nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage

2. Mai 2010 um 07:32 | Veröffentlicht in Kündigung, Kündigungsschutz Berlin, Kündigungsschutzgesetz, Kündigungsschutzklage, Kündigungsschutzklage Berlin, nachträgliche Zulassung Kündigungsschutzklage, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin, Rechtsanwalt Kündigungsschutz Berlin, Rechtsberatung Arbeitsrecht | 2 Kommentare
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nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage

Erhält der Arbeitnehmer eine Kündigung so kann er innerhalb von 3 Wochen nach Zugang derselben Kündigungsschutzklage zum zuständigen Arbeitsgericht (im Raum Berlin ist dies das Arbeitsgericht Berlin) erheben.

Wird diese Frist versäumt, stellt sich die Frage, ob eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 Kündigungsschutzgesetz in Betracht kommt.

Der Arbeitnehmer muss an der rechtzeitigen Erhebung der Kündigungsschutzklage verhindert gewesen sein.

Form des Antrages

An der Form des Antrages auf nachträgliche Zulassung werden keine hohen Anforderungen gestellt. Es muss irgendwie zum Ausdruck gebracht werden, dass eine nachträgliche Zulassung begehrt wird. Besser ist natürlich der eindeutige Antrag.

Beispiel:

1.  ” Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom … , zugegangen am … , nicht aufgelöst worden ist.

2.Die Kündigungsschutzklage ist nachträglich zuzulassen.”

Inhalt des Antrages

Der Antrag muss zusammen mit der Kündigungsschutzklage erhoben werden. Der Antrag muss Angaben über die Gründe der nachträglichen Zulassung enthalten. Diese sind glaubhaft zu machen. Eine Möglichkeit der Glaubhaftmachung (neben den 5 Beweismitteln der ZPO) ist die eidesstattliche Versicherung.

Antragsfrist für den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage

Der Antrag ist innerhalb von 2 Wochen nach “Behebung der Hindernisse” zu stellen. Faktisch heißt dies, dass der Arbeitnehmer – innerhalb von 2 Wochen – ab dem Zeitpunkt die nachträgliche Zulassung beantragen muss, in welchem er in der Lage wäre die Klage zu erheben.

Beispiel: Der Arbeitnehmer lag bis zum 15.05.2010 im Koma und konnte ab dem 16.05.2010 wieder normal handeln, so dass am diesen Tag die 2-wöchige Frist für den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage läuft.

Die äußere Grenze für die Erhebung des Antrages beträgt 6 Monate, ab dem Zeitpunkt der Versäumung der 3-Wochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage.

Darlegungs- und Beweislast

Der Arbeitnehmer muss die Voraussetzungen für den Antrag darlegen (vor Gericht vortragen) und im Bestreitensfall auch beweisen.

inhaltliche Voraussetzungen des Antrages

Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer trotz der Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage rechtzeitig zu erheben und damit die 3-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage versäumt hat.

Weiter darf der Arbeitnehmer darf die Fristversäumung nicht schuldhaft erfolgt sein.

Die Voraussetzungen sind also:

  • Versäumung der 3-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage
  • Verhinderung des Arbeitnehmers trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt
  • kein Verschulden des Arbeitnehmers

Fallgruppen aus der Praxis

1. falsche Auskunft von Dritten

Häufig kommt der Fall in der Praxis vor, dass Arbeitnehmer aufgrund falscher Auskunft von dritten Personen (Arbeitskollegen, Gewerkschaftler, Bekannten oder Freunden) von einer falschen Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage ausgehen und von daher diese Frist versäumen. Die Frage ist, ob der Arbeitnehmer in diesen Fällen ein Anspruch auf nachträgliche Zulassung mit Erfolg stellen kann.

Wie so häufig kommt es darauf an, wer die Auskunft erteilt hat. Wir die Auskunft von einer sog. “zuverlässigen Seite” erteilt, durfte der Arbeitnehmer darauf vertrauen und kann bei Fristversäumung deswegen den Antrag auf nachträgliche Zulassung stellen. Verlässt er sich auf Auskünfte von einer unzuverlässigen Seite, kann er keinen Antrag stellen, da er sich hätte richtig informieren lassen müssen.

Auskunft von zuverlässiger Seite (Antrag möglich):

  • Rechtssekretäre einer Gewerkschaft
  • Rechtsanwälte
  • Rechtsantragsstelle eines Arbeitsgerichtes
  • Informationen einer deutschen Botschaft im Ausland

Auskunft von nicht zuverlässiger Seite (Antrag meist ohne Erfolg):

  • Arbeitskollegen, Mitarbeiter, Bekannte
  • Betriebsrat
  • Arbeitsämter
  • Rechtsschutzversicherung
  • Büroangestellte einer Anwaltskanzlei

2. Auslandsaufenthalt des Arbeitnehmers

Der Auslandsaufenthalt eines Arbeitnehmers rechtfertigt nur in Ausnahmefällen die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage, da dieser Vorkehrungen treffen muss, um den Inhalt des Briefkastens zu leeren und sich vom Inhalt Kenntnis zu verschaffen.

3. Krankheit des Arbeitnehmers

Auch die Krankheit / auch der Krankenhausaufenthalt allein rechtfertig auch nur im Ausnahmefall die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage. Erst, wenn der Arbeitnehmer durch die Krankheit in seiner Entscheidungsfreiheit so stark beeinträchtigt worden ist, dass er die Frist nicht einhalten konnte, dann bestehen Erfolgsaussichten auf nachträgliche Zulassung.

Siehe dazu auf den Beitrag: “nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Krankheit”

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Mitte – Anwalt A. Martin

Zugang einer Kündigung bei Krankheit oder längerer Abwesenheit.

20. März 2010 um 09:08 | Veröffentlicht in Kündigung, Kündigung Berlin, Kündigungsfristen, Kündigungsschutz Berlin, Kündigungsschutzklage Berlin, nachträgliche Zulassung Kündigungsschutzklage, Zugang Kündigung | Hinterlasse einen Kommentar
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Zugang einer Kündigung bei Krankheit oder längerer Abwesenheit.

Wer eine Kündigung erhält und sich dagegen wehren will, der muss die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage wahren. Diese beträgt 3 Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer. Wann aber geht die Kündigung dem Arbeitnehmer zu, wenn dieser im Krankenhaus oder abwesend krank ist?

Zugang bei Krankheit

Ist der Arbeitnehmer krank, so geht ihm die Kündigung durch Einwurf in den Briefkasten zu. Und noch am gleichem Tag, wenn unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist (Posteinwurfzeiten). Wir der Brief zum Beispiel abends um 7 Uhr in den Briefkasten geworfen, geht diese erst am nächsten Tag zu, da niemand mit einer Postsendung um diese Uhrzeit rechnen muss.

Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es aber nicht an.

Ist der Arbeitnehmer im Krankenhaus oder im Urlaub und liest die Kündigung erst eine Woche später, so ändert dies nichts am Zugang. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber weiß, dass der Arbeitnehmer krank und nicht zu Hause ist.

Unter Umständen – bei unverschuldeter Versäumung der Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage aufgrund der Abwesenheit des Arbeitnehmers – kann dieser einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand haben.

Anwalt Martin – Berlin Arbeitsrecht

dazu mehr “Kündigungsschutzklage bei Krankheit

Schwangerschaft und Kündigungsschutzklage – was bei Wissen um die Schangerschaft nach Ablauf der Kündigungsschutzfrist ?

21. Januar 2010 um 06:50 | Veröffentlicht in 1, Kündigung, Kündigung Berlin, Kündigungsschutz Berlin, Kündigungsschutzklage Berlin, nachträgliche Zulassung Kündigungsschutzklage, Schwangerschaft | 1 Kommentar
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Schwangerschaft und Kündigungsschutzklage – was bei Wissen um die Schangerschaft nach Ablauf der Kündigungsschutzfrist ?

Im deutschen Arbeitsrecht wird die Schwangere stark geschützt. Erhält die Schwangere eine Kündigung, wird die Kündigung nachträglich unwirksam, wenn die Schwangere innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Kündigung ihrem Arbeitgeber schriftlich die Schwangerschaft anzeigt, wobei die Schwangerschaft schon zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben muss.

Was ist aber, wenn die Schwangere selbst erst später von der Schwangerschaft erfährt und dann die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage bereits abgelaufen ist?

Hier regelt § 5 des Kündigungsschutzgesetzes: ” Zulassung verspäteter Klagen”

(1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat.

Wichtig ist aber, dass die Arbeitnehmerin schon zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger gewesen sein musste. Eine entsprechende Bescheinigung ist dann unverzüglich dem Arbeitgeber vorzulegen und Kündigungsschutzklage zu erheben, sowie dessen nachträgliche Zulassung zu beantragen.

Arbeitsrecht Berlin – Rechtsanwalt A. Martin

Kündigungsschutzklage – nachträgliche Zulassung bei Krankheit?

13. Januar 2010 um 09:26 | Veröffentlicht in Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Kündigung, Kündigung Berlin, Kündigungsfristen, Kündigungsschutz Berlin, Kündigungsschutzklage Berlin, Krankheit, nachträgliche Zulassung Kündigungsschutzklage | 1 Kommentar
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Kündigungsschutzklage – nachträgliche Zulassung bei Krankheit ?

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung vom Arbeitnehmer erhoben werden. Wird diese Frist versäumt, dann ergeben sich daraus erhebliche Nachteile für den Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hat im Normalfall keine Möglichkeit mehr sich gegen die Kündigung zu verteidigen und verliert seinen Arbeitsplatz. Der Notanker ist dann nur noch die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage, gem. § 5 Kündigungsschutzgesetz. Reicht es hierfür aus, dass der Arbeitnehmer während der Frist erkrankt war?

Kündigungsschutzklage – nachträgliche Zulassung bei Krankheit

Der Arbeitnehmer kann sich auf das unverschuldete Versäumen der Kündigungsschutzfrist nur dann berufen, wenn er die Säumnis nicht zu vertreten hat. Eine Krankheit allein rechtfertigt im Allgemeinen die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nicht. Es ist ja nachvollziehbar, dass eine normale Erkältung den Arbeitnehmer nicht daran hindert, die Klage selbst zu erheben oder einen Rechtsanwalt mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage zu beauftragen. Anders ist die Rechtslage aber dann, wenn der Arbeitnehmer z.B. während der Frist im Koma lag. In dieser Situation besteht keine Möglichkeit die Kündigungsschutzklage zu erheben oder jemanden mit der der Erhebung zu beauftragen. Der bloße Krankenhausaufenthalt an sich rechtfertigt auch noch nicht die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage. Auch vom Krankenhaus aus, kann der erkrankte Arbeitnehmer in der Regel jemanden – z.B. telefonisch – mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage beauftragen.

Es müssen also neben der Krankheit besondere Umstände vorliegen, die es dem Arbeitnehmer objektiv unmöglich gemacht haben die Kündigungsschutzklage selbst zu erheben oder jemanden (Familie/Anwalt) mit der Erhebung zu beauftragen.

Anwalt Arbeitsrecht Berlin – A. Martin

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