Erkrankung während eines unbezahlten Urlaubs

1. August 2010 um 08:33 | Veröffentlicht in Entgeltfortzahlung, Urlaub, Urlaubsabgeltung, Urlaubsanspruch | 2 Kommentare
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Erkrankung während eines unbezahlten Urlaubs

Kann der Arbeitnehmer bei einer Erkrankung während eines unbezahlten Urlaubs Lohnfortzahlung verlangen?

Lohnfortzahlung im unbezahlten Urlaub?

Während des unbezahlten Sonderurlaubs ist der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht gegenüber dem Arbeitgeber befreit. Er schuldet keine Arbeit, hat aber andererseits auch keinen Anspruch auf Lohnzahlung. Dies heißt auch, dass der Arbeitnehmer bei Erkrankung im unbezahlten Urlaub grundsätzlich keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber hat.

Ausnahme vom Grundsatz – keine Lohnfortzahlung bei Erkrankung im unbezahlten Urlaub?

Vom obigen Grundsatz gibt es allerdings eine Ausnahme. Die Rechtsprechung gewährt dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Sonderurlaub, wenn dieser dazu dient, dem Arbeitnehmer, eine längere, zusammenhängende Erholungszeit zu verschaffen. Dies kann dann z.B. der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer zunächst einen bezahlten Erholungsurlaub genommen und hat und in unmittelbaren Anschluss einen unbezahlten Urlaub – ebenfalls zu Erholungszwecken – nimmt. Wenn der Arbeitnehmer in diesem Fall schon während des bezahlten  Urlaubs erkrankt, dann hat er auch während des unbezahlten Urlaubs einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Arbeitsrecht Berlin – RA A. Martin

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Entgeltfortzahlung an Feiertagen

24. Mai 2010 um 09:08 | Veröffentlicht in Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Arbeitslohn, Arbeitslohn Berlin, Arbeitsrecht, Entgeltfortzahlung, Feiertag, Feiertagslohn, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin | Hinterlasse einen Kommentar
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Entgeltfortzahlung an Feiertagen

Wer aufgrund eines Feiertages als Arbeitnehmer frei hat, hat in der Regel trotzdem einen Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohnes. Hier soll nun etwas genauer ausgeführt werden.

gesetzliche Grundlagen für die Entgeltfortzahlung an Feiertagen

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung an Feiertagen ist geregelt im Entgeltfortzahlungsgesetz.

In § 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes heiß es:

I. Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

Kann der Arbeitgeber den Anspruch arbeitsvertraglich ausschließen?

Der Anspruch ist nicht abdingbar, was in § 12 des Entgeltfortzahlungsgesetzes geregelt. Dies gilt sowohl für den Arbeitsvertrag, als auch für den Tarifvertrag oder durch Betriebsvereinbarung.

gesetzlicher Feiertag

Die gesetzlichen Feiertage sind die Feiertage, die sowohl im Bundes- als auch im Landesrecht als Feiertage festgelegt sind. Entscheidend ist hierfür das Recht, das am Arbeitsort gilt. Dies entspricht in der Regel dem Betriebssitz, muss es aber nicht. Wird ein Arbeitnehmer für einen längeren Zeitraum in ein anderes Bundesland entsandt, dann gilt das Recht am Arbeitsort.

Geltungsbereich

Voraussetzung für den Zahlungsanspruch ist, dass ein Arbeitsverhältnis oder ein Ausbildungsverhältnis besteht. Für freie Mitarbeiter oder für Selbstständige findet die Regelung keine Anwendung. Den Anspruch haben aber auch Aushilfs- und Teilzeitkräfte. Für Teilzeitkräfte gilt der Anspruch dann, wenn am Feiertag regelmäßig zu arbeiten gewesen wäre.

Keinen Anspruch auf die Abgeltung des Feiertags hat der Arbeitnehmer, dessen Dienstplan an diesem Tag einen freien Tag vorsieht. Voraussetzung ist, dass der Dienstplan von der Feiertagsruhe unabhängig ist, ansonsten könnte der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers aushebeln, was durch das Gesetz ja verboten ist.

Krankheit und Feiertag

Ist der Arbeitnehmer am Feiertag krank, dann steht dem Arbeitnehmer an diesem Tag die Entgeltfortzahlung in Höhe des Feiertagsentgelts zu.

Höhe des Feiertagsentgelts

Der Arbeitgeber muss die Vergütung zahlen, die der Arbeitnehmer ohne Feiertag erhalten hätte. Es gilt hier das sog. Entgeltausfallprinzip.

Überstunden sind zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer diese ohne den Feiertag geleistet hätte.

Bei stärkeren Verdienstschwankungen ist ein größerer Bezugszeitraum zu wählen.

Spesen und Aufwendungen sind nicht zu zahlen, es sei denn, dass diese eine verdeckte Vergütung enthalten (als immer höher bemessen sind als die tatsächlichen Aufwendungen) .

Anwalt Arbeitsrecht – Rechtsanwalt Arbeitsrecht in Berlin – A. Martin

Entgeltfortzahlung bei Aids?

26. März 2010 um 08:09 | Veröffentlicht in Arbeitsrecht Berlin, Entgeltfortzahlung, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin | 1 Kommentar
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Entgeltfortzahlung bei Aids?

Der Arbeitgeber hat nur im Fall der unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit den Lohn (im Rahmen von § 3 EFZG) fortzuzahlen. Verschuldet der Arbeitnehmer grob fahrlässig seine Arbeitsunfähigkeit selbst, dann besteht ein Lohnfortzahlungsanspruch nicht. Ein solches grobes Verschulden kann z.B. bei einem Verkehrsunfall infolge Trunkenheit vorliegen.

Wie ist die Situation aber bei der Aidserkrankung?

Nur aufgrund der Erkrankung des Arbeitnehmers an Aids kann nicht automatisch von einem Verschulden des Arbeitnehmers ausgegangen werden. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn nachweisbar bekannt ist, dass der Arbeitnehmer sich durch ein besonders leichtfertiges oder gar vorsätzliches Verhalten angesteckt hat. Ein solcher Nachweis dürfte dem Arbeitgeber aber in der Regel sehr schwer fallen, da dieser im Normalfall keinen Einblick in die Intimsphäre seines Arbeitnehmers hat.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin

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