Arbeitsrecht für Arbeitgeber – die Kündigung per E-Mail

19. Februar 2011 um 08:22 | Veröffentlicht in Arbeitgeber, Arbeitsrecht, Arbeitsrecht für Arbeitgeber, E-Mail, Schriftform | 6 Kommentare
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Es kommt manchmal vor, dass der Arbeitgeber aufgrund eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers meint, dass er das Arbeitsverhältnis mit diesem sofort beenden müsse (verhaltensbedingte Kündigung). Was liegt da näher, als den “kurzen Weg” zu wählen und schnell mal per E-Mail das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Irgendwann hat der Arbeitgeber mal gehört, dass eine Kündigung schriftlich erfolgen soll und da man ja die E-Mail schreibt und nicht “ausspricht”, muss ja diese Schriftform gewahrt sein.

 

Vorsicht bei vorschnellem Handeln – verhaltensbedingte Kündigung

Um beim obigen Fall – der verhaltensbedingten Kündigung – zu bleiben. Der Arbeitgeber sollte sich vor vorschnelles Handeln in acht nehmen. Häufig ist eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung aufgrund eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers nicht möglich. Es ist äußerst unangenehm, wenn der Arbeitgeber dann später den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen muss und den Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht verliert.

 

Kündigung per E-Mail

Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber können das Arbeitsverhältnis nur wirksam schriftlich kündigen. Geregelt ist dies im Paragrafen 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 623 BGB regelt:

“Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.


E-Mail = elektronische Nachricht – keine Schriftform

Eine Kündigung per E-Mail wahrt die Schriftform nicht. Die E-Mail ist eine elektronische und keine schriftliche Erklärung. Die Schriftform ist die urkundliche Gestaltung einer Willenserklärung oder eines Rechtsgeschäftes durch Text und Unterschrift. Dem genügt die E-Mail nicht.

Die elektronische Form (die Anforderungen hierzu siehe in § 126 a BGB) ist ausgeschlossen.

Anwalt Arbeitsrecht- Rechtsanwalt Martin

BAG – Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Internet und E-Mail!

2. Oktober 2010 um 07:11 | Veröffentlicht in Arbeitgeber, Betriebsrat, E-Mail, Internet, Internetzugang | Hinterlasse einen Kommentar
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BAG – Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Internet und E-Mail!

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob nicht nur der Betriebsrat an sich, sondern auch einzelne Betriebsratsmitglieder einen Anspruch auf einen eigenen Internetzugang und auch auf die Einrichtung eigener E-Maila-Adressen haben.

Betriebsrat und Internet – eine lange Geschichte

Das BAG hatte sich schon mehrmals mit der Frage des Anspruches auf Internetzugang  des Betriebsrates auseinandersetzen müssen. Anders als zuvor, war nun die Frage, was das einzelne Betriebsratsmitglied verlangen kann.

Anspruch auf eigenen Zugang

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 7 ABR 80/08) entschied hier zu Gunsten der einzelnen Betriebsratsmitglieder.

Es führt dazu aus:

“Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher – anders als die Vorinstanzen – den Anträgen eines Betriebsrats stattgegeben, der vom Arbeitgeber für sämtliche Mitglieder die Eröffnung von Zugängen zum Internet sowie die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen verlangt hat. Berechtigte Kosteninteressen des Arbeitgebers standen dem Verlangen nicht entgegen, da die Betriebsratsmitglieder alle an PC-Arbeitsplätzen beschäftigt sind, so dass es lediglich der Freischaltung des Internets und der Einrichtung einer E-Mail-Adresse bedarf.”

A. Martin

Kündigung per E-Mail wirksam?

1. Dezember 2009 um 06:55 | Veröffentlicht in 1, Arbeitgeberkündigung, Arbeitnehmerkündigung, E-Mail, Kündigung, Kündigung Berlin | 7 Kommentare
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Kündigung per E-Mail wirksam?

Die geschäftliche Korrespondenz per E-Mail nimmt immer mehr zu. Verträge kann man (fast immer) per E-Mail schließen, weshalb nicht auch das Arbeitsverhältnis per E-Mail kündigen?

Arbeitgeberkündigung und Arbeitnehmerkündigung per E-Mail möglich?

Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber können nur wirksam schriftlich kündigen. Geregelt ist dies in § 623 BGB. Dort heißt es:

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Die Schriftform ist eine zwingende Wirksamkeitsvorraussetzung für jede Kündigung, egal von welcher Seite. Eine Kündigung per E-Mail wahrt von daher die Schriftform nicht. Die E-Mail ist eine Erklärung in elektronischer Form. Die elektronische Form (die Anforderungen hierzu siehe in § 126 a BGB) ist ausgeschlossen. Von daher kann eben nicht wirksam per E-Mail das Arbeitsverhältnis gekündigt werden.

Folge: Die Kündigung ist unwirksam.

Mündliche Kündigung,Kündigung per Fax und SMS ebenfalls unwirksam?

Die obigen Ausführungen gelten auch für Kündigungen per SMS, per Fax oder mündliche Kündigungen. All dies wahrt die Schriftform nicht. Solche Kündigungen des Arbeitsverhältnis sind unwirksam und beenden dieses nicht oder – auch einen solchen Fall hatte ich schon – für eine Kündigung, die in einem Chat elektronisch ausgesprochen wurde.

Schriftform für die Kündigung durch Vereinbarung im Arbeitsvertrag aufhebbar?

Nun könnte man auf die Idee kommen das Schriftformerfordernis per Arbeitsvertrag aufzuheben, dann wäre ja theoretisch auch eine Kündigung per E-Mail möglich? Dies geht aber nicht. Es handelt sich hier um zwingendes Gesetzesrecht, dass durch den Arbeitsvertrag nicht aufgehoben werden kann. Eine solche Vereinbarung wäre also ebenfalls unwirksam.

Treuwidrigkeit – Berufung auf den Formmangel

Das Arbeitsgericht Düsseldorf (20.12.2011, 2 CA 5676/11) hat entschieden, dass es nicht treuwidrig ist, sich auf das Schriftformerfordernis zu berufen, wenn beide Parteien Kenntnis vom Formmangel hatten.

Kündigungsschutzklage gegen Kündigung per E-Mail erheben?

Gegen die Kündigung per E-Mail ist die Erhebung der Kündigungsschutzklage möglich. Es gilt hier allerdings dies Klagefrist von 3 Wochen (§ 4 KSchG) nicht, da dort von einer “schriftlichen Kündigung” die Rede ist. Von daher kann hier auch noch nach dem Ablauf der 3-Wochenfrist die Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erhoben werden. Trotzdem rate ich dazu – sicherheitshalber – innerhalb von 3 Wochen nach dem Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage einzureichen.

Arbeitsrecht Berlin- Anwalt A. Martin

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