Muss der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund angeben?

7. März 2011 um 08:36 | Veröffentlicht in Kündigung, Kündigungsgrund, Kündigungsschreiben, Schriftform | 2 Kommentare
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Wenn der Arbeitnehmer eine Kündigung erhält, ist meist kein Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben angegeben. Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob denn diese Angabe des Kündigungsgrundes in der Kündigung eine Wirksamkeitsvoraussetzung derselben ist.

Kündigung und Kündigungsgrund – grundsätzlich nicht erforderlich

Grundsätzlich ist die Angabe des Kündigungsgrundes im Kündigungsschreiben nicht erforderlich. Gibt der Arbeitgeber also in der Kündigung keinen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an, dann ist dadurch die Kündigung nicht unwirksam. Hiervon gibt es aber Ausnahmen.

Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben in Ausnahmefällen doch erforderlich

Vom obigen Grundsatz gibt es aber -wie so häufig in der Juristerei – einige Ausnahmen. Einige wichtige Ausnahmen sollen hier beispielhaft aufgezählt werden.

§ 9 Abs. 3 , S. 2 Mutterschutzgesetz

§ 9 Abs. 3 , S. 2 Mutterschutzgesetz verlangt bei der Kündigung einer Schwangeren gegenüber – sofern hier die Zustimmung vorliegt- die Angabe des Kündigungsgrundes. Es soll nicht verschwiegen werden, dass die Auslegung dieser Vorschrift umstritten ist.

§ 15 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz

§ 15 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz verlangt für die Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses nach der Probezeit durch den Ausbilder die Angabe eines (schriftlichen) Kündigungsgrundes. Diese Angabe ist zwingend erforderlich und kann auch nicht später nachgeholt werden. Floskelhafte Ausführungen, wie “schlechtes Benehmen” oder “Störung des Betriebsfriedens” reichen grundsätzlich nicht.

Begründungserfordernis aus Tarifvertrag

Auch einige Tarifverträge sehen vor, dass bei einer Kündigung des Arbeitgebers diese schriftlich begründet werden muss. Beispielhaft sei hier auf § 54 BMT-G II und § 54 BMT-G-O verwiesen.

Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Form/Begründung

Die Nichtvornahme der schriftlichen Begründung in der Kündigung ist ein Formmangel und führt dazu, dass die Kündigung (form-) nichtig ist. Von daher ist es für den Arbeitgeber häufig sehr problematisch, wenn er nur mit pauschalen Begriffen und Werturteilen die Kündigung begründet. Auch die bloße Bezugnahme auf ein vorheriges Gespräch, in dem die Kündigungsgründe erläutert wurden, ist nicht ausreichend.

Anwalt Arbeitsrecht Berlin – Rechtsanwalt Martin

 

 

Kündigungsschreiben – was ist zu beachten?

3. Februar 2011 um 18:41 | Veröffentlicht in Kündigung, Kündigung Berlin, Kündigungsschreiben | 3 Kommentare
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Kündigungsschreiben – was ist zu beachten?

Wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber kündigen möchte, dann stellt sich die Frage, worauf er zu achten hat.

Muster eines Kündigungsschreibens

An den Arbeitgeber (Adresse/ genaue Bezeichnung des Arbeitgebers)


Kündigung

Sehr geehrter Herr Musterarbeitgeber,

hiermit kündige ich das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis,welches durch den Arbeitsvertrag vom … begründet wurde, unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von ………  zum ……. ,  hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Bitte bestätigen Sie mir den Zugang der Kündigung und den Termin der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigungstermin).

Berlin, den ………………… (Datum)

Mit freundlichen Grüßen

……………………………….

Arbeitnehmer Schlau


Erläuterungen zum Kündigungsschreiben

Schriftlichkeit der Kündigung

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen. Eine Kündigung per E-Mail, per Fax oder per SMS ist unwirksam und beendet das Arbeitsverhältnis nicht. Dies dürfte eigentlich allgemein bekannt sein, allerdings gibt es immer wieder Fälle in der Praxis, die etwas anderes zeigen.

Unterschrift auf der Kündigungserklärung

Die Kündigung (Arbeitnehmerkündigung) ist vom Arbeitnehmer zu unterschreiben. Erstaunlicherweise wird auch dies manchmal vergessen.

Benutzung der Worte “Kündigung” erforderlich?

Eine Kündigungserklärung, in der das Wort “Kündigung” nicht vorkommt, ist nicht automatisch unwirksam. Wenn sich aus dem Inhalt des Schreibens insgesamt ergibt, dass die Kündigung gewollt ist und hiermit erklärt wird, dann muss das Wort “Kündigung” nicht vorkommen. Die Gerichte legen die Erklärung dann aus. Dies ist natürlich ein Risiko für den Arbeitnehmer, so dass man ein solche Situation vermeiden sollte, in dem man eindeutig formuliert.

Angabe von Kündigungsgründen in der Kündigung des Arbeitnehmers

Im Kündigungsschreiben muss der Arbeitnehmer grundsätzlich keine Kündigungsgründe angeben. Bei einer außerordentlichen Kündigung macht die Benennung des Kündigungsgrundes Sinn.

Zugang der Kündigungserklärung

Die Kündigung muss dem Arbeitgeber natürlich zugehen. Der Zugang wird am besten durch Übergabe/Zeugen oder durch Einwurf in den Firmenbriefkasten über einen Zeugen nachgewiesen.

Bestätigung durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber muss weder den Zugang der Kündigung, noch das Ende des Arbeitsverhältnis (Fristberechnung) dem Arbeitnehmer bestätigen.

Kündigungsfristen für Arbeitnehmer

Für den Arbeitnehmer gelten die Kündigungsfristen des § 622 BGB nicht in gleiche Form, wie für den Arbeitgeber. Man spricht hier von sog. asymmetrischen Kündigungsfristen. Die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer ist nach der Probezeit gleich lang.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin

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