Darf die Probezeit im Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate sein?

20. März 2011 um 09:14 | Veröffentlicht in Arbeitsverhältnis, Arbeitsvertrag, Probearbeitsverhältnis, Probezeit | 1 Kommentar
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Viele Arbeitnehmer meinen, dass eine Probezeit von 6 Monaten die absolute Grenze einer solchen Vereinbarung ist. Eine längere Probezeit darf von daher nicht vereinbart werden. Dies ist so nicht richtig.

längere Probezeit als 6 Monate zulässig

Eine längere Probezeit als 6 Monate ist grundsätzlich zulässig, wenn ersichtlich ist, dass der Arbeitgeber ein Interesse an einer solchen langen Probezeit haben kann, da z.B. eine Erprobung des Arbeitnehmers innerhalb von 6 Monaten nicht möglich ist.

Denkbar sind in folgenden Fällen (keine abschließende Aufzählung) verlängerte Probezeiten (siehe auch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Wilhelm, Stuttgart, in NZA 2001, 818):

  • künstlerische und erzieherische Tätigkeiten
  • Tätigkeiten im wissentschaftlichen Bereich
  • wenn sich aus den Umständen der Tätigkeit eine lange Einarbeitungszeit ergibt

Entscheidungen zur Dauer der Probezeit über 6 Monate:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, NJW 1985, 2158) hat sogar eine Probezeit von 18 Monaten (also 3 x länger als die “normale Probezeit”) eines Orchestermusikers als zulässig angesehen.

Konsequenzen einer Verlängerung?

Die Konsequenzen einer solchen Verlängerung sind problematisch.

Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

Es wird – trotz der Verlängerung der Probezeit – davon ausgegangen, dass das Kündigungsschutzgesetz trotzdem bereits nach 6 Monaten auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Dies hängt damit zusammen, dass das Kündigungsschutzgesetz an eigene Voraussetzungen knüpft, die nicht zu Lasten des Arbeitnehmers geändert werden dürfen. Außerdem dürfte man ohnehin an der Vereinbarung einer längeren Probezeit nicht eine Vereinbarung über das Hinausschieben des Eintritts des Kündigungsschutzgesetzes sehen, was ohnehin nicht zulässig wäre.

Anwendbarkeit der gesetzlichen Kündigungsfristen

Weiter wird auch überwiegend die Auffassung vertreten, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen – trotz der Verlängerung der Probezeit – bei einer Probezeitkündigung Anwendung finden und von daher der Arbeitgeber nicht mit der 2-Wochenfrist das Arbeitsverhältnis beenden kann, sondern – z.B. im Fall der 18-monatigen Probezeit mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden muss.

Die Kündigung in der Probezeit ist von daher nur mit “normaler Frist” zulässig.

Sinn und Zweck der verlängerten Probezeit?

Mit Recht fragt sich nun der Leser, welchen Sinn hat denn eine mögliche Verlängerung der Probezeit, wenn der Arbeitgeber daraus keine Vorteile ziehen kann, wie z.B. bei Kündigungen innerhalb der “normalen Probezeit” bis zu 6 Monaten?

Das Bundesarbeitsgericht und ein Teil der juristischen Literatur steht auf dem Standpunkt, dass gerade im Hinblick auf das Kündigungsschutzgesetz die Anforderungen an die Kündigungsvoraussetzungen geringer zu stellen sind, da man sich ja gerade testen wolle (Erbrobungszweck soll berücksichtigt werden). In der Regel ist von daher bei einer längeren Probezeit die ordentliche Kündigung – lapidar gesagt – auch etwas “leichter” für den Arbeitgeber durchzusetzen, da ja faktisch eine “Testzeit” zwischen den Parteien vereinbart wurde. Dies ist aber immer noch stark umstritten. Das BAG tendiert in Richtung “erleichterte Kündigungsmöglichkeit”, während andere dies grundsätzlich ablehnen.

nachträgliche Verlängerung der Probezeit

Die nachträgliche Verlängerung der Probezeit ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zulässig.

Anwalt Martin

Probezeit im befristeten Arbeitsvertrag – zweimal vereinbaren oder länger als 6 Monate zulässig?

12. Februar 2011 um 08:51 | Veröffentlicht in befristeter Arbeitsvertrag, Befristung, Probearbeitsverhältnis, Probezeit | 2 Kommentare
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Befristete Arbeitsverträge sind mittlerweile häufig bei Neueinstellungen anzutreffen. Viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass von Seiten der Arbeitgeber bei der Befristung von Arbeitsverträgen viele Fehler gemacht werden, die eigentlich dazu führen, dass die Arbeitnehmer mittels Entfristungsklage die Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses erreichen können. Häufig vereinbart der Arbeitgeber im befristeten Arbeitsverhältnis auch eine sog. Probezeit und damit auch die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung während des befristeten Arbeitsverhältnisses. Die Frage ist, ob eine solche Vereinbarung wirksam ist und welche Regeln hier gelten.

Probezeitvereinbarung im befristeten Arbeitsverhältnis

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz können der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die ordentliche Kündigungsmöglichkeit im befristeten Arbeitsverhältnis ausschließen, aber auch zulassen (nicht ausschließen). Wird nichts vereinbart, gilt die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung. Wird eine Probezeit vereinbart, heißt dies, dass die ordentliche Kündigung zulässig ist, was in der Probezeit eine Kündigungsfrist von 2 Wochen bedeutet. Die Vereinbarung einer Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich zulässig. Es gelten hier aber auch die Regelungen, die bei der Vereinbarung einer solchen Probezeit im unbefristeten Arbeitsverhältnis zu beachten wären. Zum Thema: Kündigung in der Probezeit – verweise sich auf den gleichlautenden Artikel.

Vereinbarung von max 6 Monaten – Probezeit

Eine Vereinbarung über eine Probezeit von 6 Monaten oder weniger ist unproblematisch zulässig. Dies ist auch im unbefristeten Arbeitsverhältnis möglich.

Vereinbarung einer Probezeit von mehr als 6 Monaten im befristeten Arbeitsverhältnis

Grundsätzlich ist die länge der Probezeit auf 6 Monate begrenzt. Vereinbarungen, die eine längere Probezeit als 6 Monate beinhalten sind im Normalfall (§ 622 Abs. 3 BGB) für den Zeitraum von 6 Monaten wirksam, entfalten aber darüber hinaus keine Rechtswirkungen , da dies gegen die eindeutige Regelung des § 622 Abs. 3 BGB verstößt.  Faktisch heißt dies, dass nach dem Ablauf der 6 Monate der Arbeitgeber nicht mehr mit einer Frist von 2 Wochen das Arbeitsverhältnis kündigen kann. Wichtig ist, dass die Probezeit nichts mit der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes zu tun hat. Selbst wenn eine Vereinbarung der Probezeit von mehr als 6 Monaten zulässig wäre, bestünde nach 6 Monaten bereits der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, wenn im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt sind.

Nur in Ausnahmefällen ist eine längere Probezeit zulässig (z.B. wenn der Arbeitgeber aufgrund von Krankheit nicht die Leistungen des Arbeitnehmers beurteilen konnte).

2 x malige Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis

In einigen Fällen hatte ich auch schon befristete Arbeitsverträge von Arbeitnehmern vorgelegt bekommen, wonach der Arbeitgeber z.B. einen befristeten Arbeitsvertrag für einen Zeitraum von 6 Monaten abgeschlossen hat und danach eine Anschlussbefristung von weiteren 6 Monaten erfolgen (was grundsätzlich zulässig ist), aber in beiden Arbeitsverträgen eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart wurde. Eine solche Vereinbarung entfaltet keine Rechtswirkungen – zumindest nicht – über die vereinbarten 6 Monate hinaus. Der Arbeitgeber kann die Probezeit einmal – für einen Zeitraum von maximal 6 Monate – vereinbaren und nicht 2 mal.

Für den Arbeitnehmer heißt dies, dass in der Anschlussbefristung keine Probezeit mehr besteht. Unabhängig davon findet bereits nach 6 Monaten das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung (Voraussetzung mehr als 10 Arbeitnehmer arbeiten dort regelmäßig in Vollzeit) und schützt so den Arbeitnehmer vor ordentlichen Kündigungen während der Befristungsdauer.

Rechtsanwalt Berlin – Arbeitsrecht – A. Martin

Kündigung wegen Schweißgeruchs (in der Probezeit) wirksam!

1. April 2010 um 04:43 | Veröffentlicht in Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Arbeitsrecht Berlin, Kündigung Berlin, Kündigungsfristen, Kündigungsschutz Berlin, Kündigungsschutzgesetz, Kündigungsschutzklage Berlin, Probearbeitsverhältnis, Probezeit, Probezeitkündigung, Rechtsanwalt Berlin, Rechtsberatung Arbeitsrecht | 1 Kommentar
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Kündigung wegen Schweißgeruchs (in der Probezeit) wirksam!

Das Arbeitsgericht in Köln (hatte sich mit einem doch recht seltsamen Fall zu beschäftigen. Ein Arbeitgeber kündigte seinen Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis in der Probezeit und begründete die Kündigung damit, dass der Arbeitnehmer doch recht schlecht rieche. Der Arbeitnehmer-ein Architekt-wandte sich daraufhin gegen die Probezeitkündigung mittels Kündigungsschutzklage an das Arbeitsgericht Köln.

Kündigung in der Probezeit

Das Arbeitsgericht Köln wies darauf hin, dass eine Kündigung in der Probezeit grundsätzlich auch ohne Kündigungsgrund wirksam sei. Von daher sind die Motive des Arbeitgebers-ob dieser diese mitgeteilt hat oder nicht – grundsätzlich zunächst einmal unerheblich.Das Kündigungsschutzgesetz findet während der Probezeit keine Anwendung (der die Probezeit bis zu sechs Monate vereinbart wird).

Allerdings ist dies nur nicht das Ende der Geschichte. Die Kündigung könnte trotzdem deshalb unwirksam sein, wenn sie völlig willkürlich oder sittenwidrig wäre (Mindestkündigungsschutz). Von einer Sittenwidrigkeit der Kündigung oder von einer völlig willkürlichen Kündigung gegen das Arbeitsrecht könnte aber nicht aus. Eine solche Kündigung kommt in der Praxis sehr selten vor.

Beispiel: Übergabe der Kündigungserklärung während einer Beerdigung oder auf der Toilette.

Arbeitsrecht Berlin – Anwalt Martin

Mehr dazu hier.

Muster: Kündigung in der Probezeit durch den Arbeitgeber

7. Dezember 2009 um 11:55 | Veröffentlicht in 1, Kündigung in Probezeit, Muster, Probearbeitsverhältnis, Probezeit, Probezeitkündigung, Rechtsanwalt Berlin, Rechtsberatung Arbeitsrecht | 2 Kommentare
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Muster: Kündigung in der Probezeit durch den Arbeitgeber – Verwendung auf eigene Gefahr 

-Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin-

In der Probezeit kann der Arbeitgeber mit verkürzter Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt hier nur 2 Wochen und muss nicht zum Monatsende oder zum 15. des Monats erfolgen (siehe auch den Artikel: Kündigung während der Probezeit, was ist zu beachten?).

Das Kündigungsschutzgesetz findet in der Regel keine Anwendung, da dies ein wenigstens 6 Monate bestehendes Arbeitsverhältnis voraussetzt. Dies ist aber während der Probezeit eben nicht der Fall. Trotzdem kann der Arbeitnehmer sich in manchen Fällen gegen die Kündigung erfolgreich mittels Kündigungsschutzklage wehren, wenn z.B. die Arbeitnehmerin schwanger ist.

Belehrung am Schluss der Kündigung

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis endet, müssen sich nach § 38 SGB III schon vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Agentur für Arbeit nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts arbeitsuchend melden. Die Verletzung dieser Pflicht führt bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 6, Abs. 6 SGB III zu einer Sperrzeit von 1 Woche beim Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Arbeitgeber soll darüber informieren. Da es sich um eine Sollvorschrift handelt, verneint das BAG (derzeit) einen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, wenn dieser den Hinweis unterlassen hat.

 

Muster: Probezeitkündigung

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber während der (maximal 6-monatigen Probezeit) kann so aussehen:

Arbeitnehmer XY

per Übergabe

Kündigung

Sehr geehrter Herr …………………………………………(Name des Arbeitnehmer),

hiermit kündige ich das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis vom …..  ordentlich – innerhalb der Probezeit- mit gesetzliche Frist zum ….. (2 Wochen ab Zugang):

Ich weise vorsorglich darauf hin, dass Sie sich zur Vermeidung der Minderung von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld unverzüglich gem. § 38 III SGB nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden haben.Weiterhin sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.

 

 

Ort, Datum

Unterschrift des Arbeitgebers


siehe auch weitere Muster für Arbeitgeber:

Muster einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers mit Abfindungsangebot an den Arbeitnehmer


Gilt der Kündigungsschutz bei Schwangerschaft auch schon in der Probezeit?

28. November 2009 um 08:47 | Veröffentlicht in 1, Probearbeitsverhältnis, Probezeit, Probezeitkündigung, Rechtsanwalt Berlin, Rechtsberatung Arbeitsrecht, Schwangerschaft | 6 Kommentare
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Gilt der Kündigungsschutz bei Schwangerschaft auch schon in der Probezeit?

Wird eine Frau in der Probezeit schwanger, dann kann man nicht kündigen? Das Arbeitsverhältnis läuft unbefristet weiter?

Wie so häufig in juristischen Dingen kommt es darauf an.

Kündigung in der Probezeit bei Schwangerschaft?

In der Probezeit kann man eine Schwangere – aber auch während eines normalen Arbeitsverhältnisses – nicht kündigen, wenn

  • eine Schwangerschaft vorliegt und
  • die Schwangere die Schwangerschaft ihren Arbeitgeber rechtzeitig mitgeteilt  hat

Kennt der Arbeitgeber vor der Kündigung schon die Schwangerschaft, dann ist die Kündigung unwirksam. Kündigt er ohne, dass er von der Schwangerschaft weiß, dann wird die Kündigung rückwirkend unwirksam, wenn die Schwangere innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitteilt.

Im Gesetz steht nämlich § 9 des Mutterschutzgesetzes):

(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. ………….

Kündigungsschutzgesetz und Schwangerschaft

Das Kündigungsschutzgesetz spielt hier zunächst keine Rolle. Es handelt sich bei § 9 des Mutterschutzgesetzes um sog. Sonderkündigungsschutz. Unabhängig davon findet das Kündigungsschutzgesetz erst ab einem wenigstens 6 Monate bestehenden Arbeitsverhältnis Anwendung. Aber nochmals: die Schwangere braucht hier das Kündigungsschutzgesetz nicht, da der Sonderkündigungsschutz in der Regel stärker ist.

Probezeit und Probearbeitsverhältnis und Schwangerschaft

Unerheblich ist auch für die Frage, ob man kündigen kann oder nicht, ob eine “echte Probezeit” oder ein sog. Probearbeitsverhältnis vorliegt, das mit Ablauf einer bestimmten Zeit (meist nach 6 Monaten) automatisch endet. Bei der echten Probezeit endet das Arbeitsverhältnis nicht aut0matisch mit dem Ablauf der Probezeit, sondern wird fortgesetzt. Eine Kündigung ist während beider Arbeitsverhältnisse nicht möglich, da hier das Mutterschutzgesetz nicht nach der Art des Arbeitsverhältnisses differenziert. Faktisch kann auch nicht beim Probearbeitsverhältnis wirksam gekündigt werden. Eine Kündigung in der Probezeit ist ebenfalls nicht möglich.

Probearbeitsverhältnis und Beendigung des Arbeitsverhältnis bei einer Schwangeren

Auch wenn die Kündigung auch im Probearbeitsverhältnis in Bezug auf die Schwangere nicht möglich ist, ist die Konsequenz – verglichen mit dem normalen Arbeitsverhältnis – eine andere. Beim Probearbeitsverhältnis endet das Arbeitsverhältnis aut0matisch nach einer bestimmten Zeit, wie beim “normalen” befristeten Arbeitsverhältnis. Ebenso, wie beim befristeten Arbeitsverhältnis kann man die Schwangere hier nicht kündigen, muss dies aber auch nicht, da das Arbeitsverhältnis automatisch endet.

Konsequenz: Die Schwangere hat zwar formal den Sonderkündigungsschutz. Dieser nützt ihr aber nichts, da das Arbeitsverhältnis ohnehin – ohne Kündigung – endet.

Kündigung- sofort zum Anwalt!

weitere Konsequenz: Bekommt eine Schwangere die Kündigung durch den Arbeitgeber sollte Sie sofort zum Anwalt gehen und dieser wird dann – in der Regel – sicherheitshalber die Schwangerschaft nochmals anzeigen und Kündigungsschutzklage einreichen. Es macht keinen Sinn, Verwandte, Freunde und Bekannte nach der Rechtslage zu fragen und dadurch vielleicht die Fristen für die Erhebung der Kündigungsschutzklage oder der nachträglichen Anzeige der Schwangerschaft zu versäumen.

 

Rechtsanwalt A. Martin – Arbeitsrecht Berlin

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