Kündigung durch vorläufigen Insolvenzverwalter?

9. Oktober 2011 um 07:48 | Veröffentlicht in Insolvenz, Insolvenz des Arbeitgebers, Kündigung, Kündigungsbefugnis | Hinterlasse einen Kommentar
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Wird ein vorläufiger (schwacher) Insolvenzverwalter bestellt ( meist nachdem der Arbeitgeber die Insolvenz beantragt hat) , ordnet das Gericht oft Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf die Insolvenzmasse an. Die Frage ist dann, wer in dieser Phase zur Kündigung der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer berechtigt ist.

Kündigungsrecht im vorläufigen Insolvenzverfahren

Im vorläufigen Insolvenzverfahren kann der obige Frage nach der Kündigungsbefugnis erst sicher beantwortet werden, wenn der Beschluss des Insolvenzgerichtes bekannt ist.

Beschluss des Insolvenzgerichts

In der Regel ist der Arbeitgeber weiter zur Kündigung berechtigt und nicht der vorläufige schwache Insolvenzverwalter. Allerdings muss der Insolvenzverwalter zur Wirksamkeit der Kündigungen zustimmen. Die Anordnung durch das Gericht, dass Verfügungen über das Vermögen des Arbeitgebers der Zustimmung des Insolvenzverwalters bedürfen, hat nämlich auch Einfluss auf das Kündigungsrecht, da nach herrschender Meinung (BAG, Entscheidung vom 10.10.2002, ZIP 1161). eine Verfügung über das Vermögen des Schuldners/ Arbeitgeber vorliegt. Die Zustimmungserklärung des Insolvenzverwalters  ist in urkundlicher Form (also wenigstens Schriftform) beizufügen, ansonsten kann diese nach § 182 Abs. 3 BGB durch den Arbeitnehmer zurückgewiesen werden.

Fazit: Der Arbeitgeber kann weiter kündigen; der vorläufige Insolvenzverwalter muss aber der Kündigung zustimmen.

Ausnahme: Wenn das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter bereits mit Arbeitgeberfunktionen ausstattet, dann ist nur dieser zur Kündigung berechtigt.

Übrigens kann man als Arbeitnehmer auf dieser Seite www.insolvenzbekanntmachungen.de überprüfen, ob über das Vermögen des Arbeitgebers bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Arbeitnehmer sollte sich bereits dann zwingend über den Erhalt des sog. Insolvenzgeldes informieren und ggfs. das Arbeitsverhältnis kündigen, denn erstattet werden max. 3 Monate an Arbeitslohn.

Anwalt Martin – Berlin-Marzahn

Insolvenzgeld – was man wissen sollte!

3. Oktober 2009 um 07:24 | Veröffentlicht in Insolvenz, Insolvenz des Arbeitgebers, Insolvenzgeld | 7 Kommentare
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Insolvenzgeld – was man wissen sollte!

- Anwalt Arbeitsrecht Berlin -

Wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmeldet, dann steht der Arbeitnehmer zunächst mit leeren Händen da. Er meist mehrere Monate ohne Lohn gearbeitet und gehofft, dass sein Arbeitsplatz erhalten bleibt. Was tun?

Hier einige wichtige Antworten und zum Thema Insolvenzgeld:

Was ist Insolvenzgeld?

Das Insolvenzgeld ist eine Leistung der BfA. Das Insolvenzgeld wird als Lohnersatzleistung für den nicht gezahlten Lohn durch den Arbeitgeber der letzten 3 Monate gezahlt, sofern der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist, was bei der Insolvenz vermutet wird.

Wer zahlt das Insolvenzgeld aus?

Das Insolvenzgeld wird von der BfA gezahlt. Dabei ist dieses auf einen speziellen Antragsformular zu beantragen. Entsprechende Belege sind beizufügen.

Wann bekommt der Arbeitnehmer Insolvenzgeld?

Insolvenzgeld bekommt der Arbeitnehmer nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitslohn nicht gezahlt hat und dieser Insolvenz angemeldet hat oder der Betrieb faktisch stillgelegt ist (Betriebsstilllegung). Dies gilt auch für ausländische Insolvenzereignisse (Arbeitgeber im Ausland Insolvenz angemeldet).

Für welchen Zeitraum wird  dem Arbeitnehmer das Insolvenzgeld gezahlt?

Das Insolvenzgeld wird dem Arbeitnehmer maximal für den Zeitraum der letzten 3 Monate ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber keinen Lohn für diesen Zeitraum gezahlt hat. Wenn der Arbeitnehmer schon zuvor aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, dann gilt eine Ausnahme. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall für den Zeitraum der letzten 3 Monate, ab der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Insolvenzgeld bekommen.

Wer erhält Insolvenzgeld?

Nur Arbeitnehmer erhalten Insolvenzgeld. Wer Arbeitnehmer ist, dass bestimmt sich danach, ob der arbeitende Person persönlich abhängige Arbeit verrichtet hat.

Muss das Insolvenzgeld vom Arbeitnehmer beantragt werden oder wird es automatisch gewährt?

Das Insolvenzgeld muss vom Arbeitnehmer beantragt werden. Wird es nicht beantragt, dann bekommt der Arbeitnehmer kein Geld von der Agentur für Arbeit. Für den Antrag ist ein spezielles Formular zu nutzen, welches man bei jeder Agentur für Arbeit bekommen kann. Der Arbeitnehmer muss glaubhaft machen, dass er noch ausstehenden Arbeitslohn zu bekommen hat (Lohnbescheinigungen beifügen).

Gibt es eine Frist für die Beantragung des Insolvenzgeldes für den Arbeitnehmer?

Ja,  es gibt eine Frist. Diese beträgt 2 Monate ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Was ist, wenn man die Anmeldefrist aus Unkenntnis vom Insolvenzereignis versäumt hat?

Der Arbeitnehmer kann dann innerhalb von 2 Monaten ab Kenntnis von der Insolvenz den Antrag stellen, muss aber darlegen, weshalb er nichts vom Insolvenzereignis wusste.

Was wird von der Bundesangentur für Arbeit  an den Arbeitnehmer gezahlt?

Die Bundesagentur für Arbeit zahlt nur den Nettolohn und nicht den Bruttoarbeitslohn.

Anwalt Arbeitsrecht Berlin – A. Martin

Arbeitgeber in Insolvenz – was kann der Arbeitnehmer machen?

10. Juni 2009 um 08:10 | Veröffentlicht in Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Arbeitsrecht Berlin, außerordentliche kündigung, Insolvenz, Insolvenz des Arbeitgebers, Kündigung Berlin, Kündigungsschutzklage Berlin, Rechtsanwalt Berlin, Rechtsberatung Arbeitsrecht | 2 Kommentare
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Arbeitgeber in Insolvenz – was kann der Arbeitnehmer machen?

Insolvenz ist wohl zurzeit des meist gefürchtete Wort der Arbeitnehmer. Leider ist gerade in den Medien die Insolvenz von Firmen ständig present. Viele Arbeitnehmer wissen nicht, was bei der Insolvenz des Arbeitgebers geschieht.

1. Arbeitsverhältnis in der Insolvenz

Das Arbeitsverhältnis besteht zunächst trotz der Insolvenz weiter und wird nicht durch das Insolvenzverfahren beendet, § 108 InsO. Der Insolvenzverwalter hat zwar ein besonderes Kündigungsrecht muss aber erst davon Gebrauch machen. Bis dahin verbleibt es beim bisherigen Arbeitsverhältnis. Anstelle des Arbeitgeber tritt aber der Insolvenzverwalter, der mit der Bestellung als solcher die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers ausübt.

Eine Insolvenz muss nicht immer die Abwicklung und Zerschlagung der Firma und den Abbau von Arbeitsplätzen zur Folge haben. In einigen Verfahren kann der Insolvenzverwalter die Firma auch an einen Interessenten veräußern.

2. der Arbeitslohnanspruch in der Insolvenz

Ausstehender Arbeitslohn vor der Insolvenz des Arbeitgebers wird für den Zeitraum der letzten 3 Monaten vor der Insolenz als Insolvenzgeld (nicht Insolvenzausfallgeld) von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Gezahlt wird als Insolvenzgeld nur der Nettobetrag des Arbeitslohnes. Es ist ein Antrag durch den Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld (2 Monate Frist) zu stellen. Die Sozialversicherungbeiträge zahlt die Bundesagentur für Arbeit selbst.

Ausstehender Arbeitslohn nach der Insolvenzeröffnung ist eine einfache Insolvenzforderung, die nicht besonders bevorzugt behandelt wird. Arbeitet der Arbeitnehmer also während der Insolvenz, sollte er sich dessen bewusst sein und sich auf jeden Fall informieren. Häufig ist es aber so, dass der Insolvenzverwalter schon noch den vollen Lohn der Arbeitnehmer zahlen kann und zahlt. Man sollte sich aber trotzdem informieren.

3. Kündigung in der Insolvenz

In  der Insolvenz kann der Insolvenzverwalter die Arbeitsverhältnisse mit dem Arbeitnehmern mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende ordentlich kündigen, § 113 InsO. Wichtig ist, dass sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, muss der Insolvenzverwalter dieses beachten. Das heisst, dass eine Kündigung des Insolvenzverwalters  während der Insolvenz nicht ohne Weiteres wirksam sein muss. Der Arbeitnehmer kann sich gegen die Kündigung des Insolvenzverwalters  durch Erhebung einer Kündigungssschutzklage wehren. Dies  macht dann Sinn, wenn klar ist, dass die Gesellschaft des Arbeitgebers- mit weniger Belegschaft – weitergeführt werden soll. Die Kündigungsschutzklage richtet sich gegen den Insolvenzverwalter selbst und nicht gegen den Arbeitgeber.

Für den Insolvenzverwalter ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein außerordentlicher Kündigungsgrund, so dass eine Kündigung nur deshalb nicht außerordentlich möglich ist.

Rechtsanwalt A. Martin – Arbeitsrecht Berlin

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