“Ausbeutung” – menschenverachtende Jagd auf Kranke” – Kündigung unwirksam!

17. Februar 2010 um 04:30 | Veröffentlicht in Beleidigung Arbeitgeber, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin, verhaltensbedingte Kündigung | Hinterlasse einen Kommentar
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“Ausbeutung” – menschenverachtende Jagd auf Kranke” – Kündigung unwirksam!

- Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – Anwalt A. Martin-

Erstaunlich ist, dass viele Arbeitsgerichte bei Vermögensschädigungen des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer (Stichwort: “Bagatellkündigung) kleinlich sind, bei Meinungsäußerungen über den Arbeitgeber aber eine erstaunliche Großzügigkeit an den Tag legen. So auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.

Beleidigung des Arbeitgebers im Internet:

Ein langjährig beschäftigter Arbeitnehmer aus der Automobilbranche äußerte sich gegenüber seinen Arbeitgeber wie folgt:

„In dieser Sache richten wir uns an die Arbeiter und die breite Bevölkerung.
Wir greifen die verschärfte Ausbeutung an und weisen die Angriffe auf die politischen und gewerkschaftlichen Rechte zurück. Wir lehnen die menschenverachtende Jagd auf Kranke ab.“

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis aufgrund dieser Äußerungen verhaltensbedingt durch außerordentliche Kündigung. Der Arbeitnehmer wehrte sich dagegen durch eine Kündigungsschutzklage.

Nach langjähriger Auseinandersetzung unterlag der Arbeitgeber.

Das Landesarbeitsgericht Baden – Württemberg Urteil 10.02.2010 (2 Sa 59/09).  dazu aus:

“Die Berufungskammer ist der Auffassung, dass die verhaltensbedingte Kündigung der Beklagten unwirksam ist. Der dem Kläger zuzurechnende Internetbeitrag ist vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt und verletzt nicht seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Äußerungen des Klägers im Zusammenhang mit den (gerichtlichen) Auseinandersetzungen der Parteien zu sehen sind.

Die Äußerungen des Klägers rechtfertigen auch nicht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung auf Antrag des Arbeitgebers. Eine Gesamtbewertung der Äußerungen und des Verhaltens des Klägers lässt nicht erkennen, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit der Parteien nicht mehr zu erwarten ist.”

Verhältnisse am Arbeitsplatz mit Kz verglichen – fristlose Kündigung!

5. Juni 2009 um 03:40 | Veröffentlicht in Abfindung Berlin, Abmahnung, Anwalt Arbeitsrecht Berlin, außerordentliche kündigung, Beleidigung Arbeitgeber, Kündigung Berlin, Kündigungsschutz Berlin, Kündigungsschutzklage Berlin, Rechtsanwalt Berlin, verhaltensbedingte Kündigung | 3 Kommentare
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Verhältnisse am Arbeitsplatz mit Kz verglichen – fristlose Kündigung!

Es kommt schon mal vor, dass Arbeitnehmer mit den Verhältnissen am Arbeitsplatz unzufrieden sind. Diesen Unmut kann man durchaus auch gegenüber dem Arbeitgeber äußern, sofern die Kritik sachlich und nachvollziehbar ist.

Wer aber seinen Arbeitsplatz mit den Verhältnissen im Konzentrationslager vergleicht, riskiert die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber. 

Dies entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 29.08.2006 – Az.: 6 Sa 72/06):

Ein Arbeitnehmer hat während eines Personalgespräches eine Abmahnung überreicht bekommen. Er weigerte sich die Abmahnung anzunehmen, worau hin im der Arbeitgeber “die Abmahnung über den Tisch zugeworfen habe”, daraufhin äußerte der Arbeitnehmer „Ist das hier Konzentrationslager oder was?“ und damit die betrieblichen Verhältnisse mit dem nationalsozialistischen System und den verbrecherischen Verhältnissen in einem Konzentrationslager verglichen.

“Dies stellte nach Auffassung des Gerichts eine grobe, durch die Meinungsfreiheit nicht gedeckte Beleidigung des Arbeitgebers dar. Derartige Beleidigungen berechtigten den Arbeitgeber regelmäßig auch ohne vorherige Abmahnung zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung.

Auch eine spätere Äußerung des Arbeitnehmers “Er habe dies nicht so gemeint.” führte nicht mehr dazu, dass der Arbeitgeber sein Meinung ändert, er kündigte außerordentlich und fristlos. Der Arbeitnehmer erhob daraufhin Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht und unterlage im Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht. Eine Abfindung hat der Arbeitnehmer natürlich nicht erhalten.

Rechtsanwalt A. Martin – Berlin

siehe auch hier Kündigung Berlin

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