Kündigungsschutzklage und Kosten
2. Oktober 2011 um 08:47 | Veröffentlicht in Anwaltskosten, Gerichtskosten, Kündigungsschutz, Kündigungsschutzklage, Kündigungsschutzklage Berlin, Kosten, Kostentragung Arbeitsgericht, Kostentragung Arbeitsrecht | 3 KommentareSchlagwörter: Anwaltskosten, Arbeitsgericht, Arbeitsgerichtsprozess, Arbeitsrecht, Einigungsgebühr, Finanzierungsmöglichkeiten der Kündigungsschutzklage, Gebühren, Gegenstandswert, Gerichtskosten im Kündigungsschutzverfahren, Höhe der Gebühren, Kündigungsschutzklage, Kündigungsschutzklage und Kosten, Klage, Kosten, Kosten des Kündigungsschutzprozesses bei Selbstfinanzierung durch den Arbeitnehmer, lohnklage, Mindestgebühren, Rechtsanwaltsgebühren, Rechtsanwaltsvergütung, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG, Selbstfinanzierung im Kündigungsschutzverfahren, Streitwert, Terminsgebühr, Verfahrensgebühr
Der Arbeitnehmer hat in der Regel – nach dem Erhalt einer Kündigung durch den Arbeitgeber – nur zwei Möglichkeiten: er akzeptiert die Kündigung oder er erhebt Kündigungsschutzklage. Außergerichtliche Verhandlungen mit dem Arbeitgeber bringen meistens nichts, da der Arbeitnehmer unter erheblichen Zeitdruck steht, denn er muss innerhalb von 3 Wochen nach dem Zugang der Kündigung – wenn er sich wehren will – die Kündigungsschutzklage einreichen. Allein schon deshalb ist die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers geschwächt, so dass es meist sinnvoller ist sofort die Kündigungsschutzklage einzureichen.
Kosten und Kündigungsschutzklage
Viele Arbeitnehmer haben gehört, dass die Erhebung der Kündigungsschutzklage über einen Rechtsanwalt viel Geld kostet und scheuen dann den Gang vor dem Arbeitsgericht.
Finanzierungsmöglichkeiten der Kündigungsschutzklage
Die Kündigungsschutzklage kann vom Arbeitnehmer – je nach Fall und Voraussetzungen – selbst, über eine Rechtsschutzversicherung oder über Prozesskostenhilfe finanziert werden. Wer eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung hat, der braucht sich über die Finanzierung keine Gedanken zu machen.
Selbstfinanzierung im Kündigungsschutzverfahren
Wenn nun der Arbeitnehmer das Kündigungsschutzverfahren selbst finanzieren muss, dann stellt sich zuerst die Frage, ob sich dies wirtschaftlich lohnt. Leider kann man diese Frage nicht immer sicher beantworten, da es darauf ankommt, was der Arbeitnehmer tatsächlich möchte. Geht es um die Weiterbeschäftigung im Betrieb ist eine Prognose meist gut möglich, denn dann wäre nur zu überprüfen, ob die Kündigung rechtmäßig ist oder nicht. Wenn es dem Arbeitnehmer – und dies sind die meisten Fälle in der Praxis – aber um den Erhalt einer Abfindung geht und nicht um den Arbeitsplatz, wird es schon schwieriger, denn hier hängt alles vom Verhalten des Arbeitgebers ab. Eine Klage, die auf Abfindung gerichtet ist (Kündigungsschutzklage mit Auflösungsantrag), ist nur sehr selten möglich. Im Normalfall hofft der Arbeitnehmer einfacht, dass man sich im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht auf die Zahlung einer Abfindung einigt. Wenn dies der Fall ist, lohnt sich der Prozess für den Arbeitnehmer, selbst wenn er diesen selbst finanzieren muss, denn die Abfindungshöhe übersteigt häufig die Kosten des Verfahrens, zumindest bei langer Beschäftigungsdauer (siehe Abfindungsformel). Das Arbeitsgericht Berlin schlägt als Abfindungsbetrag in der Regel ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Arbeitsjahr vor.
Kosten des Kündigungsschutzprozesses bei Selbstfinanzierung durch den Arbeitnehmer
Muss der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess selbst finanzieren, stellt sich zunächst immer die Frage nach den Kosten. Das Risiko der Wirtschaftlichkeit lässt sich nur (grob) kalkulieren, wenn man auch die Kosten der Kündigungsschutzklage kennt. Zu unterscheiden sind hier zwei Kostenpositionen:
Gerichtskosten im Kündigungsschutzverfahren
Die Gerichtskosten vor dem Arbeitsgericht im Kündigungsschutzverfahren-wenn diese anfallen – sind nicht so hoch, wie vor den Zivilgerichten. Sie berechnen sich nach der Anlage 2 zum GKG, allerdings mit dem Unterschiede, dass vor dem Arbeitsgericht in der Regel nur eine Verfahrensgebühr in Höhe von 2,0 und vor dem Landesarbeitsgerichten 3,2 entsteht (vor dem Amtsgericht aber 3,0 und in der 2. Instanz 4,0).
Dabei ist die Höhe des sog. Streitwertes entscheidend. Je höher dieser ist, um so höher sind auch die Kosten vor dem Arbeitsgericht, es sei denn, dass die Gerichtsgebühren entfallen (z.B. bei Klagerücknahme oder beim Abschluss eines Vergleiches).
Diesbezüglich verweise sich auf den umfangreichen Artikel “Gerichtskosten im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht”.
Anwaltsgebühren bei Erhebung der Kündigungsschutzklage
Die Rechtsanwaltsgebühren im Kündigungsschutzverfahren bestimmt sich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Früher galt hier die BRAGO (Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung). Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz legt Mindestgebühren für den tätigen Anwalt fest. Der Anwalt darf diese Gebühren nicht unterschreiben und muss diese also wenigstens nehmen. In der Praxis ist es so, dass fast alle Rechtsanwälte / Fachanwälte (in Arbeitssachen) auch diese Gebühren nehmen und nicht -was auch möglich wäre – höhere Gebühren, welche allerdings mit dem Arbeitnehmer zunächst vereinbart werden müssen.
Welche Gebühren entstehen nach dem RVG?
Das RVG sieht bestimmte Gebühren vor, die im Zivilprozess und auch im Arbeitsgerichtsprozess entstehen (also nicht nur im Kündigungsschutzverfahren, sondern z.B. auch bei einer Lohnklage).
In der Regel entstehen folgende Gebühren im Arbeitsgerichtsstreit, also auch im Kündigungsschutzprozess:
- Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 (z.B. für die Erhebung der Klage/ Schriftsätze ans Gericht)
- Terminsgebühr in Höhe von 1,2 (für die Wahrnehmung der Güteverhandlung/ Kammertermin)
- ggfs. Einigungsgebühr in Höhe von 1,0 (für den Abschluss eines Vergleiches vor dem Arbeitsgericht)
Die Gebühren entstehen grundsätzlich nur einmal und zwar genau in der oben bezeichneten Gebührenhöhe.
Verfahrensgebühr (früher Prozessgebühr)
Die Verfahrensgebühr entsteht durch die Einreichung der Kündigungsschutzklage; dabei ist es unerheblich, wie lange das Verfahren dauert und wie viele Schriftsätze ans Gericht gehen. Die Gebühr entsteht nur einmal und zwar genau in Höhe von 1,3.
Terminsgebühr (früher Verhandlungsgebühr)
Die Terminsgebühr entsteht durch die Wahrnehmung des Verhandlungstermins vor dem Arbeitsgericht (also zunächst gibt es ja den Gütetermin und später den Kammertermin). Dabei ist ebenfalls unerheblich, wie viele Verhandlungen es gibt; die Gebühr entsteht in Höhe von 1,2. Wobei es die Ausnahme gibt, dass sich diese Gebühr ermäßigt, wenn z.B. die Gegenseite nicht zum Termin erscheint und z.B. ein Versäumnisurteil ergeht.
Einigungsgebühr (früher Vergleichsgebühr)
Was viele Mandanten/ Arbeitnehmer nicht wissen, ist ,dass es auch eine spezielle / zusätzliche Gebühr gibt, wenn es zu einer Einigung vor dem Arbeitsgericht kommt. In den meisten Fällen schließen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht – meist in der Güteverhandlung – einen Vergleich. Wirkt der Rechtsanwalt dabei mit, was eben der Normalfall ist, dann bekommt er eine zusätzliche Gebühr, nämlich die sog. Einigungsgebühr. Auch hierbei ist es unerheblich,wie lange das Verfahren gedauert hat und/ oder ob die Verhandlung / das Verfahren besonders schwierig waren oder nicht. Die Gebühr entsteht in Höhe von 1,0. Der Grund für das Entstehen der Einigungsgebühr ist der, dass der Gesetzgeber wollte, dass sich Rechtsstreite meist schon frühzeitig erledigen und damit Kosten (für den Staat) gespart werden. Dem Interessen des Arbeitnehmer steht dies in der Regel nicht entgegen, denn sehr häufig möchte ja der Arbeitnehmer eine Einigung (Stichwort “Abfindung“).
In der Regel entstehen also im Kündigungsschutzprozess Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2,5 (ohne Einigung) oder 3,5 (mit Einigungsgebühr).
Streitwert
Mit den obigen Informationen kann der Mandant zunächst meist nicht sonderlich viel anfangen, denn fraglich ist immer noch, wie die 2,5 -fachen Gebühren bzw. 3,5- fachen Gebühren berechnet werden? Und hier kommt der sog. Streitwert ins Spiel. Der Streitwert ist sowohl für die Anwaltsgebühren als auch für die Gerichtsgebühren eine entscheidende Größe. Anhand des Streitwertes und mit dem Wissen über die entstandenen Gebühren kann man die Anwaltsgebühren und auch die Gerichtsgebühren bestimmen. Den Streitwert setzt das Gericht in der Regel am Schluss des Verfahrens fest. Anhand einer Tabelle sind dann die Gebühren einfach zu bestimmen.
Streitwert im Kündigungsschutzverfahren
Der Streitwert im Kündigungsschutzverfahren ist in der Regel das 3-fache Bruttomonatseinkommen (einfacher Kündigungsschutzantrag).
Beispiel: Verdient der Arbeitnehmer also € 2.000,00 brutto pro Monat, so beträgt der Streitwert € 6.000.00.
Ermittlung der Höhe der Anwaltsgebühren
Die Rechtsanwaltsgebühren können nun ermittelt werden. Man würde also im obigen Bespiel die Gebühren in Höhe von 2,5 bzw. 3,5 bei einem Streitwert in Höhe von € 6.000,00 ermitteln.
Hier über den Anwaltsgebührenrechner können die Gebühren ermittelt werden.
Übersicht über die Anwaltsgebühren bei Erhebung der Kündigungsschutzklage
Für eine schnelle Übersicht über voraussichtliche Rechtsanwaltsgebühren bei der Erhebung der Kündigungsschutzklage / Durchführung des Kündigungsschutzverfahrens hier eine kleine Übersicht, die der schnellen / groben Orientierung dient.
mtl. Verdienst AN brutto Gebühren ohne Einigung Gebühren mit Einigung
€ 500 € 336,18 € 461,13
€ 750 € 502,78 € 694,37
€ 1.000 € 586,08 € 810,99
€ 1.500 € 835,98 € 1.160,85
€ 2.000 € 1.029,35 € 1.431,57
€ 2.500 € 1.249,50 € 1.739,78
€ 3.000 € 1.359,58 € 1.893,89
€ 3.500 € 1.588,65 € 2. 214,59
€ 4.000 € 1.588,65 € 2.214,59
Wichtig ist, dass die Anwaltsgebühren etwas von den obigen Werten abweichen können, denn es können z.B. weitere Auslagen, z.B. durch Fahrkosten entstehen und darüber hinaus, kann es sein, dass der Anwalt mehrere Anträge im Kündigungsschutzverfahren stellt (wie z.B. den sog. Schleppnetzantrag und/ oder einen Weiterbeschäftigungsantrag), wodurch sich der Streitwert in der Regel erhöht. Die Gebühren können aber auch geringer sein, wenn z.B. das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers noch kein Jahr bestand, dann kann ebenfalls ein geringerer Streitwert durch das Arbeitsgericht festgesetzt werden.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Arbeitsrecht in Berlin – Kanzlei Berlin Marzahn-Hellersdorf (Zweigstelle)
Kostenfestsetzung im Arbeitsgerichtsverfahren der ersten Instanz?
21. Mai 2011 um 08:12 | Veröffentlicht in Arbeitsgericht, Kostentragung Arbeitsgericht, Kostentragung Arbeitsrecht | 2 KommentareSchlagwörter: Anwaltskosten, Arbeitsgericht, Erstattung, Erstattung von Reisekosten, erste Instanz Arbeitsgerichte, hypothetische Anwaltskosten, hypothetische Reisekosten, i. Instanz, Kostenfestsetzung, Kostenfestsetzung im Arbeitsgerichtsverfahren der ersten Instanz?, Kostenfestsetzungsantrag, Kostentragung, Reisekosten
Dass die Kostenfestsetzung im Verfahren vor dem Arbeitsgericht der ersten Instanz von der Festsetzung in Zivilsachen abweicht, hat jeder schon einmal gehört. Pauschal glaubt man, dass eine Kostenfestsetzung im Arbeitsgerichtsverfahren der 1. Instanz gar nicht möglich ist, da jede Seite die eigenen Kosten trägt und keine Kostenerstattung stattfindet. Dies ist so nicht ganz richtig.
Kostenfestsetzung – was geht nicht?
Nach § 12 a Abs.1 Satz 1 ArbGG besteht im Urteilsverfahren der ersten Instanz kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten.
Kostentragungspflicht - was ist erstattungsfähig?
Reisekosten, die eine Partei selbst zur Wahrnehmung ihrer Rechte entstehen, sind jedoch erstattungsfähig. Von daher ist falsch, dass es kein Kostenerstattung gibt.
Anwaltskosten – doch erstattungsfähig?
Die Anwaltskosten sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig, aber trotzdem kann es sein, dass das Arbeitsgericht einen Teil der Anwaltskosten für “erstattungsfähig” ansieht. Denn die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten sind im Rahmen der Erstattung hypothetischer Reisekosten der Partei erstattungsfähig. Faktisch heißt dies, dass die Partei – die nicht zum Gerichtstermin gefahren ist, da sie ihren Anwalt geschickt hat, einen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten hätte, die entstanden wären, wenn diese sich selbst vertreten hätte (hypothetischer Reisekosten). Diese Kosten sind erstattungsfähig. Der Anwalt kann diese Kosten im Rahmen eines Kostenfestsetzungsantrages beziffern und beantragen, die tatsächlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe der hypothetischen Reisekosten gegenüber der Gegenseite festsetzen zu lassen.
Kostentragung /Kostenerstattung im Verfahren vor dem Arbeitsgericht
19. März 2011 um 08:53 | Veröffentlicht in Arbeitsgericht, Kostentragung Arbeitsgericht, Kostentragung Arbeitsrecht | 4 KommentareSchlagwörter: Anwalt, Arbeitsgericht, Erstattung von Kosten, Kündigung, Kosten, Kostentragung im Verfahren vor dem Arbeitsgericht, Kostentragungspflicht, lohnklage, Rechtsanwalt, Rechtsschutz
Wer schon einmal ein Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht – z.B. eine Lohnklage oder eine Kündigungsschutzklage - hatte, wird sich vielleicht gewundert haben, dass er beim Rechtsanwalt über die Kostentragung im arbeitsgerichtlichen Verfahren belehrt wurde und beim Anwalt sogar die Belehrung unterschreiben musste. Was hat es mit der Kostentragung vor dem Arbeitsgericht auf sich?
Kostentragungspflicht nach § 12 a Abs. 1 ArbGG
Im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht der I. Instanz gibt es keinen Anspruch auf Kostenerstattung der gewinnenden Partei gegenüber der Partei, die das Verfahren verloren hat.
Voraussetzungen also:
- Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht
- in der ersten Instanz
Rechtsfolgen:
- keine Kostenerstattung
- auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis
- auf Erstattung der Anwaltskosten
Gesetzeswortlaut:
In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.
Hinweisweispflicht des Anwalts
Der Rechtsanwalt, der den Arbeitnehmer in der arbeitsrechtlichen Angelegenheit vertritt, muss diesem auf diesen Umstand hinweisen.
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – A- Martin
Kostentragung vor dem Arbeitsgericht – wer muss was zahlen?
7. Oktober 2010 um 10:06 | Veröffentlicht in Arbeitsrecht Berlin, Kostentragung Arbeitsgericht, Kostentragung Arbeitsrecht | 3 KommentareSchlagwörter: Anwalt Arbeitsrecht, Arbeitsgericht, Arbeitsgericht Berlin, Arbeitsrecht, Kostentragung Arbeitsrecht, Kostentragung vor dem Arbeitsgericht, Kostentragung vor dem Arbeitsgericht - wer muss was zahlen?
Kostentragung beim Arbeitsgericht – wer muss was zahlen?
Wer ein Arbeitsgerichtsverfahren betreiben will, zum Beispiel seinen Arbeitslohn einklagen oder eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht (z.B. in Berlin) einreichen möchte, möchte natürlich auch wissen, wie es mit der Kostentragung aussieht.
Kostenerstattung in der I. Instanz vor dem Arbeitsgericht
Anders als im normalen Zivilrechtsstreit muss im Verfahren vor den Arbeitsgerichten der ersten Instanz jeder seine eigenen Auslagen (Anwaltskosten) und Kosten der Zeitversäumnis tragen (§ 12 a ArbGG). Faktisch heißt dies, dass der Arbeitnehmer, den Kündigungsrechtsstreit gewinnt, trotzdem die eigenen Anwaltskosten tragen muss und nicht die Gegenseite.
Kostenerstattung im Arbeitsrecht in der II. Instanz
In der zweiten Instanz verbleibt es bei den allgemeinen Regeln. Hier muss der Verlierer die Kosten (auch die Anwaltskosten) des Obsiegenden tragen. Dies heißt aber nicht, dass sich damit etwas an der Kostentragung in der I. Instanz. Es bleibt auch beim Gewinnen der II. Instanz dabei, dass die Kosten der I. Instanz vor dem Arbeitsgericht jeder selbst trägt.
Kostentragung im außergerichtlichen Bereich im Arbeitsrecht
Obwohl § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz keine Regelung auf die Kostentragung / Kostenerstattung im außergerichtlichenBereich in Arbeitsrechtssachen enthält, ist allgemein anerkannt, dass es auch im außergerichtlichenBereich in arbeitsrechtlichen Fällen keinen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten gibt. Dies gilt, insbesondere auch dann, wenn die allgemeinen Regelung, wie z.B. Verzugsregeln, eine Kostenerstattung vorsehen.
Beispiel: Befindet sich der Arbeitgeber mit der Zahlung des Arbeitslohnes im Verzug, dann sind die Kosten des dann eingeschalteten Anwalts eigentlich als Verzugsschaden von der Gegenseite zu zahlen. Da hier aber der § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz (analog) Anwendung findet, gibt es keine Kostenerstattung, auch wenn dies manchmal von Anwälten behauptet wird.
Zwangsvollstreckungsverfahren und Kostenerstattung im Arbeitsrecht
Anders als im außergerichtlichen Bereich gilt § 12 a ArbGG im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht. Hier gibt es also einen Kostenerstattungspflicht durch den Vollstreckungsschuldner.
Arbeitsrecht Berlin – A. Martin
Muss der Anwalt bei der Kündigungsschutzklage auf die Kosten hinweisen?
14. Februar 2010 um 08:10 | Veröffentlicht in Arbeitsrecht Berlin, Kündigung, Kündigung Berlin, Kündigungsfristen, Kündigungsschutz Berlin, Kündigungsschutzklage Berlin, Kostentragung Arbeitsrecht | 2 KommentareSchlagwörter: Aufklärung Anwalt bei Kündigungsschutzklage, Aufklärungspflicht Kündigungsschutzklage, Kündigungsschutzklage Berlin, Kosten Kündigungsschutzklage, Kostenhöhe Kündigungsschutz, Muss der Anwalt bei der Kündigungsschutzklage auf die Kosten hinweisen?
Muss der Anwalt bei der Kündigungsschutzklage auf die Kosten hinweisen?
Häufig stellen sich Anwalt und Mandant die Frage, auf was sie im Erstgespräch hinweisen müssen bzw. auf was hingewiesen werden muss.
keine Kostenerstattung in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten
In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gibt es in Bezug auf die Kostenerstattung eine Besonderheit. Nach § 12 a ArbGG gibt es keine Kostenerstattung. Faktisch heißt dies, dass selbst beim vollständigen Gewinnen des Arbeitsrechtsstreits (z.B. Kündigungsschutzklage oder Klage auf Arbeitslohn) jede Partei seine eigenen Kosten trägt. Auf diese Besonderheit muss der Anwalt auch im Kündigungsschutzverfahren hinweisen, wenn der Mandant zur Erstberatung erscheint.
Hinweis auf Kosten bei der Erhebung der Kündigungsschutzklage?
Eine andere Frage ist aber, ob der Rechtsanwalt auch auf die Höhe der Anwaltsvergütung, die für die Erhebung der Kündigungsschutzklage anfällt, hinweisen muss?
Eine solche Hinweispflicht besteht auf jeden Fall, wenn der Auftraggeber – also der Mandant – nach den Kosten des Verfahrens fragt. Der Anwalt muss hier aufklären, welche Gebühren und in welcher Höhe diese Gebühren voraussichtlich entstehen.
Besteht eine Verpflichtung des Anwalts ungefragt auf die Gebührenhöhe hinzuweisen?
Ungefragt muss der Anwalt nur auf die Kosten der Kündigungsschutzklage hinweisen, wenn die Erhebung der Kündigungsschutzklage wirtschaftlich unsinnig wäre.
Anwalt A. Martin – Arbeitsrecht Berlin
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