Auslöse Bau nach dem BRTV-Bau – Was muss der Arbeitgeber zahlen?
3. Dezember 2009 um 06:46 | Veröffentlicht in 1, Auslöse, Bau, BRTV-Bau, Bundesrahmentarifvertrag Bau, Fahrkosten Bau | 12 KommentareSchlagwörter: Abwesenheitsgeld Bau, Auslöse Bau, BRTV-Bau, Bundesrahmentarifvertrag Bau, Fahrkosten Bau, Höhe Auslöse Bau, Tarifvertrag Bau Auslöse
Auslöse Bau nach dem BRTV-Bau – Was muss der Arbeitgeber zahlen?
Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) enthält wichtige Regelungen für Arbeitnehmer, die im Baubereich tätig sind.Unter anderem ist dort auch geregelt, welche Zahlung der Arbeitnehmer erhält, wenn er auf einer auswärtigen Baustelle tätig ist. Man spricht hier von der so genannten Auslöse.
Wichtig ist, dass es hier trotzdem noch eine Vielzahl anderer Tarifverträge mit Spezialregelungen gibt, so ist z.B. im Malertarifvertrag eine andere Regelung über die Auslöse enthalten als im BRTV-Bau.
BRTV-Bau – Auslöse für Bauarbeiter:
Die Auslöse ist geregelt in § 7 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV-Bau).
Wie hoch ist die Auslöse pro Tag?
Die auslöse beträgt pro Tag 34,50 €.
Wird die Auslöse gekürzt, wenn der Arbeitgeber die Übernachtung zahlt?
In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Auslöse pro Übernachtung um 6,50 € kürzen. Von daher würde diese Auslöse nur noch 28 € pro Tag betragen.
Sind in der Auslöse bereits die Fahrkosten enthalten?
Nein, die Fahrtkosten sind nicht enthalten. Wenn der Arbeitnehmer mit dem eigenen Kfz vom Wohnort zur Arbeitsstelle oder zurückfährt, hatte ein Anspruch auf eine Erstattung in Höhe von 0,15 € pro gefahrenen Kilometer. Zu beachten ist allerdings,dass kein Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten besteht,wenn der Arbeitnehmer eine kostenlose Beförderungsmöglichkeit hat. Für Fahrten zwischen den Baustellen ist sogar eine Erstattung in Höhe von 0,30 € pro Kilometer vorgesehen. Der gleiche Satz, also 0,30 € pro Kilometer, ist auch vorgesehen, bei Wochenendheimfahrten des Arbeitnehmers.
Bestehen noch weitere Ansprüche neben der Auslöse?
Neben der Auslöse kann der Arbeitnehmer -nicht nur Fahrkosten- sondern auch einen (zusätzlichen) Tag der bezahlten Freistellung erhalten, wenn er wenigstens 8 Wochen ununterbrochen auf einer Baustelle tätig ist,die mehr als 250 km vom Betrieb entfernt ist. Ist die Baustelle mehr als 500 km vom Betrieb entfernt, erhält der Arbeitnehmer pro 8 Wochen sogar zwei Tage bezahlt frei.
Gelten die obigen Ausführungen für alle Arbeitnehmer im Baubereich?
Zu beachten ist hier, dass es im Bundesrahmentarifvertrag Bau weitere Ausnahmen und Einschränkung gibt. Eine wichtige Ausnahme ist die,dass es für den Raum Berlin eine Sonderregelung in Bezug auf die Wegekostenerstattung gibt. Hierüber wird zu einem späteren Zeitpunkt berichtet. Darüber hinaus gibt es für weitere Branchen (z.B. Maler) auch andere Regelungen für die Auslöse auf dem Bau, sofern ein eigener allgemeinverbindlicher Tarifvertrag existiert.
Arbeitsrecht Berlin – Rechtsanwalt A. Martin
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