BAG: Freistellung unter Anrechnung von Urlaub nach Kündigung kann problematisch sein!
21. Juli 2011 um 11:41 | Veröffentlicht in BAG, Bundesarbeitsgericht, Freistellung, Freistellung von der Arbeit, Urlaub | 3 KommentareSchlagwörter: Arbeitsgericht, BAG, Bundesarbeitsgericht, Bundesarbeitsgericht: Zweifel in der Freistellungserklärung gehen zu Lasten des Arbeitgebers, Freistellung unter Anrechnung von Urlaub nach Kündigung kann problematisch sein!, Freistellung Urlaub, Kündigung, kündigungsschutz, unter Anrechnung von Urlaub freistellen, Urlaubsfreistellung nach Kündigung
Kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis hat dieser meist kein Interesse mehr an der Erbringung der Arbeitsleistung und stellt diesen häufig – unwiderruflich – frei. Dabei wird häufig die Erklärung abgegeben, dass die Freistellung unter Anrechnung von Urlaub und Überstunden erfolgt. Eine solche pauschale Erklärung kann problematisch sein, da nicht ganz klar ist, welcher Urlaub hier genommen werden soll, so jedenfalls das Bundesarbeitsgericht.
Bundesarbeitsgericht: Zweifel in der Freistellungserklärung gehen zu Lasten des Arbeitgebers
Was war passiert? Arbeitgeber kündigt Arbeitnehmer. Die Kündigung erfolgte fristgerecht zum 31. März 2007 (ja so lange dauert es bis ein solches Verfahren beim BAG ist) und der Arbeitgeber stellte gleichzeitig den Arbeitnehmer „ab sofort unter Anrechnung Ihrer Urlaubstage von Ihrer Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge“ frei. Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Kündigung und erhob Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht. Als dann der Arbeitnehmer das Kündigungsschutzverfahren gewonnen hatte, wollte er vom Arbeitgeber den Resturlaub für das Kalenderjahr 2007 und argumentierte, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur für den Urlaubsanspruch bis zum 31.07.2007 freigstellt hatte aber nicht für den restlichen Jahresurlaub.
BAG – die Entscheidung
Das BAG (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Mai 2011 – 9 AZR 189/10 -) gab der Klage statt und führte aus:
” Die Freistellung des Arbeitnehmers zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub erfolgt durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers. Die Erklärung muss für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen, in welchem Umfang der Arbeitgeber die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers erfüllen will. Zweifel gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Denn als Erklärender hat er es in der Hand, den Umfang der Freistellung eindeutig festzulegen. Im Streitfall konnte der Kläger der Freistellungserklärung der Beklagten nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, ob die Beklagte ua. den vollen Urlaubsanspruch für das Jahr 2007 oder lediglich den auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007 entfallenden Teilurlaubsanspruch erfüllen wollte.”
Die Entscheidung spielt für die Praxis eine erhebliche Rolle, da fast immer eben solche allgemeinen Freistellungserklärungen vom Arbeitgeber abgegeben werden. Der Arbeitnehmer sollte trotzdem nicht vergessen den Urlaub dann noch während des Kündigungsschutzverfahrens bis zum Jahresende zu beantragen, so dass dieser nicht verfällt. Der Arbeitgeber sollte genau formulieren, ob er nur Teilurlaub gewähren /davon freistellen will oder den kompletten Jahresurlaub.
Rechtsanwalt Martin – Informationen zum Arbeitsrecht in Berlin
Muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die Suche nach einem neuen Job freistellen?
3. August 2010 um 07:05 | Veröffentlicht in Arbeitsrecht Berlin, Arbeitssuche, Freistellung, Freistellung von der Arbeit, Kündigung, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin | Hinterlasse einen KommentarSchlagwörter: Arbeitssuche Freistellung für Suche nach neuen Job, § 629 BGB, Freistellung nach Kündigung, Freistellung von der Arbeit, Jobsuche Freistellung Arbeit, Muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die Suche nach einem neuen Job freistellen?
Muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die Suche nach einem neuen Job freistellen?
Die Regelung des § 629 BGB ist auch unter Rechtsanwälten vielfach unbekannt. Danach muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach einer Kündigung die Möglichkeit geben eine neue Arbeitsstelle zu suchen und den Arbeitnehmer auf Verlangen hierzu von der Arbeit freistellen.
§ 629 BGB – Freistellung zur Stellensuche
Die Regelung des § 629 BGB lautet wie folgt:
“Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.”
Freistellung auf Verlangen des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer ist auf Verlangen freizustellen. Dies heißt nicht, dass er einfach der Arbeit fernbleiben kann. Die Freistellung wird durch den Arbeitgeber gewährt, wobei auf betriebliche Belange zu achten ist. Der Arbeitnehmer muss die Freistellung so rechtzeitig verlangen, dass sich der Arbeitgeber darauf einstellen können muss.
Wofür ist der Arbeitnehmer bei der Stellensuche freizustellen?
Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für sämtliche, im Zusammenhang mit der Suche nach Arbeit im Zusammenhang stehenden Aktivitäten. Dazu zählen:
- Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen
- das Aufsuchen der Agentur für Arbeit (!)
- Teilnahme an einen Eignungstest
Freistellung zur Arbeitssuche nach Kündigung
Der Anspruch auf Freistellung entsteht nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wobei es unerheblich ist, welche Seite das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Auch eine Änderungskündigung führt zum Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung, sofern der Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers nicht annimmt.
Vergütungspflicht des Arbeitgebers?
Während der Zeit der Freistellung besteht eine Vergütungspflicht des Arbeitgebers.
Wie lange muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer frei geben?
Wie lange der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung hat, ist generell schwer zu sagen. Es wird – neben dem tatsächlichen Bedarf – in der Regel auf die Dauer des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses abgestellt. Bei einem kurzen Beschäftigungsverhältnis bis zu einem Jahr ist ein Anspruch für mehrere Tage denkbar, bei längerer Beschäftigungsdauer sogar bis zu einer Woche denkbar.
Freistellung nach Kündigung – zulässig?
4. Oktober 2009 um 07:32 | Veröffentlicht in Freistellung, Kündigung Berlin, Urlaub | 5 KommentareSchlagwörter: Arbeitgeber Freistellung, Arbeitslohn Berlin, Überstunden und Freistellung, Freistellung Arbeitnehmer, Freistellung nach Kündigung - zulässig?, freistellung unter anrechnung von urlaub, Kündigung Berlin, Urlaub und Freistellung
Freistellung nach Kündigung – zulässig?
Häufig findet sich in Kündigungen des Arbeitgebers oder auch Schreiben kurz nach der Kündigung folgender Satz: “Ich stelle Sie – widerruflich – bis zum Ende der Kündigungsfrist unter Anrechnung von noch vorhandenen Urlaubsansprüchen und Überstunden mit sofortiger Wirkung frei.”. Arbeitnehmer fragen sich in dieser Situation häufig, ob eine solche Freistellung von der Arbeit – vor allem unter Anrechnung des Urlaubs – zulässig ist.
Freistellung durch den Arbeitgeber allgemein zulässig?
Die bezahlte Freistellung an sich nach der Kündigungserklärung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich zulässig. Der Arbeitnehmer hat in der Regel keinen Nachteil dadurch. Er bekommt seinen Arbeitslohn und muss nicht arbeiten. Die Anrechnung des Urlaubs ist eine andere Frage, die weiter unten als besondere Form der Freistellung noch erörtert wird.
Es gibt allerdings zwei Ausnahmen, bei denen eine Freistellung nicht zulässig ist.
Eine Freistellung ist unzulässig bei:
- Obsiegen des Kündigungsschutzprozesses durch den Arbeitnehmer
- offensichtlicher Unwirksamkeit der Kündigung
Unbezahlte Freistellung möglich?
Der Normalfall ist die bezahlte Freistellung von der Arbeit. Auf eine unbezahlte Freistellung muss sich der Arbeitnehmer nicht einlassen. Dies folgt aus der sog. Lehre vom Betriebsrisiko. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer einen funktionstüchtigen Arbeitsplatz und eben Arbeit zur Verfügung stellen. Macht er dies nicht, dann hat der Arbeitnehmer trotzdem einen Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohnes. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer gar nicht arbeitet, wenn der Arbeitgeber keine Arbeit hat oder den Arbeitnehmer nicht beschäftigen will.
Freistellung und Anrechnung von Überstunden
Die Freistellung unter Anrechnung der Überstunden ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich möglich. Dies gilt selbst dann, wenn die Freistellung widerruflich erfolgt. Der Arbeitgeber kann nämlich – seinem Weisungsrecht nach § 106 GewO gemäß – die zeitliche Lage des Abbau´s der Überstunden anordnen.
Freistellung unter Abgeltung des Urlaubsanspruches möglich?
Problematischer wird es, wenn es um den Urlaubsanspruch geht. Hier drückt die Rechtsprechung “beide Augen zu” und lässt eine unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung des Urlaubs zu. Sofern der Arbeitgeber – wie im obigen Beispielfall – aber die Freistellung widerruflich ausspricht, ist eine Anrechnung von Urlaub nicht zulässig. Gewährten Urlaub kann man im Normalfall eben nicht widerrufen, von daher sieht das BAG (BAG, Urteil v. 19.5.2009, 9 AZR 433/08) solche widerruflichen Freistellungen zwar als zulässig an, allerdings wird der Urlaub hier nicht aufgebraucht.
Freistellung und Krankheit?
Ist der Arbeitnehmer krank, dann ist eine Freistellung schon nicht möglich, da der Arbeitnehmer gar keine Arbeitsleistung erbringen kann. Eine Freistellung unter Anrechnung von Urlaub oder auch nur eine einfache Freistellung – egal ob widerruflich oder nicht – ist nicht zulässig und möglich.
Anwalt Berlin – Arbeitsrecht A. Martin
Freistellung von der Arbeit – was ist das?
24. Juni 2009 um 03:47 | Veröffentlicht in 1, Anwalt Arbeitsrecht Berlin, außerordentliche kündigung, Freistellung, Kündigung Berlin, Kündigungsschutz Berlin, Kündigungsschutzklage Berlin, Urlaub | 1 KommentarSchlagwörter: anderweitige Beschäftigung, bezahlte Freistellung, Freistellung, Freistellung und Kündigung, Freistellung und urlaub, Freistellungsanspruch, Kündigung, Lohnzahlung, unbezahlte Freiststellung
Freistellung von der Arbeit – was ist das?
Bei der Freistellung muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen. Freistellung ist etwas anderes als Urlaub. Beim Urlaubsanspruch besteht ein Anspruch auf Vergütung, bei der Freistellung muss dies nicht so sein.
Es gibt eine bezahlte und auch eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Der Arbeitnehmer hat häufig einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Freistellung von der Arbeit.
1. unbezahlte Freistellung
Fälle der unbezahlten Freistellung von der Arbeit sind z.B.:
- § 45 SGB V - Betreuung eines Kindes
- §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG - sechs Wochen vor bis acht Wochen nach Entbindung
- §§ 1, 10, 16a ArbPlSchG, § 78 ZDG - für Wehr- und Zivildienst.
- § 15 BEEG- unbezahlte Elternzeit für bis zu 36 Monate.
- § 3 Abs. 1 EFZG - Bei Arbeitsunfähigkeit für länger als sechs Wochen besteht
2. die bezahlte Freistellung
Praktisch bedentend ist der Fall der bezahlten Freistellung ist die Freistellung im Zusammenhang mit einer Kündigung des Arbeitgebers.
Der Arbeitgeber kann aber den Arbeitnehmer gegen Bezahlung freistellen.
Etwas anderes gilt nur
- bei offensichtlicher Unwirksamkeit der Kündigung oder
- Obsiegen des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess in der ersten Instanz.
Es stehen sich hier also der Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung und der Anspruch des Arbeitgebers auf Freistellung gegenüber.
Der Arbeitnehmer kann einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in einigen Sondersituationen haben, wenn ein nachvollziehbares Interesse besteht, so z.B. beim Erhalt des Wissens- und Kenntnisstandes in schnell sich wandelnden Branchen. Hier kann der Arbeitgeber dann nicht ohne weiteres Freistellen.
Freistellung und Urlaub:
Die Freistellung erfolgt nicht automatisch unter Anrechnungen des Resturlaubsanspruches bei der Freistellung nach der Kündigung. Dies muss ausdrücklich so erklärt werden.
Freistellung und anderweitige Beschäftigung
Während der Freistellung besteht (bei der Kündigung z.B.) der Anspruch auf Lohnzahlung fort. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer auch eine andere Beschäftigung aufnehmen ohne das er sich den Verdienst dafür auf seinen Lohn anrechnen lassen muss.
Rechtsanwalt A. Martin – Arbeitsrecht Berlin
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