Entfernung einer Abmahnung nach Ende des Arbeitsverhältnisses?

18. Mai 2011 um 12:38 | Veröffentlicht in Abmahnung, Entfernung Abmahnung, Entfernungsklage | 1 Kommentar
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Der Arbeitnehmer hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht einen Anspruch Entfernung einer unberechtigten Abmahnung aus der Personalakte (§§ 242, 1004 BGB). Gilt dies auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses?

Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Entfernungsklage

Ist das Arbeitsverhältnis bereits beendet, dann besteht zunächst kein Rechtsschutzbedürfnis des Arbeitnehmers auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, da der Arbeitnehmer ja nicht mehr dort arbeitet und keine “arbeitsrechtlichen Nachteile” mehr von der Abmahnung ausgehen. Eine Kündigung des alten Arbeitsverhälnisses ist ja dann nicht mehr möglich. Eine Entfernungsklage hätte also kaum Erfolg.

Anders wäre dies nur, wenn der Arbeitnehmer – und dies muss er darlegen und ggfs. nachweisen- noch nachteilige Folgen von der Abmahnung auch für die neue Arbeitsstelle ausgehen(z.B. wenn die Abmahnung dort bekannt ist und negative Folgen drohen).  Solche Fälle werden aber in der Praxis selten vorkommen.

Anmerkung: Das LAG Berlin-Brandenburg sieht dies nun anders und meint – unter Verweis auf das BAG – dass kein besonders Rechtsschutzbedürfnis mehr vorliegen muss.

Anwalt A. Martin

Abmahnung – Entfernung aus der Personalakte

28. März 2010 um 11:03 | Veröffentlicht in Abmahnung, Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Arbeitsrecht Berlin, Entfernung Abmahnung, Rechtsanwalt Berlin, Rechtsberatung Arbeitsrecht | 1 Kommentar
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Abmahnung – Entfernung aus der Personalakte

- Anwalt Arbeitsrecht Berlin – Rechtsanwalt Martin -

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte, sofern diese zu Unrecht vom Arbeitgeber erteilt wurde. Das Bundesarbeitsgericht leitet den Anspruch des Arbeitnehmers aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in  Bezug auf Ansehen, soziale Geltung und berufliches Fortkommen des Arbeitnehmers her.Mit einem objektiv rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers hat dieser in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB einen Anspruch auf Widerruf beziehungsweise Beseitigung der Beeinträchtigung, nämlich der Abmahnung. Das Bundesarbeitsgericht überträgt dem Arbeitgeber eine entsprechende Fürsorgepflicht und führt als Anspruchsgrundlage die §§ 12,862, 1004 BGB analog ein (BAG  Entscheidung vom 13.4.1988-5 AZR 537/86, NZA 1988,654).

Wie lange hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte?

Der Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte des Arbeitnehmers besteht nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht in der Regel kein Anspruch mehr darauf, eine zu Unrecht erteilte Abmahnung aus der Personalakte entfernen zu lassen. In Ausnahmefällen kann aber ein solcher Anspruch dennoch bestehen, wenn die Abmahnung den Arbeitnehmer auch noch nach dem Beendigungszeitpunkt noch belastet und schädigt ( BAG, Entscheidung 14.09.1994 -5 AZR 632/93, NZA 1995,220).

Kann der Anspruch auf Entfernung der Abmahnung durch eine Ausschlussfrist entfallen?

Der Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte des Arbeitnehmers entfällt normalerweise nicht durch eine tarifliche Ausschlussfrist (Ausschlussfristen des BRTV-Bau).

Wer ist zum Ausspruch der Abmahnung berechtigt?

Die zum Ausspruch einer Abmahnung berechtigte Person ist in der Regel diejenigen, welche aufgrund ihrer Aufgabenstellung befugt ist, dem Arbeitnehmer verbindliche Weisungen bezüglich der Art, der Zeit und des Ortes der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit zu erteilen.

Kann sich eine bereits erteilte Abmahnung durch Zeitablauf erledigen?

Die bereits erfolgte Abmahnung kann sich unter Umständen durch Zeitablauf erledigen und wirkungslos werden. Schon allein aufgrund dieser zeitlichen Erledigung besteht ein Anspruch auf  Entfernungder Abmahnung aus der Personalakte. Es gibt allerdings keine feste Regelfrist, wonach die Abmahnung verbraucht ist. Häufig wird von einer Frist von 2-3 Jahren gesprochen, allerdings hat das Bundesarbeitsgericht dies so nicht bestätigt und stellt stets auf die Schwere der Pflichtverletzung ab.

Anwalt Arbeitsrecht Berlin – A. Martin

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