LAG Berlin: Ablehnung PKH bei Erledigung vor Rechtshängigkeit

8. Juli 2011 um 12:25 | Veröffentlicht in LAG Berlin-Brandenburg, Prozesskostenhilfe, Prozesskostenhilfe im Arbeitsrecht | Hinterlasse einen Kommentar
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Es kommt häufig vor – gerade bei Klage auf ausstehenden Arbeitslohn - dass schon kurz nach dem Verzug mit der Zahlung – ohne Mahnung (diese ist in der Regel entbehrlich) der beauftragte Rechtsanwalt die Lohnklage beim Arbeitsgericht einreicht. Wenn der Arbeitnehmer kein Geld hat, wird häufig gleichzeitig ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Wenn dann die Gegenseite – noch vor der Zustellung der Klage – den Lohn zahlt, dann stellt sich die Frage nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe, so dass der tätige Rechtsanwalt wenigstens die Verfahrensgebühr über die PKH abrechnen kann.

LAG Berlin-Brandenburg

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LArbG Berlin-Brandenburg 7. Kammer, 7 Ta 2084/10- Entscheidung vom 22.11.2010) verweigert in diesen Fällen die Prozesskostenhilfe (PKH).

Das LAG führt aus:

Prozesskostenhilfe war nicht deshalb zu bewilligen, weil die Klageforderung bei Anhängigkeit noch nicht erfüllt war. Für die gemäß § 114 ZPO vorzunehmende Erfolgsprognose ist der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung Entscheidungsgrundlage, wenn alsbald nach Entscheidungsreife entschieden wird (BGH vom 18.11.2009 – XII ZB 152/09 MDR 2010, 402 – 403). Zur Entscheidung reif ist das Prozesskostenhilfebegehren, wenn die Partei es schlüssig begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und wenn der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist zum Prozesskostenhilfegesuch zu äußern (Zöller/Philippi ZPO 27. Aufl. § 119 Rd. 44). Zu diesem Zeitpunkt, der erst nach Zustellung der Klage liegt, war die Klageforderung aber bereits erfüllt.”

Anwalt Arbeitsrecht in Berlin -RA Martin

Klage auf Entfernung einer Abmahnung (Entfernungsklage) und Prozesskostenhilfe

25. Februar 2011 um 10:46 | Veröffentlicht in Abmahnung, PKH, Prozesskostenhilfe im Arbeitsrecht | Hinterlasse einen Kommentar
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Es kommt häufig vor, dass der Arbeitnehmer, der eine Abmahnung vom Arbeitgeber erhält, mit dieser nicht einverstanden ist. Der Arbeitnehmer hat dann die Möglichkeit eine Entfernungsklage - also eine Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zu erheben – oder abzuwarten und im Rahmen einer späteren Kündigung und Kündigungsschutzklage die Abmahnung vom Arbeitsgericht überprüfen zu lassen (siehe Artikel: “Wie kann der Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung vorgehen?“).

Prozesskostenhilfe (PKH) bei Entfernungsklage

Viele Arbeitnehmer haben das Problem, dass sie den Arbeitsrechtsstreit aus eigenen Mitteln nicht finanzieren können und auch keine Rechtsschutzversicherung (für Arbeitsrecht) haben, die in der Sache eintritt. Als einzige realistische Finanzierungsmöglichkeit des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht bleibt daher ein Antrag auf Prozesskostenhilfe (häufig auch falsch als Prozesskostenbeihilfe bezeichnet). Dafür muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass er aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist den Prozess aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Hierfür ist ein entsprechendes Formular vom Arbeitnehmer auszufüllen und mit Belegen zu versehen. Der Anwalt stellt dann in der Regel den Antrag auf Prozesskostenhilfe und reicht das Formular nebst Anlagen ein. Weiter müssen Erfolgsaussichten in der Sache bestehen. Weiter darf kein sog. Mutwilligkeit vorliegen.

die Mutwilligkeit und die Abmahnung

In den meisten Fällen ist die Voraussetzung der “Mutwilligkeit” kein Problem und der Rechtsanwalt schreibt dazu nur einen Satz und das war´s. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer eine “sinnlose Klage” einreicht also gerichtlich einen Anspruch verfolgt, den ein “normal denkender Mensch” nicht mit einer Klage verfolgen würde. Mutwilligkeit kann auch vorliegen, wenn der Arbeitnehmer sofort Klage einreicht, obwohl ein vernünftig denkender Mensch zuvor den Arbeitgeber außergerichtlich auffordern würde. So ist dies auch bei der Abmahnung ohne vorherige außergerichtliche Aufforderung.

Abmahnung und vorherige Aufforderung auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte

Beauftragt der Arbeitnehmer sofort einen Rechtsanwalt auf Erhebung einer Entfernungsklage gegen den Arbeitgeber ohne zuvor den Arbeitgeber außergerichtlich zur Entfernung aufgefordert zu haben, dann wird in der Regel vom Arbeitsgericht angenommen, dass ein gleichzeitig gestellter PKH – Antrag negativ zu bescheiden wäre, da Mutwilligkeit vorliegt.

Es sind hier aber Ausnahmen denkbar und zwar in den Fällen, wo es bloße Förmelei wäre den Arbeitgeber nochmals außergerichtlich aufzufordern, da klar ist, dass er die Abmahnung nicht entfernen wird (so LAG Hamm – Beschluss vom 10.11.10, AZ 4 Ta 172/10). Dies wäre dann eine Ausnahme von der Regel. Aus Erfahrung weiß ich, dass Arbeitnehmer ihren Fall manchmal unter der für sie günstigeren Ausnahme subsumieren und nicht unter der Regel. Der Grundsatz bleibt von daher die außergerichtliche Aufforderung. In Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden.

Arbeitsrecht Berlin Marzahn-Hellersdorf – Anwalt Martin

 

Arbeitsrecht und Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

10. Oktober 2010 um 07:15 | Veröffentlicht in Beiordnung Rechtsanwalt, Prozesskostenhilfe, Prozesskostenhilfe im Arbeitsrecht | 2 Kommentare
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Arbeitsrecht und Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

Dass die Vertretung vor dem Arbeitsgericht richtig Geld kosten kann, dass merken viele Arbeitnehmer erst dann, wenn sie sich – z.B. nach einer Kündigung - durch einen Rechtsanwalt beraten lassen und man dann auf das Thema Kosten vor dem Arbeitsgericht zu sprechen kommt. Der Anwalt wird dann meist gefragt, ob man den Prozess vor dem Arbeitsgericht auch anders finanzieren kann, zum Beispiel durch Prozesskostenhilfe.

Arbeitsrecht und Rechtsschutzversicherung

Wer eine Rechtsschutzversicherung sei eigen nennt, wird spätestens in der Situation, in der über die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu entscheiden ist, froh sein. Zu beachten ist, dass eigentlich alle Rechtsschutzversicherer vor dem Beginn des Versicherungsschutzes eine Wartezeit vereinbart haben. Diese beträgt meistens 3 Monate. Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht erst beim Erhalt der Kündigung bringt für diesen Fall nichts. Von daher muss die Rechtsschutzversicherung wenigstens 3 Monate vor dem Versicherungsfall abgeschlossen sein.

PKH- Prozesskostenhilfe im Arbeitsrecht vor dem Arbeitsgericht

Die meisten Arbeitnehmer und auch Arbeitgeber haben keine Rechtsschutzversicherung. Das Wort “Prozesskostenhilfe” oder auch oft falsch als “Prozesskostenbeihilfe” bezeichnet, haben viele Arbeitnehmer schon einmal gehört. Die Prozesskostenhilfe gibt es auch im Arbeitsgerichtsverfahren, was zu einer finanziellen Erleichterung der Prozessführung vor dem Arbeitsgericht führen kann. Neben der Prozesskostenhilfe gibt es im Arbeitsgerichtsverfahren auch noch die sog. Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11 a ArbGG. Darauf soll später eingegangen werden.

Prozesskostenhilfe und Kosten vor dem Arbeitsgericht

Die Regelungen über die Gewährung der Prozesskostenhilfe – auch PKH abgekürzt – findet man den §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung. Diese Vorschriften gelten auch für das Arbeitsgerichtsverfahren. Wenn z.B. der Arbeitnehmer (für den Arbeitgeber gilt dies auch) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gewährt bekommt, dann hat er in der 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht in der Regel keine Kosten zu tragen. Vor dem Arbeitsgericht in der I. Instanz trägt jede Seite die eigenen Kosten (siehe Beitrag: Kostentragung vor dem Arbeitsgericht). Die Gewährung der Prozesskostenhilfe hat zur Folge, dass der Staat dem Bedürftigen die Gerichtskosten “erlässt” und die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt übernimmt. Die Kosten des Rechtsanwalts der Gegenseite müssten – beim Unterliegen im Rechtsstreit zwar regelmäßig getragen werden – da es aber vor der I. Instanz im Arbeitsrecht keine Kostenerstattung gibt, hat der Bedürftige hier kein Kostenrisiko, wenn der PKH bekommt. Die PKH kann auch in Form einer Ratenzahlung gewährt werden.

Voraussetzungen der PKH im Arbeitsrecht

Die Prozesskostenhilfe im Arbeitsrecht hat folgende Voraussetzungen:

  • keine Mutwilligkeit
  • Erfolgsaussichten in der Sache
  • der Bedürftige kann den Prozess nicht aus eigenen Mitteln finanzieren

Antrag auf Prozesskostenhilfe

Viele Arbeitnehmer glauben, dass es für die Gewährung von Prozesskostenhilfe einen speziellen “Schein” gibt, den man beim Arbeitsgericht oder beim Amtsgericht bekommt. Hier wird die Prozesskostenhilfe häufig mit der Beratungshilfe verwechselt. Die Beratungshilfe bekommt der Arbeitnehmer für die Beratung in einer Arbeitsrechtssache. Die Beratungshilfe wirkt auch für die außergerichtliche Vertretung des Arbeitnehmers, aber eben nicht für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Hierfür gibt es die Prozesskostenhilfe.

Den Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt in der Regel ein Rechtsanwalt in seinem 1. Schriftsatz an das Arbeitsgericht (dies kann auch noch später beantragt werden).  Daneben muss der Arbeitnehmer seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offen legen und zur Glaubhaftmachung derselben ein spezielles Formular ausfüllen und unterschreiben. Dieses Formular nennt sich “Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse”. Das Formular hat jeder Anwalt in seiner Kanzlei und im übrigen bekommt man dies beim Arbeitsgericht. Hier kann man dieses Formular downloaden.

Den Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts kann der Bedürftige auch selbst stellen. Hierfür ist kein Anwaltszwang vorgeschrieben.

Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht

Das Arbeitsgericht entscheidet entweder vor oder in der Güteverhandlung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe. In der Regel für PKH ohne Probleme gewährt, wenn – und dies ist meist das Entscheidende – der Bedürftige (Arbeitnehmer) über ein geringes Einkommen verfügt.

Berechnung der PKH – Prozesskostenhilfe

Die Prozesskostenhilfe im Arbeitsrecht funktioniert in Bezug auf die Berechnung genau, wie im Zivilrecht. Ein Programm zur Berechnung, ob man Prozesskostenhilfe bekommt, findet man hier.

Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11 a ArbGG

Neben der Prozesskostenhilfegewährung gibt es im Arbeitsrecht auch noch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11 a ArbGG. Hierzu soll später noch ein Beitrag erfolgen.

Arbeitsrecht in Berlin – Anwalt Martin

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