Das Beschäftigungsdatenschutzgesetz kommt!
5. November 2010 um 07:57 | Veröffentlicht in Beschäfitungsdatenschutzgesetz, Datenschutz, Datenschutzgesetz | Hinterlasse einen KommentarSchlagwörter: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Arbeitsrecht, ärztliche Untersuchungen (vor Einstellung), Beschäftigungsdatenschutzgesetz, Datenerhebung, Datenerhebung während des Arbeitsverhältnisses, Pflichtverletzungen, Regelungen, Schutz, Straftaten, Voraussetzungen
Das Beschäftigungsdatenschutzgesetz kommt!
Gesetzesentwurf zur Regelung des Beschäftigungsdatenschutzgesetzes wurde bereits vom Bundeskabinett am 25.08.2010 2010 beschlossen. Damit dürfte klar sein, dass das Beschäftigungsdatenschutzgesetz bald ein Thema sein dürfte, mit dem sich vor allem Arbeitgeber auseinanderzusetzen haben.
vorgesehene Regelungen des Beschäftigungsdatenschutzgesetzes
Das Beschäftigungsdatenschutzgesetz sieht eine Vielzahl von Regelungen zum Schutz des Arbeitnehmers vor. Der Gesetzgeber sieht vor, den Anwendungsbereich bereits für den Zeitraum vor der Einstellung des Arbeitnehmers des Gesetzes zu öffnen.
Datenerhebung vor der Einstellung des Arbeitnehmers
Vor Begründung des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitgeber folgende Daten des potenziellen Arbeitnehmers speichern:
- den den Namen,
- die Anschrift,
- die Telefonnummer
- die E-Mail-Adresse
- rassistische und ethnische Herkunft
- Religion oder Weltanschauung
- Behinderung
- sexuelle Identität
- Gesundheit
- Vermögensverhältnisse
- Vorstrafen
- laufende Ermittlungsverfahren (unter Umständen aber erlaubt)
Datenerhebung während des Arbeitsverhältnisses
- Erhebungs-,
- Melde-,
- Auskunfts-,
- Offenlegungs-,
- oder Zahlungspflichten
- bei der veranlassten Vermutung von schwerwiegenden Verletzungen oder Straftaten, die zur einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würden
- zur Aufdeckung von Straftaten oder schwerwiegender Pflichtverletzungen
Datenschutz für Arbeitnehmer – was wird die Neuregelung bringen?
1. September 2010 um 09:24 | Veröffentlicht in Datenschutz, Datenschutzgesetz, Videoüberwachung | Hinterlasse einen KommentarSchlagwörter: Arbeitnehmerschutz, Bundesregierung, Datenschutz, Datenschutz für Arbeitnehmer - was wird die Neuregelung bringen?, Datenschutzgesetz, Gesetz zum Schutz der Daten von Arbeitnehmern, Gesetzentwurf zum Datenschutz, heimliche Videoüberwachung
Datenschutz für Arbeitnehmer – was wird die Neuregelung bringen?
Der Datenschutz für Arbeitnehmer soll erweitert werden. Der Gesetzgeber will hier die Notbremse ziehen um Skandale, die sich in der Vergangenheit zum Thema “Mitarbeiterüberwachung” , ereignet haben, zukünftig zu vermeiden.
Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Datenschutz für Arbeitnehmer beschlossen
Nach vielem Hin und Her und Kritik aus allen Lagern (Arbeitnehmer,Arbeitgeber,Datenschützer) hat die Bundesregierung nun den Gesetzesentwurf für einen besseren Datenschutz für Arbeitnehmer beschlossen. Zukünftig soll es für Arbeitgeber schwieriger Daten der Arbeitnehmer zu erheben und zu verwenden. Dies gilt insbesondere auch für die Datenerhebung im Zusammenhang mit der Überwachung von Arbeitnehmern (z.B. durch Videoaufzeichnungen).
Kritik am Gesetzentwurf
Wie bereits ausgeführt, gibt es Kritik von “allen Seiten”. Das Arbeitgeberlager kritisiert, dass mit dem Gesetzesentwurf die Aufklärung von Straftaten (z.B. durch heimliche Videoüberwachung) unnötig erschwert würde. Weiter wird kritisiert, dass viele Regelungen im Gesetzesentwurf weiterhin sehr schwammig seien und es auch möglich sein müsste, im Betrieb abweichende Betriebsvereinbarungen zu schließen. Auch müsste der Arbeitgeber die Möglichkeit haben den betrieblichen E-Mailverkehr zu überwachen.
Vonseiten linker Parteien ist zu hören, dass ebenfalls die fehlende “Greifbarkeit” der Regelungen vermißt wird. Auch seien die Regelungen zwecklos, da angemessene und abschreckende Sanktionen nicht geregelt wurden.
Hauptpunkte des Gesetzesentwurfs
Wichtige Punkte des Gesetzesentwurfs sind:
- generelles Verbot der heimlichen Videoüberwachung
- offene Videoüberwachung nur in bestimmten Bereichen + Information der Mitarbeiter
- Arbeitgeber dürfen zur Beurteilung von Bewerbern nicht auf Daten aus sozialen Netzwerken zurückgreifen
- Gesundheitsprüfung einer einen Job sollen unter bestimmen Voraussetzungen möglich sein/ der Arbeitgeber bekommt vom Ergebnis der Prüfung aber nur eine gekürzte Information über die Eignung
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin
siehe auch: Arbeitnehmerdatenschutz jetzt im Bundesdatenschutzgesetz und neue datenschutzrechtliche Vorgaben für Arbeitgeber
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