Muss der Arbeitgeber auf bestehende Tarifverträge hinweisen?
23. Mai 2012 um 19:32 | Veröffentlicht in Ausschlussfristen, Ausschlussklausel, Nachweisgesetz, Tarifvertrag | Hinterlasse einen KommentarSchlagwörter: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Arbeitsgericht, Arbeitsvertrag, Aushang, Ausschlussfristen, Klage, Muss der Arbeitgeber auf bestehende Tarifverträge hinweisen?, Nachweisgesetz, Schadenersatzanspruch, Tarifvertrag, Tarifvertragliche Fristen, TVG, Versäumung, Zurückbehaltung
Ob eine Tarifvertrag auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung findet oder nicht, ist gerade im Arbeitsgerichtsstreit von entscheidender Bedeutung. Dies allein schon deshalb, da die meisten Tarifverträge auch Ausschlussfristen enthalten, was bei Nichtbeachtung durch den Arbeitnehmer dazu führen kann, dass dieser seine Ansprüche – nach Ablauf der Frist – nicht mehr geltend machen kann (rechtsvernichtende Einwendung). Von daher ist das Wissen um die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages schon deshalb von großer Bedeutung.
Pflicht zum Aushang in Betrieb
Der Arbeitgeber ist nach § 8 TVG verpflichtet, die auf den Betrieb anwendbaren Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen, so dass diese von den Arbeitnehmern eingesehen werden können.
§ 8 TVG lautet:
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die für ihren Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
Auszulegen sind alle Tarifverträge, die auf die Arbeitsverhältnisse unmittelbare und zwingend Anwendung finden. An das Tatbestandsmerkmal “Auslegen” sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Es wird auch die Auffassung vertreten, dass der Abruf im betriebseigenen Intranet ausreichend sein soll; ohne das ein Ausdrucken erfolgt. An geeigneter Stelle muss das Auslegen geschehen, dass das der Arbeitnehmer ohne das Zutuen Dritter sich Kenntnis vom Tarifvertrag verschaffen kann (Beispiel: Betriebsratsbüro, Sozialraum).
Die Verletzung der Aufklärungsvorschrift durch den Arbeitgeber hat keine direkten nachteiligen Rechtsfolgen für den Arbeitgeber, da es sich um eine reine Ordnungsvorschrift handelt. Trotzdem kann dies nachteilig für den Arbeitgeber sein, wenn er nämlich auch nicht im Arbeitsvertrag auf einen anwendbaren Tarifvertrag hinweist (siehe nachfolgend das Nachweisgesetz), dann kann der Arbeitnehmer einen Schadenersatzanspruch haben, wenn er den Tarifvertrag nicht kannte. Wenn der Tarifvertrag dann wenigstens noch ausgehenden hat, dann kann der Arbeitgeber ggfs. noch nachweisen, dass sich der Arbeitnehmer vom Tarifvertrag doch Kenntnis verschafft hat.
Hinweis im Arbeitsvertrag – nach dem Nachweissgesetz
Darüber hinaus ist im Nachweisgesetz geregelt, dass der Arbeitgeber schriftlich auf die Anwendbarkeit von Tarifverträgen hinweisen muss.
§ 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes lautet:
1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
………….
10.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Verstöße des Arbeitgebers gegen das Nachweisgesetz führen nicht zu einer Beweislastumkehr; aber können Beweiserleichterungen für den Arbeitnehmer zur Folge haben, da man das Verhalten des Arbeitgebers als Beweisvereitelung sehen kann.
Verstößt der Arbeitgeber gegen das Nachweisgesetz kann dies zu
- Schadenersatzansprüchen des Arbeitnehmers
- Berichtigungs- und Erfüllungsansprüchen
- einem Zurückbehaltungsrecht
- und eben zu Beweiserleichterungen
führen.
Der wichtigste Anwendungsfall ist der Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Versäumung von tarifvertraglichen Ausschlussfristen bei fehlendem Hinweis des Arbeitgebers auf die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages. Ein solcher Anspruch ist aber substantiiert dargelegt werden. Der Arbeitnehmer muss u.a. vortragen, dass er keine anderweitige Kenntnis vom Tarifvertrag erlangt hat und bei entsprechen Hinweis die Ausschlussfristen eingehalten hätte.
Rechtsanwalt A. Martin
Ist ein mündlicher Arbeitsvertrag wirksam?
2. August 2010 um 13:30 | Veröffentlicht in Arbeitslohn, Arbeitsvertrag, Nachweisgesetz, Zurückbehaltungsrecht | 4 KommentareSchlagwörter: Abervertrag und Nachweisgesetz, Arbeitgeber und Nachweis der wesentlichen Vertragsbestandteil im Arbeitsvertrag, Ist ein mündlicher Arbeitsvertrag wirksam?, kein schriftlicher Arbeitsvertrag, mündlicher Arbeitsvertrag, Nachweisgesetz, Verstoß gegen das Nachweisgesetz
Ist ein mündlicher Arbeitsvertrag wirksam?
Von Mandanten hört man manchmal: “Wir haben keinen Arbeitsvertrag geschlossen. Es gab nur eine mündliche Vereinbarung!”. In Analogie zum Erfordernis der Schriftlichkeit der Kündigung mit der Rechtsfolge der Unwirksamkeit meinen viele Mandanten auch, dass ein nur mündlich geschlossener Arbeitsvertrag grundsätzlich unwirksam sein müsse. Dem ist nicht so.
Schriftlichkeit des Arbeitsvertrages
Ein mündlicher Arbeitsvertrag ist ebenso wirksam, wie ein schriftlicher. Wenn kein schriftliche Arbeitsvertrag vorliegt, heißt dies auch nicht, dass es überhaupt keinen Arbeitsvertrag gibt. Der Arbeitsvertrag ist eben nur nicht schriftlich geschlossen worden, sondern mündlich.
Problem der Beweisbarkeit
Ganz unproblematisch ist die Angelegenheit nun allerdings auch nicht, denn für den Arbeitnehmer stellt sich dann häufig ein so genanntes Beweisproblem. Wenn Arbeitnehmer zum Beispiel den Arbeitslohn einklagt, hat er meistens kein Problem damit den Abschluss eines Arbeitsvertrages nachzuweisen, denn er kann im Normalfall über Zeugen (Mitarbeiter) nachweisen, dass er beim Arbeitgeber gearbeitet hat. Die Höhe des vereinbarten Arbeitslohnes nachzuweisen, ist allerdings viel schwieriger für den Arbeitnehmer.
das Nachweisgesetz
Auf der Basis der EG-Richtlinie 91/533/EWG ist am 20.7.1995 das so genannte Nachweisgesetz verabschiedet worden. Nach dem Nachweis-Gesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
” Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
- der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
- der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
- bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
- der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
- eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
- die Zusammensetzung und die Höhe es Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
- die vereinbarte Arbeitszeit,
- die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
- die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
- ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.”
Nachweisgesetz vom Arbeitgeber nicht beachtet und nun?
Hält sich der Arbeitgeber nicht an die Verpflichtungen aus dem Nachweisgesetz, hat der Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf seine Arbeitsleistung. Leider enthält das Nachweis Gesetz keine Regelungen, wie im Fall eines Verstoßes gegen die Nachweispflicht zu verfahren ist. Insbesondere wäre sinnvoll gewesen, wenn der Gesetzgeber geregelt hätte, dass sich die Beweislast beim Verstoß gegen das Nachweis Gesetz umkehrt und nun der Arbeitgeber beweisen muss, da es keine entsprechende Vereinbarung (z.B. über einen Lohn von €12,00 pro Stunde) gegeben hat. Die Rechtsprechung gewährt dem Arbeitnehmer aber erhebliche Beweiserleichterungen.
das Nachweisgesetz – Was muss der Arbeitgeber nachweisen?
14. August 2009 um 03:50 | Veröffentlicht in 1, Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Nachweisgesetz | 3 KommentareSchlagwörter: Ausschlussfristen, kein Arbeitsvertrag, mündlicher Arbeitsvertrag, Nachweisgesetz, NachWG, Schadenersatz, Was muss der Arbeitgeber nachweisen?
das Nachweisgesetz – Was muss der Arbeitgeber nachweisen?
Um zu verhindern, dass der Arbeitgeber mündliche Abreden mit dem Arbeitnehmer trifft, die später zu Ungunsten des Arbeitnehmers nicht nachgewiesen werden können, hat der Gesetzgeber in Umsetzung einer Richtlinie der EU das Nachweisgesetz geschaffen. Was muss der Arbeitgeber hier nachweisen und was passiert, wenn er dies nicht macht?
Nachweisgesetz
Laut dem Nachweisgesetz muss der Arbeitgeber folgende Angaben schriftlich niederlegen und den Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses aushändigen:
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1. |
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, |
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2. |
der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, |
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3. |
bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses, |
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4. |
der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann, |
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5. |
eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit, |
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6. |
die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit, |
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7. |
die vereinbarte Arbeitszeit, |
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8. |
die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, |
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9. |
die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, |
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
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10. |
Auch Änderungen sind mindestens nach Ablauf eines Monats schriftlich zu fixieren und den Arbeitnehmer auszuhändigen.
Die Bestimmungen sind für den Arbeitgeber bindend.
Sanktionen beim Verstoß gegen das Nachweisgesetz
Das Nachweisgesetz sieht keine Sanktionen selbst im Gesetzestext vor. Allerdings ist klar, dass ein Gesetz ohne Sanktionen kaum etwas Wert ist. Die Rechtsprechung hat von daher Sanktionen entwickelt, die bei einen Verstoß gegen die Regelungen des Nachweisgesetzes greifen.
Solche Sanktionen können sein:
- Erfüllungs- bzw. Berichtigungsanspruch
- Schadensersatzanspruch
- Zurückbehaltungsrecht
- Beweiserleichterungen
Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers kommen dann in Betracht, wenn z.B. der Arbeitnehmer aufgrund des fehlenden Hinweises des Arbeitgebers auf einen Tarifvertrag es unterlassen hat rechtzeitig seinen Anspruch vor Gericht geltend zu machen und der Anspruch aufgrund einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist nicht mehr durchsetzbar ist. Wenn der Arbeitnehmer aber auf anderen Wege die entsprechende Kenntnis erlangt hat, dann besteht kein Anspruch auf Schadenersatz. Auch muss er sich das Verschulden seines Rechtsanwalts zu rechnen lassen. In der Praxis spielt der Schadenersatzanspruch bei Versäumung von tarifvertraglichen Ausschlussfristen eine erhebliche Rolle. Dies ist meist die einzige Möglichkeit noch Ansprüche des Arbeitnehmers gerichtlich geltend zu machen. Der Arbeitnehmer ist so zu stellen, wie er stünde, wenn er vom Arbeitgeber über die Anwendbarkeit des Tarifvertrages informiert worden wäre. Dann hätte er – so ist dies häufig – die Ansprüche rechtzeitig vor Gericht geltend gemacht.
Der Arbeitnehmer hat bis zum Nachweis durch den Arbeitgeber nach dem Nachweisgesetz einen Anspruch auf Zurückbehaltung seiner Arbeitsleistung. Kommt der Arbeitgeber seinen Nachweispflichten nach, dann entfällt das Zurückbehaltungsrecht.
Der Arbeitnehmer muss darauf achten, dass die Nachweise richtig sind. Den Nachweisen kommt im Prozes vor dem Arbeitsgericht eine starke Vermutung zu Gute. Fehlen die Nachweise komplett, so ist umstritten, ob dies eine Beweislastumkehr zur Folge hat. Überwiegend wird man aber zumindest von einer Beweiserleichterung für den Arbeitnehmer ausgehen dürfen. Eine komplette Umkehr der Beweislast kann ebenfalls – aber nicht automatisch – in Betracht kommen.
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