der Urlaubsanspruch nach dem BRTV-Bau
6. August 2010 um 17:54 | Veröffentlicht in Bau, Baugewerbe, BRTV-Bau, Bundesrahmentarifvertrag Bau, Mindesturlaub, Urlaub, Urlaubsanspruch, Urlaubsgewährung | 2 KommentareSchlagwörter: Bauarbeiter, Baugewerbe, betriebliche Belange kontra Wünsche des Arbeitnehmers, BRTV-Bau (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe), Bundesurlaubsgesetz, der Urlaubsanspruch nach dem BRTV-Bau, Höhe des Urlaubsanspruchs nach dem BRTV-Bau, Mindesturlaubsanspruch, Reihenfolge der Urlaubsgewährung, Urlaubsantritt, Urlaubsgewährung Bau
der Urlaubsanspruch nach dem BRTV-Bau
Der Mindesturlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz des Arbeitnehmers beträgt 24 Werktage (§ 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz); dies sind 20 Arbeitstage (siehe hier den Unterschied Mindesturlaub – Werktage – Arbeitstage). Höhe des Urlaubsanspruchs nach dem BRTV-Bau Für den Bau gilt dies aber nicht. Nach dem BRTV-Bau (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe) beträgt der Urlaubsanspruch 30 Arbeitstage (§ 8 Abs. 1, 1.1. BRTV-Bau). Für Schwerbehinderte erhöht sich der Urlaubsanspruch um 5 Arbeitstage. Samstage gelten nicht als Arbeitstage.Urlaubsantritt
Beim Urlaubsantritt sind die Wünsche des Arbeitnehmers und die Belange des Betriebes zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 3.1 BRTV-Bau). Bei der Urlaubsgewährung darf keine Teilung des Urlaubs erfolgen, die den Erholungszweck gefährden würde. Dies ist natürlich etwas “schwammig” ausgedrückt. Was heißt dies nun im Einzelnen?betriebliche Belange kontra Wünsche des Arbeitnehmers
In einem betriebsratslosen Betrieb kann der Arbeitgeber Kraft seines Direktionsrechtes sog. Betriebsferien einführen. Wirksam festgelegte Betriebsferien begründen “dringende betriebliche Belange”, hinter denen die Wünsche des Arbeitnehmers zurückstehen müssen.Keine Teilung des Urlaubs?
Grundsätzlich sind nur volle Tage an Urlaub zu gewähren. Dies hängt auch damit zusammen, dass die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse, über die die Urlaubsvergütung abgewickelt wird, nur die Urlaubsvergütung für volle Urlaubstage erstattet.Reihenfolge der Urlaubsgewährung
Wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub nimmt, dann ist ihm zunächst ein etwaiger bestehender Resturlaub aus dem Vorjahr, der übertragen wurde, zu gewähren. Die ULAK ist verpflichtet, bei der Führung auch diese Reihenfolge bei der Führung der Urlaubskonten zu berücksichtigen. Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – A. MartinUrlaub – Wie lang ist der Mindesturlaub – 5-Tage- 6-Tagewoche – Werktage-Arbeitstage?
9. Juni 2009 um 06:36 | Veröffentlicht in Mindesturlaub, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin, Urlaub, Urlaubsanspruch | 34 KommentareSchlagwörter: 2011, 2012, 5-Tage-Woche, 6-Tagewoche, alle Tage ohne Sonn- und Feiertage, Arbeitnehmer, Arbeitstage, Arbeitsvertrag, Begriff, Begriffen, Berlin, Bundesurlaubsgesetz, Di, die 5-Tage-Woche vs. 6-Tage-Woche, Do, Frage, Freistellung, Fri, Gesetzgeber, Höhe des Urlaubsanspruches, längerer Anspruch, Mi, Mindesturlaub, Mindesturlaub - wie lang?, Mindesturlaub 24 Werktage, Sa Arbeitstage: Mo, Sonderurlaub, Urlaub, Urlaub - Wie hoch ist der Mindesturlaub - 5-Tage- 6-Tagewoche-Werktage-Arbeitstage?, Urlaub Berlin, Urlaubsanspruch, Vollzeitbeschäftigten, Werktage, Werktage : Mo, Werktage = 6-Tage-Woche Arbeitstage = 5-Tage-Woche, Werktage vs. Arbeitsrage?
Urlaub – Wie hoch ist der Mindesturlaub – 5-Tage- 6-Tagewoche-Werktage-Arbeitstage?
Arbeitnehmer sind häufig bei der Frage nach der Höhe des Urlaubsanspruches verunsichert. Jeder weiß zwar, dass es so etwas wie Mindesturlaub gibt, allerdings wissen viele Arbeitnehmer nichts mit den Begriffen “5-Tage-Woche“; 6-Tagewoche; Werktage, Arbeitstage anzufangen, wenn es um den sog. Mindesturlaub geht.
Dieser Artikel wird hoffentlich etwas zur Aufklärung beitragen.
Urlaub – Freistellung und Sonderurlaub
Der Urlaub ist von anderen Formen abzugrenzen, wie zum Beispiel dem Sonderurlaub (Elternzeit, Mutterschutz, Pflegezeit, Bildungsurlaub, Stellensuche). Auch gibt es häufig im Zusammenhang mit Kündigungen die sog. Freistellung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Auch dies ist kein Urlaub. Eine Anrechnung von Urlaubsansprüchen kann aber im Freistellungszeitraum vereinbart werden.
1. Mindesturlaub – wie lang?
Das Bundesurlaubsgesetz regelt den Mindesturlaub. Nach § 3 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetz beträgt der Mindesturlaub 24 Werktage. Zum Begriff Werktage kommen wir dann noch. Faktisch heißt dies, dass dieser Urlaubsanspruch den Mindesturlaub für einen Vollzeitbeschäftigten darstellt. Eine Abweichung nach “unten” ist nicht zulässig; also weniger geht beim Vollzeitbeschäftigten nicht. Ein längerer Anspruch auf Urlaub kann aber selbstverständliche vereinbart werden, z.B. im Arbeitsvertrag/ Tarifvertrag.
2. Werktage vs. Arbeitsrage?
Nun verwendet der Gesetzgeber den Begriff Werktage und nicht Arbeitstage. Was Werktage sind beschreibt der Gesetzgeber auch , nämlich Werktage sind alle Tage ohne Sonn- und Feiertage (aber mit Samstag). Arbeitstage hingegen sind nur die Tage an denen man normalerweise arbeitet (also ohne Sonnabend) dies heißt:
- Werktage : Mo,Di,Mi,Do,Fri,Sa
- Arbeitstage: Mo,Di,Mi,Do,Fri
Wenn nun das Bundesurlaubsgesetz einen Mindesturlaub von 24 Werktagen definiert, dann könnte ein Arbeitnehmer, der regelmäßig an allen Werktagen (also auch Samstag) arbeitet, 24 Tage Urlaub nehmen. Dies entspricht einem Urlaub von 4 Wochen. Dies gilt aber eben nicht für einen Arbeitnehmer, der “norma”l arbeitet (also an 5 Tagen die Woche) und schon ist man bei der 5-Tage- und 6-Tage- Woche.
3. die 5-Tage-Woche vs. 6-Tage-Woche
Da der Mindesturlaub von 24 Werktagen auf einen Arbeitnehmer zugeschnitten ist, der auch Samstags arbeitet, gilt er für Arbeitnehmer mit einer sog. 6-Tage-Woche, da diese ja an allen Werktagen arbeiten.
Der Normalfall ist aber, dass der Arbeitnehmer nur an Arbeitstagen (also ohne Samstag) arbeitet. Dies ist die sog. 5-Tage-Woche.
Dies heißt, nochmals zur Verdeutlichung:
- Werktage = 6-Tage-Woche
- Arbeitstage = 5-Tage-Woche
So und nun zu einer wichtigen Erkenntnis: Wenn der Gesetzgeber aber schreibt, dass derjenige der auch Samstags arbeitet 24 “Tage” Mindesturlaub haben so, so kann dies doch nicht für den Arbeitnehmer gelten, der nur an 5 Tagen in der Woche arbeitet. Richtig! Sonst hätte dieser dann länger Urlaub was nicht nachvollziehbar wäre. Von daher rechnet man den Urlaubsanspruch “herunter”.
Der Arbeitnehmer, der nur 5-Tage die Woche arbeitet, also nur an den Arbeitstagen hat von daher 20 Tage und nicht 24 Tage Mindesturlaub.
Am Ende haben aber beide Arbeitnehmer gleich langen Urlaub. Denn um eine Woche Urlaub zu nehmen, muss der “6-Tage-Arbeiter” 6 Tage Urlaub nehmen und der “5-Tage-Arbeitnehmer” nur 5 Tage. Jeder hat dann von Montag bis Sonntag frei. Jeder hat von daher 4 Wochen frei.
Zusammenfassung:
Der Mindesturlaubsanspruch beträgt 24 Werktage oder 20 Arbeitstage. Derjenige der eine 6-Tage-Woche hat, hat 24 Tage (Werktage) an Mindesturlaub, derjenige, der eine 5-Tage-Woche hat, hat 20 Tage (Arbeitstage) an Mindesturlaub.
- Werktage = 6-Tage-Woche = 24 Tage – Mindesturlaub
- Arbeitstage = 5-Tage-Woche= 20 Tage – Mindesturlaub
Am Ende haben beide Arbeitnehmer (5-Tage-Woche und 6-Tage-Woche) 4 Wochen Urlaub.
Bitte auch auf den Verfall des Urlaubs achten.
Ist der Arbeitnehmer Schwerbehinderte stehen im zusätzliche Urlaubstage zu.
Weitere Artikel zum Thema Urlaub:
- Urlaubsnachgewährung bei Erkrankung eines Kindes im Urlaub?
- BAG: Freistellung unter Anrechnung von Urlaub häufig problematisch
- Sicherung des Urlaubsanspruches im Kündigungsschutzprozess
- Kündigung während des Urlaubs möglich?
- Urlaubsabgeltung – was ist zu beachten?
- eigenmächtiger Urlaubsantritt und außerordentliche Kündigung
- Selbstbeurlaubung
- Recht auf Selbstbeurlaubung?
- BRTV-Bau – wann verfällt der Urlaub auf dem Bau?
- Urlaubskasse auf dem Bau / ULAK
- der Urlaubsanspruch nach dem BRTV-Bau
- Erkrankung während eines unbezahlten Urlaubs
- Krankschreibung während des Urlaubs – und nun?
- Urlaub bei Mehrfachbeschäftigung
- Erwerbstätigkeit während des Urlaubs möglich?
- Darf man während des Urlaubs arbeiten?
- Rückruf aus dem Urlaub zulässig?
- Wie viele freie Tage stehen dem Arbeitnehmer beim Umzug zu?
- Berechnung der Dauer des Urlaubs bei Kündigung
- automatische Übertragung des Urlaubs 2011 in das Jahr 2012
Bloggen Sie auf WordPress.com. | Theme: Pool von Borja Fernandez.
Einträge und Kommentare Feeds.
