Leistungslohn bei Berufskraftfahrern zulässig?

8. Juli 2009 um 04:17 | Veröffentlicht in Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Arbeitslohn Berlin, Leistungslohn, lohnklage, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin | 2 Kommentare
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Leistungslohn bei Berufskraftfahrern zulässig?

Die Vereinbarung von Leistungslohn wird immer beliebter. Der Arbeitgeber kann damit den Arbeitnehmer zur Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung animieren, was aus Sicht des Arbeitgebers durchaus Sinn macht. Aber Vorsicht, nicht immer ist eine Leistungslohnvereinbarung wirksam.

Leistungslohn bei Kraftfahrzeugführern

Wie kann man einen Kraftfahrer zum schnelleren Fahren animieren? Natürlich durch eine Leistungslohnvereinbarung, denken sich viele Arbeitgeber. Aber gerade das will der Gesetzgeber eben nicht.

Denn was wäre die Folgeeiner  solcher Vereinbarungen?

Wer heutzutage sieht, wie auf deutschen Straßen und Autobahnen die Kleintransporter -meist vollbepackt mit Arbeitsgerät und vollbesetzt – gnadenlos die Überholspur nutzen, weiß, dass solche Vereinbarungen zu Lasten der übrigen Verkehrsteilnehmer gehen würden. Auch der Gesetzgeber hat eine solche Gefährdung der Verkehrsteilnehmer und des Straßenverkehrs gesehen und normiert, dass eine Leistungslohnvereinbarung bei Berufskraftfahrern grundsätzlich verboten ist. Geregelt ist dies in § 3 des Fahrpersonalgesetzes.

Dort heißt es:

§ 3 Verbot bestimmter Akkordlöhne, Prämien und Zuschläge

Mitglieder des Fahrpersonals dürfen als Arbeitnehmer nicht nach den zurückgelegten
Fahrstrecken oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in
Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrstrecken oder Gütermengen. Ausgenommen
sind Vergütungen, die nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu
beeinträchtigen.
Mitglieder des Fahrpersonals dürfen als Arbeitnehmer nicht nach den zurückgelegten
Fahrstrecken oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in
Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrstrecken oder Gütermengen. Ausgenommen
sind Vergütungen, die nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu
beeinträchtigen.

Beispiel: Nach den Fahrpersonalgesetz macht es also keinen Unterschied, ob im Arbeitsvertrag steht “Jede Fahrt wird mit 30 Euro brutto vergütet.” oder “Pro Kubitmeter Fracht wird eine Vergütung von € 3,50 gezahlt.” Denn beide Vereinbarungen führen dazu, dass der Fahrer ein Interesse an einer schnellen und nicht unbedingt sicheren Fahrt hat.

Ausnahmen des Fahrpersonalgesetzes:

Das Gesetz gilt nicht für Mitglieder des Fahrpersonals

  • von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr, der Feuerwehr und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, der Polizei und des Zolldienstes,
  • von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht, einschließlich Anhängeroder Sattelanhänger, bis zu 2,8 t

Fahrpersonal – wer fällt darunter?

Fahrpersonal, dies sind

  • Fahrer
  • Beifahrer
  • Schaffner

Das Fahrpersonalgesetz gilt auch für Straßenbahnen, hat aber -schon aufgrund der praktischen Bedeutung – vor allem seinen Anwendungsbereich bei den Lastkraftwagenfahrern.

Das Ergebnis solcher Leistungslohnvereinbarungen ist, dass diese unwirksam sind, da diese gegen ein gesetzliches Verbot ( 134 BGB) verstoßen. Der Kraftfahrer kann dann die übliche Vergütung fordern.

Rechtsanwalt A. Martin – Arbeitsrecht Berlin

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