Kann ein abgelehnter Bewerber die Nennung des Ablehnungsgrundes verlangen?
10. September 2010 um 10:58 | Veröffentlicht in AGG, Auskunft, BAG, Bewerber, Bewerbung, Bundesarbeitsgericht, Entschädigung | Hinterlasse einen KommentarSchlagwörter: AGG, AGG (allgemeine Gleichbehandlungsgesetz), AGG - Rechte des abgelehnten Bewerbers, Bundesarbeitsgericht, Entschädigung, EuGH, Kann ein abgelehnter Bewerber die Nennung des Ablehnungsgrundes verlangen?, Schadenersatz, Vorlage EuGH AGG
Kann ein abgelehnter Bewerber die Nennung des Ablehnungsgrundes verlangen?
Wer sich bewirbt und dann nicht genommen wird, der möchte natürlich auch wissen, weshalb nicht. Häufig vermuten Arbeitnehmer, die alle Voraussetzungen für eine Stelle haben, dass sie diskriminiert wurden. Diskriminierungsgründen können z.B. das Alter, das Geschlecht oder aber auch die Herkunft sein. Das AGG (allgemeine Gleichbehandlungsgesetz) verbietet eine solche Diskriminierung ausdrücklich und räumt dem Bewerber Entschädigungsansprüche ein. Woher soll aber der Bewerber wissen, ob er tatsächlich diskriminiert wurde, wenn der potenzielle Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, mitzuteilen, nach welchen Auswahlkriterien er hier vorgegangen ist und wer anstelle des Arbeitnehmers eingestellt wurde.
Auskunftsanspruch nach dem AGG
Das AGG selbst sieht einen solchen Auskunftsanspruch des Bewerbers nicht vor. Dies sieht das Bundesarbeitsgericht (BAG) so. Das BAG hatte in einem Fall, bei dem eine 50-jährige Softwareentwicklerin, die aus Russland stammte, keine Anstellung und auch keine Auskunft über die Gründe der Versagung bekam, auf Entschädigung klagte, kein Auskunftsrecht der Bewerberin gesehen (BAG, Entscheidung vom 20.05.2010, 8 AZR 287/08),
Vorlage durch das BAG zum EuGH
Damit war der Fall aber noch nicht zu Ende. Das Bundesarbeitsgericht verneinte zwar nach dem nationalen Recht (AGG) eine solche Auskunftspflicht, da hier aber eine Verletzung von Europarecht in Betracht kam, legte das Bundesarbeitsgericht dieses Problem dem EuGH zur Entscheidung vor.
Es bleibt abzuwarten, was der EuGH entscheiden wird.
A. Martin – Rechtsanwalt
Handgeschriebener Lebenslauf – Einholung eines graphologischen Gutachtens zulässig?
19. März 2010 um 06:31 | Veröffentlicht in Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Bewerbung, graphologisches Gutachten, Rechtsberatung Arbeitsrecht | Hinterlasse einen KommentarSchlagwörter: Arbeitsrecht Berlin, Bewerber - handgeschriebener Lebenslauf, grafologisches Gutachten Arbeitgeber, graphologisches Gutachten, Schadenersatz graphologisches Gutachen Bewerbung
Handgeschriebener Lebenslauf – Einholung eines graphologischen Gutachtens zulässig?
- Arbeitsrecht Berlin – Rechtsanwalt A. Martin -
Es ist immer noch üblich, dass Arbeitgeber als Bewerbungsvoraussetzung einen handgeschriebenen Lebenslauf verlangen. Wenn dem so ist, sollte der Arbeitnehmer aufhorchen, denn es kann sein, dass der Arbeitgeber – gerade bei Führungspositionen – ein graphologisches Gutachten einholen möchte. Dies kommt häufiger vor, als man denkt. Die Frage stellt sich nun, ob der Arbeitgeber dies überhaupt darf?
Zustimmung über Einholung eines graphologischen Gutachtens
Das Bundesarbeitsgericht hat bereits entschieden, dass grundsätzlich die Einholung von graphologischen Gutachten zulässig ist (BAG, Entscheidung vom 16.09.1982, AP BGB §123, Nr. 24). Allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer zuvor zugestimmt hat. Die Einholung von solchen Gutachten ohne Zustimmung ist schlichtweg unzulässig.
Einige Arbeitgeber meinen aber, dass in der einfachen Übersendung des handgeschriebenen Lebenslaufes bereits eine stillschweigende Einwilligung zur Durchführung eines graphologischen Gutachtens liegt. Dies meint auch das Arbeitsgericht München (Entscheidung vom 14.04.1975, in NJW 1975, 1908). Hier kommt es auf den Einzelfall an. Wenn zum Beispiel der Arbeitgeber vor der Übersendung (als Hinweis für die Bewerber) mitgeteilt hat, dass ein graphologisches Gutachten eingeholt wird oder werden kann, dann ist die Übersendung des handgeschriebenen Lebenslaufes in der Regel die Zustimmung zur Einholung eines solchen Gutachtens.
Holt der Arbeitgeber ohne Zustimmung ein graphologisches Gutachten ein, dann macht er sich nach den §§ 823, 253 Abs. 2 BGB schadenersatzpflichtig.
RA A. Martin – Kanzlei Berlin
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