Kündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes
27. Juli 2010 um 08:37 | Veröffentlicht in Kündigung, Kündigung Berlin, Kündigungsschutz Berlin, Kündigungsschutzgesetz, Kündigungsschutzklage, Kündigungsschutzklage Berlin, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin, Rechtsanwalt Berlin, Rechtsanwalt Kündigungsschutz Berlin, Sonderkündigungsschutz | 2 KommentareSchlagwörter: Kündigung, Kündigung und Kündigungsschutzgesetz, kündigungsschutz, Kündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes, Kündigungsschutzklage, Rechtsanwalt Kündigungsschutz Berlin, Sonderkündigungsschutz
Kündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes
Der Arbeitgeber, der außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes kündigt, fühlt sich meist sicher, da er sich nicht mit Kündigungsgründen und einer evtl. Sozialauswahl rumschlagen muss. Von daher rechnet der Arbeitgeber nicht damit, dass sich der Arbeitnehmer gegen seine solche Kündigung wehrt und einen Rechtsanwalt einschaltet, der dann eine Kündigungsschutzklage erhebt. Richtig ist, dass das Kündigungsschutzgesetz schon einen sehr starken Schutz für den Arbeitnehmer bietet und dass es ohne das Kündigungsschutzgesetz meist schwierig für den Arbeitnehmer wird, um gegen eine Kündigung des Arbeitgebers vorzugehen. Der Arbeitnehmer ist allerdings auch außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes nicht völlig rechtlos gestellt. Hier gelten diverse Sonderregelungen, die allerdings nicht alle möglichen Fälle abdecken.
Kündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes
Wie oben bereits ausgeführt wurde, gibt es auch einen Kündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes. Hier gelten diverse Einzelvorschriften, die punktuelle bestimmte Arbeitnehmer schützen.
Unwirksamkeitsgründe einer Kündigung außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes
Unwirksamkeitsgründe einer Kündigung außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes können sein:
- Nichteinhaltung der Schriftform (§ 623 BGB)
- Geschäftsunfähigkeit bei Kündigungsausspruch (§§ 104 ff. BGB)
- bedingungsfeindliche Kündigungserklärung (Ausnahme: Änderungskündigung)
- kein Zugang der Kündigungserklärung
- fehlende Vertretungsvoraussetzung (§§ 164 ff. BGB)
- Kündigung eines Vertreters ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde bei Zurückweisung der Kündigung (§ 174 BGB)
- fehlende Zustimmung bei einer Kündigung einer Schwangeren (§ 9 MuSchG)
- fehlende Zustimmung bei einer Kündigung eines Schwerbehinderten (§ 85 ff. SGB IX)
- fehlende Zustimmung bei einer Kündigung eines Wehrdienst- und Zivildienstleistenden (§ 2 ArbPlSchG)
- Kündigung wegen eines Betriebsübergangs (§ 613 a ABs. 4 BGB)
- Unwirksamkeit der Kündigung wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot
- Kündigung eines Betriebsratsmitglieds und weiterer Personen nach § 15 Kündigungsschutzgesetz
- Nichteinhaltung der Kündigungsfrist (hier wir die Kündigungserklärung ausgelegt, ob nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt worden ist)
- Kündigung bei Unkündbarkeit des Arbeitnehmers (so in einigen Tarifverträgen für die ordentliche Kündigung geregelt)
- Kündigung bei Ausschluss der ordentlichen Kündigung z.B. beim befristeten Arbeitsverhältnis
- sittenwidrige Kündigung (§ 138 BGB)
- Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB)
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – A. Martin
nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage
2. Mai 2010 um 07:32 | Veröffentlicht in Kündigung, Kündigungsschutz Berlin, Kündigungsschutzgesetz, Kündigungsschutzklage, Kündigungsschutzklage Berlin, nachträgliche Zulassung Kündigungsschutzklage, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin, Rechtsanwalt Kündigungsschutz Berlin, Rechtsberatung Arbeitsrecht | 2 KommentareSchlagwörter: Arbeitsrecht Berlin, Fälle der nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage, Kündigungsschutzklage, Muster nachträglöiche, Muster nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage, nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage, Rechtsanwalt Arbeitsrecht berlin Mitte
nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage
Erhält der Arbeitnehmer eine Kündigung so kann er innerhalb von 3 Wochen nach Zugang derselben Kündigungsschutzklage zum zuständigen Arbeitsgericht (im Raum Berlin ist dies das Arbeitsgericht Berlin) erheben.
Wird diese Frist versäumt, stellt sich die Frage, ob eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 Kündigungsschutzgesetz in Betracht kommt.
Der Arbeitnehmer muss an der rechtzeitigen Erhebung der Kündigungsschutzklage verhindert gewesen sein.
Form des Antrages
An der Form des Antrages auf nachträgliche Zulassung werden keine hohen Anforderungen gestellt. Es muss irgendwie zum Ausdruck gebracht werden, dass eine nachträgliche Zulassung begehrt wird. Besser ist natürlich der eindeutige Antrag.
Beispiel:
1. ” Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom … , zugegangen am … , nicht aufgelöst worden ist.
2.Die Kündigungsschutzklage ist nachträglich zuzulassen.”
Inhalt des Antrages
Der Antrag muss zusammen mit der Kündigungsschutzklage erhoben werden. Der Antrag muss Angaben über die Gründe der nachträglichen Zulassung enthalten. Diese sind glaubhaft zu machen. Eine Möglichkeit der Glaubhaftmachung (neben den 5 Beweismitteln der ZPO) ist die eidesstattliche Versicherung.
Antragsfrist für den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage
Der Antrag ist innerhalb von 2 Wochen nach “Behebung der Hindernisse” zu stellen. Faktisch heißt dies, dass der Arbeitnehmer – innerhalb von 2 Wochen – ab dem Zeitpunkt die nachträgliche Zulassung beantragen muss, in welchem er in der Lage wäre die Klage zu erheben.
Beispiel: Der Arbeitnehmer lag bis zum 15.05.2010 im Koma und konnte ab dem 16.05.2010 wieder normal handeln, so dass am diesen Tag die 2-wöchige Frist für den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage läuft.
Die äußere Grenze für die Erhebung des Antrages beträgt 6 Monate, ab dem Zeitpunkt der Versäumung der 3-Wochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage.
Darlegungs- und Beweislast
Der Arbeitnehmer muss die Voraussetzungen für den Antrag darlegen (vor Gericht vortragen) und im Bestreitensfall auch beweisen.
inhaltliche Voraussetzungen des Antrages
Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer trotz der Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage rechtzeitig zu erheben und damit die 3-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage versäumt hat.
Weiter darf der Arbeitnehmer darf die Fristversäumung nicht schuldhaft erfolgt sein.
Die Voraussetzungen sind also:
- Versäumung der 3-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage
- Verhinderung des Arbeitnehmers trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt
- kein Verschulden des Arbeitnehmers
Fallgruppen aus der Praxis
1. falsche Auskunft von Dritten
Häufig kommt der Fall in der Praxis vor, dass Arbeitnehmer aufgrund falscher Auskunft von dritten Personen (Arbeitskollegen, Gewerkschaftler, Bekannten oder Freunden) von einer falschen Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage ausgehen und von daher diese Frist versäumen. Die Frage ist, ob der Arbeitnehmer in diesen Fällen ein Anspruch auf nachträgliche Zulassung mit Erfolg stellen kann.
Wie so häufig kommt es darauf an, wer die Auskunft erteilt hat. Wir die Auskunft von einer sog. “zuverlässigen Seite” erteilt, durfte der Arbeitnehmer darauf vertrauen und kann bei Fristversäumung deswegen den Antrag auf nachträgliche Zulassung stellen. Verlässt er sich auf Auskünfte von einer unzuverlässigen Seite, kann er keinen Antrag stellen, da er sich hätte richtig informieren lassen müssen.
Auskunft von zuverlässiger Seite (Antrag möglich):
- Rechtssekretäre einer Gewerkschaft
- Rechtsanwälte
- Rechtsantragsstelle eines Arbeitsgerichtes
- Informationen einer deutschen Botschaft im Ausland
Auskunft von nicht zuverlässiger Seite (Antrag meist ohne Erfolg):
- Arbeitskollegen, Mitarbeiter, Bekannte
- Betriebsrat
- Arbeitsämter
- Rechtsschutzversicherung
- Büroangestellte einer Anwaltskanzlei
2. Auslandsaufenthalt des Arbeitnehmers
Der Auslandsaufenthalt eines Arbeitnehmers rechtfertigt nur in Ausnahmefällen die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage, da dieser Vorkehrungen treffen muss, um den Inhalt des Briefkastens zu leeren und sich vom Inhalt Kenntnis zu verschaffen.
3. Krankheit des Arbeitnehmers
Auch die Krankheit / auch der Krankenhausaufenthalt allein rechtfertig auch nur im Ausnahmefall die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage. Erst, wenn der Arbeitnehmer durch die Krankheit in seiner Entscheidungsfreiheit so stark beeinträchtigt worden ist, dass er die Frist nicht einhalten konnte, dann bestehen Erfolgsaussichten auf nachträgliche Zulassung.
Siehe dazu auf den Beitrag: “nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Krankheit”
Fachanwalt für Kündigungsschutzrecht – gibt es das?
18. April 2010 um 16:58 | Veröffentlicht in Arbeitsrecht Berlin, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kündigung Berlin, Kündigungsschutz Berlin, Kündigungsschutzklage, Kündigungsschutzklage Berlin, Rechtsanwalt Kündigungsschutz Berlin | Hinterlasse einen KommentarSchlagwörter: Arbeitsrecht Berlin, Arbeitsrecht Fachanwalt Berlin, Fachanwalt der Kündigungschutzrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, kündigungsschutz, Kündigungsschutzklage, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin
Fachanwalt für Kündigungsschutzrecht – gibt es das?
Es gibt mittlerweile diverse Fachanwälte, z.B. für Familienrecht, für Verkehrsrecht und natürlich auch den Fachanwalt für Arbeitsrecht. Die Zahl der Fachanwaltschaften steigt ständig.
Da es nun mittlerweile für alles Mögliche eine Fachanwaltschaft gibt, stellt sich die Frage, ob es auch den Fachanwalt für Kündigungsschutzrecht gibt.
Um die Frage schon vorab zu beantworten, den Fachanwalt der Kündigungsschutzrecht gibt es natürlich nicht, auch wenn viele Arbeitnehmer dies glauben.
Völlig abwegig wäre die Einführung dieser Fachanwaltschaften allerdings nicht. Da sich der Facharbeiter für Arbeitsrecht auch mit betriebsverfassungsrechtlichen Fragestellungen herumschlagen muss (um überhaupt erst den Fachanwalt für Arbeitsrecht zu bekommen) ,und die Fachanwaltschaft allein nichts darüber aussagt, ob der Fachanwalt nach der Verleihung des Fachanwaltstitels sich über durchschnittlich häufig mit Kündigung (oder mit anderen arbeitsrechtlichen Themen) auseinandersetzt, stellt sich die Frage, ob nicht ein Fachanwalt für Kündigungsschutzrecht eingeführt werden sollte.
Diesbezüglich sehe ich aber schwarz, das schon mein Vorschlag der Einführung des Fachanwalts für das kaukasische Hütehunderecht nicht von der Bundesrechtsanwaltskammer aufgegriffen wurde.
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