalts
Wie oben ausgeführt, ist die Abgrenzung nicht immer einfach. Von daher macht es Sinn, wenn z.B. der Arbeitnehmer eine Kündigung bekommt und Kündigungsschutzklage erheben will, vor dem Besuch beim Rechtsanwalt bei der Rechtsschutzversicherung erfragt, ob Versicherungsschutz besteht. Dabei macht aber der Anruf beim Versicherungsvertreter meistens keinen Sinn, da diese die Frage meistens nicht richtig beantworten können, da in vielen Fällen einfach die Sachkenntnis fehlt. Dort bekommt man dann meistens die Aussagen, “alles ist versichert”, was aber nicht immer stimmt. Alle Rechtsschutzversicherungen haben sog. Schadenhotlines, unter denen man nach der Deckung fragen kann.
Anwalt A. Martin
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