PKH-Antrag und Kündigungsschutzklage – Wahrung der Klagefrist?
29. August 2011 um 08:49 | Veröffentlicht in Kündigungsschutzklage, Kündigungsschutzklage Berlin, Kündigungsschutzprozess, PKH, Prozesskostenhilfe | Hinterlasse einen KommentarSchlagwörter: Antrag, Arbeitsgericht, Berlin, Bewilligung, Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrages an Stelle der Kündigungsschutzklage, Fristen, Kündigung, Kündigungsschutzklage, Klage, PKH-Antrag und Kündigungsschutzklage - Wahrung der Klagefrist?, Prozesskosenhilfegesuch, Prozesskostenhilfeantrag und Kündigungsschutzklage- 3-Wochenfrist gewahrt?, Rechtsschutzversicherung
Die Kündigungsschutzklage muss der Arbeitnehmer innerhalb einer 3-Wochenfrist beim Arbeitsgericht einreichen. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung des Arbeitgebers. Wenn die Frist versäumt wird, läuft der Arbeitnehmer Gefahr, dass er sich dann – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht mehr gegen die Arbeitgeberkündigung wehren kann.
Prozesskostenhilfeantrag und Kündigungsschutzklage- 3-Wochenfrist gewahrt?
Die Kündigungsschutzklage über einen Anwalt eingereicht, kostet natürlich Geld. Wer als Arbeitnehmer über keine Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht verfügt, die das Kündigungsschutzverfahren und damit die Erhebung der Kündigungsschutzklage finanziert, muss über andere Finanzierungsmöglichkeiten nachdenken. Eine weitere Möglichkeit ist die Beantragung von PKH (Prozesskostenhilfe/ in der Praxis auch häufig falsch als Prozesskostenbeihilfe bezeichnet). In der Praxis kommt dies – zumindest im Raum Berlin – häufig vor. In der Regel gibt es hier keine Probleme, wenn der Arbeitnehmer ansonsten das Kündigungsschutzverfahren nicht aus eigenen Mittel finanzieren könnte.
Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrages an Stelle der Kündigungsschutzklage
Den Antrag auf Prozesskostenhilfe kann der Arbeitnehmer – mit oder ohne Rechtsanwalt – beim Arbeitsgericht stellen. Hiebei gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Die Erhebung der (unbedingten) Kündigungsschutzklage und die Stellung des PKH-Antrages oder die Stellung des Prozesskostenhilfeantrages für eine beabsichtigte Kündigungsschutzklage.
Wird die Kündigungsschutzklage unbedingt erhoben – also die Erhebung nicht abhängig von der Bewilligung der PKH gemacht – dann ist mit dem rechtzeitigen Klageeingang die 3-Wochenfrist gewahrt.
Wird aber zunächst nur Prozesskostenhilfe beantragt, dann wahrt das PKH-Gesuch die Klagefrist nicht, da eben keine Kündigungsschutzklage eingereicht wurde, sondern nur der Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung. Ein solches Vorgehen ist von daher schlichtweg falsch und gefährlich. Auf eine nachträgliche Klagezulassung zu hoffen, sollte man ebenfalls nicht, da die meisten Arbeitsgerichte einer solchen Zulassung ablehnend gegenüber stehen (so z.B. LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 24.05.2007 – 4 Ta 147/07).
Anwalt Martin - Arbeitsrecht in Berlin
Klage auf Entfernung einer Abmahnung (Entfernungsklage) und Prozesskostenhilfe
25. Februar 2011 um 10:46 | Veröffentlicht in Abmahnung, Entfernung Abmahnung, Entfernungsklage, PKH, Prozesskostenhilfe im Arbeitsrecht | Hinterlasse einen KommentarSchlagwörter: Abmahung und PKH, Anwalt, außergerichtliche Aufforderung durch Anwalt, Berlin, die Mutwilligkeit und die Abmahnung, Klage auf Entfernung einer Abmahnung (Entfernungsklage) und Prozesskostenhilfe, Mutwilligkeit, PKH, Prozessfinanzierung im Arbeitsrecht, Prozesskostenhilfe bei Entfernungsklage, Rechtsanwalt
Es kommt häufig vor, dass der Arbeitnehmer, der eine Abmahnung vom Arbeitgeber erhält, mit dieser nicht einverstanden ist. Der Arbeitnehmer hat dann die Möglichkeit eine Entfernungsklage - also eine Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zu erheben – oder abzuwarten und im Rahmen einer späteren Kündigung und Kündigungsschutzklage die Abmahnung vom Arbeitsgericht überprüfen zu lassen (siehe Artikel: “Wie kann der Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung vorgehen?“).
Prozesskostenhilfe (PKH) bei Entfernungsklage
Viele Arbeitnehmer haben das Problem, dass sie den Arbeitsrechtsstreit aus eigenen Mitteln nicht finanzieren können und auch keine Rechtsschutzversicherung (für Arbeitsrecht) haben, die in der Sache eintritt. Als einzige realistische Finanzierungsmöglichkeit des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht bleibt daher ein Antrag auf Prozesskostenhilfe (häufig auch falsch als Prozesskostenbeihilfe bezeichnet). Dafür muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass er aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist den Prozess aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Hierfür ist ein entsprechendes Formular vom Arbeitnehmer auszufüllen und mit Belegen zu versehen. Der Anwalt stellt dann in der Regel den Antrag auf Prozesskostenhilfe und reicht das Formular nebst Anlagen ein. Weiter müssen Erfolgsaussichten in der Sache bestehen. Weiter darf kein sog. Mutwilligkeit vorliegen.
die Mutwilligkeit und die Abmahnung
In den meisten Fällen ist die Voraussetzung der “Mutwilligkeit” kein Problem und der Rechtsanwalt schreibt dazu nur einen Satz und das war´s. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer eine “sinnlose Klage” einreicht also gerichtlich einen Anspruch verfolgt, den ein “normal denkender Mensch” nicht mit einer Klage verfolgen würde. Mutwilligkeit kann auch vorliegen, wenn der Arbeitnehmer sofort Klage einreicht, obwohl ein vernünftig denkender Mensch zuvor den Arbeitgeber außergerichtlich auffordern würde. So ist dies auch bei der Abmahnung ohne vorherige außergerichtliche Aufforderung.
Abmahnung und vorherige Aufforderung auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte
Beauftragt der Arbeitnehmer sofort einen Rechtsanwalt auf Erhebung einer Entfernungsklage gegen den Arbeitgeber ohne zuvor den Arbeitgeber außergerichtlich zur Entfernung aufgefordert zu haben, dann wird in der Regel vom Arbeitsgericht angenommen, dass ein gleichzeitig gestellter PKH – Antrag negativ zu bescheiden wäre, da Mutwilligkeit vorliegt.
Es sind hier aber Ausnahmen denkbar und zwar in den Fällen, wo es bloße Förmelei wäre den Arbeitgeber nochmals außergerichtlich aufzufordern, da klar ist, dass er die Abmahnung nicht entfernen wird (so LAG Hamm – Beschluss vom 10.11.10, AZ 4 Ta 172/10). Dies wäre dann eine Ausnahme von der Regel. Aus Erfahrung weiß ich, dass Arbeitnehmer ihren Fall manchmal unter der für sie günstigeren Ausnahme subsumieren und nicht unter der Regel. Der Grundsatz bleibt von daher die außergerichtliche Aufforderung. In Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden.
LAG Berlin: Erschleichen von Prozesskostenhilfe bei Kauf eines Zweitfernsehers!
23. August 2009 um 08:29 | Veröffentlicht in Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Arbeitslohn Berlin, PKH | Hinterlasse einen KommentarSchlagwörter: Arbeitsgericht Berlin, Arbeitsgerichtsverfahren PKH, Erschleichen von PKH, falsche Angaben PKH, Kündigungsschutzklage, Landesarbeitsgericht Berlin, PKH, Prozesskostenhilfe
LAG Berlin: Erschleichen von Prozesskostenhilfe bei Kauf eines Zweitfernsehers!
Prozesskostenhilfe oder kurz PKH bekommt man als Arbeitnehmer zur Finanzierung eines Gerichtsverfahrens, z.B. einer Kündigungsschutzklage oder eines Arbeitsgerichtsprozesses auf Arbeitslohn. Eine Voraussetzung der PKH ist aber, dass der Arbeitnehmer bedürftig ist und keine ausreichenden Mittel für die Finanzierung des Prozesses hat. Das Landesarbeitsgericht Berlin hatte nun über die Frage zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer, der sich ein zweites Fernsehgerät während des Prozesses anschafft, bedürftig sein kann.
PKH und Bedürftigkeit
Der Bedürftige soll PKH bekommen. Die Angaben über das Einkommen und das Vermögen sind auf einen speziellen Formblatt zu erläutern und zu belegen. Diese Erklärung wird dann nochmals mit einer Unterschrift an Eides statt versichert. Die Angaben müssen wahrheitsgemäß gemacht werden. Der Antragsteller muss wirtschaftlich mit seinen Mitteln umgehen und darf nicht, um die PKH zu bekommen, das Geld vor dem Prozess “verjubeln”.
Das LAG Berlin führt hier aus:
Das Landesarbeitsgericht hatte sodann darauf hingewiesen, dass Prozesskostenhilfe bewilligt werde, damit eine bedürftige Partei nicht auf die Geltendmachung ihrer Rechte allein aus finanziellen Gründen verzichte. Dabei stelle sich allerdings die Frage, ob die Klägerin bedürftig sei, wenn sie nach der fristlosen Kündigung noch während des Rechtsstreits über die Wirksamkeit der Kündigung eine „Elektroanlage“ für 1.348,69 EUR erwerbe. Es erscheine fraglich, ob eine junge Frau nicht zunächst vorausschauend die Auseinandersetzung mit ihrem Arbeitgeber abwarten müsse, bevor sie solche Ratenzahlungsverpflichtungen eingehe.
Die jetzt erfolgte nähere Darlegung der Darlehensverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Elektroanlage deutet aber stark darauf hin, dass die Klägerin sich staatliche Prozesskostenhilfeleistungen – zunächst unter Vorspiegelung falscher Tatsachen – zumindest teilweise erschleichen wollte. Denn bei der „Elektroanlage“, also dem Gerät mit der Bezeichnung LG 50 PG 200 R handelt es sich erneut um den Erwerb eines Fernsehers (mit einer Bildschirmdiagonale von 50’’ = 127 cm).
LAG Berlin – PKH – Naturalunterhalt neben Geldrente berücksichtigungsfähig
30. Juli 2009 um 09:32 | Veröffentlicht in Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Arbeitsgericht Berlin, Kündigung Berlin, Kündigungsschutz Berlin, Kündigungsschutzklage Berlin, Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, PKH | Hinterlasse einen KommentarSchlagwörter: PKH, PKH Umgangsrecht Freibetrag, PKH Unterhalt und Betreuung, Prozesskostenhilfe, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Marzahn
LAG Berlin-Brandenburg – PKH – Naturalunterhalt neben Geldrente berücksichtigungsfähig
Häufig werden Gerichtsverfahren über die sog. PKH (Prozesskostenhilfe) finanziert. Dies gilt auch für Verfahren vor den Arbeitsgerichten. Der Antragsteller muss seine Einnahmen und auch Belastungen offenbaren. Zahlt er einem Kind Unterhalt, dann wird dies als Belastung berücksichtigt. Wie ist der Fall aber, wenn der Antragsteller dem Kind Unterhalt zahlt und diese noch zusätzlich betreut. Kann dies doppelt berücksichgt werden?
die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte sich mit genau so einen Fall auseinander zusetzen.
Der Antragsteller, der für eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin erhob und gleichzeitig für das Verfahren Prozesskostenhilfe beantragte, teilte dem Gericht wahrheitsgemäß mit, dass der sowohl Kindesunterhalt in Höhe von € 200,00 zahle als auch das Kind teilweise betreue.
Nun fragen sich vielleicht einige Leser, wie dies möglich sein kann. Der Fall ist garn nicht so ungewöhnlich, denn es geht hier – was häufig vorkommt – um die Betreuung während der Ausübung des Umgangsrechts. Der Antragsteller hatte das Kind – im Rahmen seines Umgangsrechts – 1 x wöchentlich bei sich und zudem betreute er das Kind in der Hälfte der Freizeit. Dies wollte der Antragstelle auch berücksichtigt haben.
Das Arbeitsgericht Berlin gewährte dem Antragsteller und Kläger Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung und berücksichtigte allein die Zahlung des Kindesunterhalts, nicht aber die Betreuung. Dagegen wandte sich der Antragsteller und das Landesarbeitsgericht Berlin (LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer 17.07.2009 26 Ta 1355/09) gab ihm Recht:
“Neben der Geldrente ist auch die im Rahmen des Umgangsrechts gewährte Unterhaltsleistung berücksichtigungsfähig. Wird eine Unterhaltsrente gezahlt und betreut der Unterhaltspflichtige das Kind außerdem, ist der durch die Betreuung gewährte Unterhalt zusätzlich zu berücksichtigen. Der Betrag ist regelmäßig zu schätzen. Dabei kann die sich aus den Freibeträgen ergebende Wertung herangezogen werden. Gewährt ein Elternteil neben der Geldrente z.B. – wie hier – durchschnittlich an zwei Wochentagen Unterhalt, können 2/7 des Freibetrages neben der Geldrente bis zur Höhe des Freibetrages berücksichtigt werden.”
Bloggen Sie auf WordPress.com. | Theme: Pool von Borja Fernandez.
Einträge und Kommentare feeds.