neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab 1.07.2011

7. Juli 2011 um 12:41 | Veröffentlicht in Arbeitslohn, Arbeitslohn Berlin, Pfändungsschutz | 1 Kommentar
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Die Pfändungsfreigrenzen werden von Zeit zu Zeit vom Gesetzgeber an die geänderten Lebensumstände/ Inflation angepasst. Eine solche Anpassung ist nun auch im Jahr 2011 zum 1.07.2011 erfolgt.

Pfändungsfreigrenzen 2011

Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen (§ 850 c ZPO) sind zum 1.07.2011 erhöht worden. Der unpfändbare Freibetrag beträgt jetzt

€ 1.028,89.

Die Pfändungsfreigrenzen spielen eine erhebliche Rolle bei der Pfändung von Arbeitseinkommen.

Unabhängig vom Grundbetrag sind bestimmte Einkommensbestandteile nicht oder nur bedingt pfändbar, wie z.B.

  • Gefahrenzulagen
  • Erziehungsgelder
  • Aufwandsentschädigungen
  • Studienbeihilfen
  • div. Renten – und Unterstützungsleistungen
Andererseits gibt es auch auch Ansprüche die über die Pfändungsfreigrenzen hinaus vollstreckt werden können, wie z.B. Unterhaltsansprüche.
A. Martin – Rechtsanwalt

Pfändung von Arbeitseinkommen – was ist zu beachten?

25. Januar 2010 um 10:19 | Veröffentlicht in Arbeitslohn Berlin, Arbeitsrecht, Arbeitsrecht Berlin, Pfändungsschutz | Hinterlasse einen Kommentar
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Pfändung von Arbeitseinkommen – was ist zu beachten?

Dass das Arbeitseinkommen besonders vor Pfändungen geschützt ist, weiß eigentlich jeder Arbeitnehmer. Wie dieser Schutz aber genau aussieht, ist häufig unbekannt.

Arbeitseinkommen – was ist geschützt?

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich nur Nettobeträge pfändbar sind. Bei der Frage der Höhe des pfändbaren Betrages sind Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben nicht mitzurechnen.

Der Pfändungsschutz von Einkünften des Arbeitnehmers ist in drei Gruppen unterteilt, nämlich

  • absolut unpfändbare Einkünfte (§ 850 a ZPO)
  • bedingt pfändbare Bezüge (§ 850 b ZPO)
  • relativ pfändbare Bezüge (§ 850 c ZPO)

Darüber hinaus gibt es auch noch den Pfändungsschutz auf Antrag des Arbeitnehmers, § 850 i ZPO.

Wie folgt pfändbar sind folgende Einkünfte:

  • Abfindungen (Pfändungsschutz auf eigenen Antrag, § 850 i ZPO)
  • Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe (nach §§ 54, 55 SGB I pfändbar)
  • Auslöse (unpfändbar nach § 850 a ZPO sofern nicht unüblich)
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (relativ pfändbar nach § 850 c ZPO)
  • Gefahrenzulagen (unpfändbar nach § 850 a ZPO sofern nicht unüblich)
  • Gewinnbeteiligungen (relativ pfändbar nach § 850 c ZPO)
  • Insolvenzgeld (nach §§ 54, 55 SGB I pfändbar)
  • Jubiläumszuwendungen (unpfändbar nach § 850 a ZPO)
  • Kindergeld (Schutz nach § 54 SGB I)
  • Kurzarbeitergeld (nach §§ 54, 55 SGB I pfändbar)
  • Lohnsteuerjahresausgleich (Pfändungsschutz auf Antrag, § 850 I ZPO)
  • Überstundenvergütung (zur Hälfte unpfändbar, § 850 a ZPO)
  • Provisionen (Pfändungsschutz auf Antrag, § 850 I ZPO)
  • Urlaubsentgelt (unpfändbar nach § 850 a ZPO)
  • Urlaubsgeld (unpfändbar nach § 850 a ZPO)
  • Weihnachtsvergütung (zur Hälfte unpfändbar, § 850 a ZPO maximal aber bis € 500,00)

Pfändungsfreigrenzen:

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

930 Euro ) monatlich,

217,50 Euro ) wöchentlich oder

43,50 Euro ) täglich,

beträgt.

Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis zu

2.060 Euro ) monatlich,

478,50 Euro ) wöchentlich oder

96,50 Euro) täglich,

und zwar um

350 Euro ) monatlich,

81 Euro ) wöchentlich oder

17 Euro ) täglich,

für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und um je

195 Euro ) monatlich,

45 Euro ) wöchentlich oder

9 Euro ) täglich

für die zweite bis fünfte Person.

Arbeitsrecht Berlin – Anwalt A. Martin

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