BAG: Bis wann muss man den Krankenschein (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) beim Arbeitgeber einreichen?

15. November 2012 um 09:42 | Veröffentlicht in Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Entgeltfortzahlung, Krankenschein, Krankheit, Krankschreibung | 3 Kommentare
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Wenn der Arbeitnehmer erkrankt, dann muss er den Arbeitgeber über seine Arbeitsunfähigkeit informieren. Viele Arbeitnehmer meinen, dass sie nur innerhalb von 3 Tagen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum Arbeitgeber schicken müssen. Dies ist “doppelt falsch”; zum einen steht im Gesetz nichts von einer Frist von 3 Tagen (dort steht, etwas “spätestens am darauf folgenden Tag”) und darüber hinaus besteht neben der Pflicht zur Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch die unverzügliche Informationspflicht in Bezug auf die Erkrankung gegenüber dem Arbeitgeber.

gesetzliche Regelung – § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz

§ 5 Abs. 1 des Entgeldfortzahlungsgesetz regelt:

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.

…………..

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankenschein) muss der Arbeitnehmer also spätestens am darauf folgenden (auf die Erkrankung folgenden Tag) Tag dem Arbeitnehmer vorlegen; wobei der Arbeitgeber dies auch eher - also früher – verlangen kann.

Entscheidung des BAG – Vorlage des Krankenscheines am 1. Tag der Erkrankung

Das BAG (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. November 2012 – 5 AZR 886/11 -) hat nun entschieden, dass der Arbeitgeber sogar die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am ersten Tag der Erkrankung verlangen kann.

Das Bundesarbeitsgericht führt dazu in seiner Pressemitteilung aus:

Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist der Arbeitgeber berechtigt, von dem Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen. Die Ausübung dieses Rechts steht im nicht an besondere Voraussetzungen gebundenen Ermessen des Arbeitgebers.

Die Klägerin ist bei der beklagten Rundfunkanstalt als Redakteurin beschäftigt. Sie stellte für den 30. November 2010 einen Dienstreiseantrag, dem ihr Vorgesetzter nicht entsprach. Eine nochmalige Anfrage der Klägerin wegen der Dienstreisegenehmigung am 29. November wurde abschlägig beschieden. Am 30. November meldete sich die Klägerin krank und erschien am Folgetag wieder zur Arbeit. Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin auf, künftig schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest vorzulegen. Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Widerruf dieser Weisung begehrt und geltend gemacht, das Verlangen des Arbeitgebers auf Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits für den ersten Tag der Erkrankung bedürfe einer sachlichen Rechtfertigung. Außerdem sehe der für die Beklagte geltende Tarifvertrag ein derartiges Recht nicht vor.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Die Ausübung des dem Arbeitgeber von § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eingeräumten Rechts steht im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht besteht, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht. Eine tarifliche Regelung steht dem nur entgegen, wenn sie das Recht des Arbeitgebers aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ausdrücklich ausschließt. Das war vorliegend nicht der Fall.

Die Entscheidung ist mit dem Gesetzestext gut zu begründen, führt aber dazu, dass der ohnehin kranke Arbeitnehmer nun – an Stelle – sich um seine Genesung zu kümmern, um die Vorlage/ Übersendung der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Arbeitgeber kümmern muss. Dies wird auch nicht immer sofort möglich sein; z.B. bei schweren Erkrankungen oder wenn gar nicht die Möglichkeit der Übersendung/ Vorlage besteht. Ich kann mir gut vorstellen, dass nun viele Arbeitgeber in Neuverträgen die Regelung aufnehmen werden, dass der Arbeitnehmer bereits am ersten Tag der Erkrankung die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorzulegen haben.

Was wenn der Krankenschein nicht sofort eingereicht wird?

Macht dies der Arbeitnehmer aber nicht, wird ohne Abmahnung – nur in absoluten Ausnahmefällen – eine außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers möglich sein. Bis zur Vorlage der Bescheinigung hat der Arbeitgeber ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf die Zahlung des Arbeitslohnes.

Anwalt A. Martin

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall – die Auslandserkrankung (ausländischer Krankenschein)

22. September 2012 um 10:19 | Veröffentlicht in Auslandserkrankung, ausländischer Krankenschein, im Krankheitsfall, Krankenschein, Krankheit, Krankschreibung, Lohnfortzahlung | Hinterlasse einen Kommentar
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Für den Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der Arbeitnehmer im Inland oder im Ausland erkrankt. Der Arbeitnehmer hat also auch bei einer vorliegenden Auslandserkrankung einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Anforderungen an die Anzeigepflicht und Nachweispflicht des Arbeitnehmers bei einer Auslandserkrankung

Allerdings sind die Anforderungen an die Anzeigepflicht des Arbeitnehmers höher als bei einer Erkrankung im Inland. Dies macht auch Sinn, denn der Arbeitgeber hat ansonsten kaum Möglichkeiten zu überprüfen, ob tatsächlich einer Erkrankung im Ausland vorliegt.

§ 5 Abs. 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes regelt dazu Folgendes:

(2) Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Die gesetzlichen Krankenkassen können festlegen, daß der Arbeitnehmer Anzeige- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 3 und 4 auch gegenüber einem ausländischen Sozialversicherungsträger erfüllen kann. Absatz 1 Satz 5 gilt nicht. Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.

Der Arbeitnehmer muss also gegenüber dem Arbeitgeber bei einer Auslandserkrankung unverzüglich

  • die Arbeitsunfähigkeit
  • deren voraussichtliche Dauer
  • und die Adresse an seinem Aufenthaltsort

mitteilen. Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber. Dies führt dazu, dass in der Regel der Arbeitnehmer die obigen Verpflichtungen telefonisch (schnellst möglich) mitzuteilen hat.

Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auch – wie bei einer Erkrankung in Deutschland – die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (also den ausländischen Krankenschein) zu übermitteln. Hier gilt die gleiche Frist, wie bei einer Erkrankung innerhalb Deutschlands (§ 5 EFZG).

Kehrt der Arbeitnehmer ins Inland – weiter arbeitsunfähig erkrankt – zurück, muss er dies auch dem Arbeitgeber anzeigen.

Vereinfachtes Verfahren bei Auslandserkrankungen innerhalb der EU

Bei einer Auslandserkrankung innerhalb der EU gibt es ein vereinfachtes Verfahren für den Arbeitnehmer in Bezug au die Nachweispflicht (nicht die Informationspflicht!) . Hier gilt die EG VO 1408/71  .

Der Arbeitnehmer hat hier die vereinfachte Möglichkeit, dass der die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (also den ausländischen Krankenschein) direkt einer ausländischen Krankenkasse vorlegt und diese die dann nach Deutschland weiterleitet. Er muss den Krankenschein also nicht zum Arbeitgeber nach Deutschland übersenden. Der Arbeitgeber bekommt dann Nachricht von der deutschen Krankenkasse.

Rechtsfolge der Verletzung der Anzeigepflichten / Mitteilungspflichten

Verletzt der Arbeitnehmer die obigen Verpflichtungen steht dem Arbeitgeber in Bezug auf die Fortzahlung des Lohnes ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 7 Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) zu; er muss den Lohn also solange nicht zahlen, wie der Arbeitnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Marzahner Promenade 22, Berlin-Marzahn

Arbeitnehmer reicht Krankenschein/ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ein – was machen?

26. November 2011 um 08:07 | Veröffentlicht in Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Kündigung, Krankenschein, Krankheit, Nichteinreichnung Krankenschein | Hinterlasse einen Kommentar
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Es kommt in der Praxis nicht selten vor, dass Arbeitnehmer “krank machen” oder sich krank schreiben lassen. Für den Arbeitgeber ist dies sehr ärgerlich, da er faktisch das Problem der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat (also den Lohn zunächst zahlen muss), andererseits keine Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer bekommt. Schlimmer wird es noch, wenn der Arbeitgeber gar keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung/ Krankenschein vom Arbeitnehmer bekommt. Was kann er in dieser Situation machen?

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Der Arbeitnehmer hat für eine von ihm unverschuldete Krankheit während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, aber längenstens für die Dauer von 6 Wochen.

§ 3 Abs. 1, Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes regelt dazu:

Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.

Anzeigepflichten des Arbeitnehmers nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz

Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer auch in diesem Fall Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber hat. Dazu gehört die unverzügliche Anzeige der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer und die bei einer Arbeitsunfähigkeit über 3 Tage ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankenschein) dem Arbeitgeber spätetens am darauffolgenden Tag vorzulegen.

§ 5 Abs. 1, Satz 1 und Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes regeln:

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitund deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauerspätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.

Welche Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Nachweispflichten des Arbeitnehmers?

Kommt der Arbeitnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach stellt sich die Frage, was der Arbeitgeber machen kann?

Leistungsverweigerungsrecht in Bezug auf die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Der Arbeitgeber kann zunächst die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zurückbehalten. Faktisch heißt dies, dass der Arbeitgeber keine Zahlung der Lohnfortzahlung vornimmt, was in den meisten Fällen – in Verbindung mit der Mitteilung, dass die Unterlagen/ Informationen nicht vorliegen -die Motivation des Arbeitnehmers dies nachzuholen stark erhöht. Dies aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer die Nichtvorlage des Krankenscheines nicht zu vertreten hat, also dies nicht verschuldet hat.

In § 7 des Entgeltfortzahlungsgesetzes ist geregelt:

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern,

1. solange der Arbeitnehmer die von ihm nach § 5 Abs. 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach § 5 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt;

2. wenn der Arbeitnehmer den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber (§ 6) verhindert.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.

Für ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gibt es noch einige Besonderheiten.

Kündigung bei Nichtvorlage des Krankenscheines?

Weiter stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber bei schuldhafter Nichtvorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arbeitnehmers auch das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen kann. Dies wird häufig von Arbeitgebern auch so angenommen und in der Praxis gemacht.

Grundsatz: zunächst Abmahnung

Eine außerordentliche – also hier verhaltensbedingte Kündigung – ist in der Regel wegen der Nichtvorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht möglich. In der Regel ist zunächst abzumahnen, wobei wohl selbst bei Abmahnung eine außerordentliche Kündigung noch problematisch wäre, da zum einen hier keine Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt ist (nur Nebenpflicht) und zudem eine erhebliche Pflichtverletzung vorliegt.

Denkbar sind aber Fälle, bei denen der Arbeitnehmer mehrfach oder besonders schwerwiegend gegen die obigen Verpflichtungen verstoßen hat . Wie schon öfter gesagt, kommt es aber immer auf den Einzelfall an.

Anwalt A. Martin

 

Kündigung bei nicht rechtzeitiger Krankmeldung?

8. Mai 2011 um 08:03 | Veröffentlicht in Kündigung, Krankenschein, Krankheit | 1 Kommentar
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Nach § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich über eine Krankschreibung zu informieren. Der Gesetzestext lautet:

“Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. “

Von daher ist es nicht ausreichend, wenn der Arbeitnehmer nur innerhalb der 3-Tagesfrist dem Arbeitnehmer den Nachweis über die Krankschreibung übersendet. Der Arbeitgeber muss ja aufgrund des Wegfalles der Arbeitskraft des Arbeitnehmer umdisponieren können, was ansonsten dazu führen würde, dass dem Arbeitgeber ein wirtschaftliche Schaden entstehen kann.

Kündigung und fehlende unverzügliche Krankmeldung

Eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgeber wegen des Fehlens der unverzüglichen Krankmeldung ist denbkar, wenn auch unter hohen Voraussetzungen.

Kündigung ohne Abmahnung?

Eine außerordentliche Kündigung (verhaltensbedingt) ohne Abmahnung ist in der Regel nicht möglich. Von daher ist wenigestens eine Abmahnung wegen des gleichen Verhaltens erforderlich. Aber selbst dann ist nicht sicher, dass die außerordentliche Kündigung wirksam ist. Es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an.

Landesarbeitsgericht Berlin – Entscheidung

Das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 18.12.2009 - 6 Sa 1239/09 ) hatte sich bereits mit einem ähnlichen Fall auseinanderzusetzen. Der Arbeitnehmer machte zum einen falsche Angaben über die Dauer der Krankschreibung und zeigte auch die Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig an, wurde aber nur wegen der falschen Angaben abgemahnt. Das LAG Berlin-Brandenburg hielt dies für nicht ausreichend und gab dem Arbeitnehmer – der Kündigungsschutzklage erhoben hatte – Recht.

Das Langesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg - (Urteil vom 18.12.2009 - 6 Sa 1239/09 ) -führt dazu aus:

“Selbst wenn nun eine spätere Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Krankmeldung als gleichartiger Wiederholungsfall anzusehen gewesen wäre, was für eine einschlägige Abmahnung ausreichend ist ( dazu BAG, Urteil vom 27.02.1985 – 7 AZR 525/83 – RzK I 1 Nr. 5 zu 3 c bb der Gründe ), hätte dies im vorliegenden Fall doch nicht genügt. Dieser weist nämlich die Besonderheit auf, dass sich die Klägerin auch schon am 3. September 2007 verspätet krank gemeldet hatte. Wenn sich die Beklagte dann darauf beschränkte, Konsequenzen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses der Klägerin nur für den Fall einer erneuten unzureichenden Mitteilung über die Dauer der Krankschreibung oder einer Lüge im Zusammenhang mit Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis anzudrohen, durfte die Klägerin davon ausgehen, dass ihre erst deutlich nach Dienstbeginn erfolgte Krankmeldung keine entsprechend erhebliche Pflichtverletzung darstellte.”

Siehe hier: Beweiswert der ausländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Krankschreibung während des Urlaubs

Anwalt A. Martin – Rechtsanwalt Arbeitsrecht  Berlin

Welchen Beweiswert hat eine ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankenschein)?

30. Oktober 2010 um 06:53 | Veröffentlicht in Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ausländischer Krankenschein, Krankenschein, Krankschreibung | 1 Kommentar
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Welchen Beweiswert hat eine ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankenschein)?

Wenn der Arbeitnehmer krank ist, muss er dem Arbeitgeber auch die Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Dies macht er in der Regel mit dem sog. Krankenschein (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung). Auch wenn viele Arbeitgeber bei fast jeder Krankschreibung vermuten, dass der Arbeitnehmer wohl doch gar nicht so krank ist, gilt hier, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine sog. Richtigkeitsvermutung auslöst. Es wird also zunächst zu Gunsten des Arbeitnehmers vermutet, dass dieser tatsächlich arbeitsunfähig ist. Was ist aber,wenn es sich um einen ausländischen Krankenschein handelt?

der ausländische Krankenschein – EU Arzt

Einer im EU-Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung z.B. aus Polen kommt der gleiche Beweiswert zu, wie eine inländische (BAG, Entscheidung vom 19.02.1997, NZA 1997, 652).

der ausländische Krankenschein – Arzt außerhalb der EU

Eine außerhalb der EU ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann ebenfalls der gleiche Beweiswert, wie ein inländischer Krankenschein zukommen, wenn die Bescheinigung erkennen lässt, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung unterscheidet (also wie nach dem deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht).

Wenn also ein Arzt aus der Türkei bescheinigt, dass “der Herr XY vom  ……. bis zum   ……. erkrankt war”, reicht dies in der Regel nicht aus, da damit nicht klar ist, ob eine Arbeitsunfähigkeit bestand oder nicht.

Überprüfung durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kann aber verlangen, dass der Arbeitnehmer, der sich außerhalb der EU aufhält und seine Erkrankung mitteilt, seine Adresse bekannt gibt und damit dem Arbeitgeber ermöglicht eine nochmalige Untersuchung durch einen Arzt seines Vertrauens durchzuführen.

Fragt der Arbeitgeber nicht nach der Adresse und verlangt er keine weitere Untersuchung, dann kann er sich später in der Regel nicht mehr darauf berufen, dass der Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig erkrankt war, da er ja die Möglichkeit der Überprüfung gehabt hat (BAG, Entscheidung vom 19.02.1997, AP § 3 EntgeltFG Nr.4).

Konsequenzen

Das Krankmachen kann eine außerordentliche – verhaltensbedingte – Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen. Von daher sollte der Arbeitnehmer immer rechtzeitig die Bescheinigung einreichen und gerade im Ausland darauf achten, dass nicht nur eine Erkrankung,sondern auch die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird.

Arbeitsrecht in Berlin Ost – Marzahn- Hellersdorf-  Anwalt Martin

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