Wer darf auf dem Bau kündigen?
5. Juni 2010 um 07:51 | Veröffentlicht in Bau, Bau-Kuendigung, Kündigung, Kündigungsschutz Berlin, Kündigungsschutzklage, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin | Hinterlasse einen KommentarSchlagwörter: Baukündigung, Bauleiter, Kündigung Arbeitnehmer Bau, Kündigung Bau, Kündigungsbefugnis, Kündigungsberechtigung, Kündigungserklräung, Kündigungsschutz Bau, Kündigungsschutzklage Baubereich, Polier, Prokurist Befugnis zur Kündigung, Vollmacht und Kündigung, Wer darf auf dem Bau kündigen?, Zurückweisung einer Kündigung nach § 174 BGB
Wer darf auf dem Bau kündigen?
Gerade der Bau ist ein hartes Geschäft. Hier werden häufiger Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern ausgesprochen, schon allein aufgrund der schwierigen Wirtschaftslage.
Die Frage ist,welche Personen zur Kündigung berechtigt sind?
Kündigungsbefugnis Bau – allgemein
Die Wirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses setzt zivilrechtlich die Befugnis der kündigenden Person zur Kündigung voraus.
in Betracht kommende Personen
Im Baubereich handeln für andere Firmen häufig eine Vielzahl an Personen, wie Prokuristen, Bauleiter, Poliere etc., die häufig auch Kündigungserklärungen unterzeichnen. Der Arbeitnehmer weiß häufig nicht,ob diese Personen überhaupt zur Kündigung berechtigt sind.
in der Regel berechtigte Personen mit Kündigungsbefugnis
Folgende Personen sind in der Regel zum Ausspruch der Kündigung berechtigt.
- bei Einzelfirma (Arbeitgeber) – der Firmeninhaber
- bei juristischer Person (z.B. GmbH/AG)- das vertretungsberechtigte Organ (Geschäftsführer)
- Vertreter des Arbeitgebers (Bevollmächtigte)
- Prokuristen (Eintragung der Prokura erfolgt im Handelsregister)
- Leiter der Personalabteilung (in der Regel auch ohne Verweis der Vollmacht)
- Handlungsbevollmächtigten (im Zweifel – Kündigung zurückweisen und Vollmacht verlangen!)
- Mitarbeiter mit entsprechender Vollmacht (im Zweifel – Kündigung zurückweisen und Vollmacht verlangen!)
in der Regel nicht berechtigte Personen mit Kündigungsbefugnis
Folgende Personengruppen sind in der Regel nicht ohne Weiteres zur Kündigung berechtigt:
- Personalsachbearbeiter (ohne nachgewiesene Vollmacht)
- Bauleiter (Bauleiter sind in der Regel technische Angestellte)
- Poliere (üben in der Regel keine Personalleitungsfunktionen aus)
- Lohnbuchhalter (in der Regel nur Lohnbuchhaltung)
- Arbeitskollegen
Wichtig ist aber, dass jeder er oben genannten Personengruppen zur Kündigung berechtigt ist, wenn diese die Berechtigung nachweisen kann, z.B. durch die Vorlage über Vollmacht oder dem Arbeitnehmer die Bevollmächtigung bekannt ist. In diesem Fall kann sogar ein Arbeitskollege die Kündigung aussprechen (mit Vollmacht des Arbeitgebers).
Rechtsfolgen der Kündigung durch eine zur Kündigung nicht berechtigte Person
Erfolgt die Kündigung durch eine nicht berechtigte Person – die sich als Bevollmächtigter des Arbeitgebers ausgibt – hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit diese Kündigung nach § 174 BGB unverzüglich zurückzuweisen, sofern eine Vollmacht der Kündigung (aus der sich die Berechtigung ergibt) nicht beigefügt wurde. Wenn der Arbeitnehmer die Bevollmächtigung kannte, ist eine Zurückweisung der Kündigung nicht möglich.
Die Vorschrift lautet:
§ 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
Unverzüglich heißt, ohne schuldhaftes Zögern und nicht “sofort”. Dem Arbeitnehmer kann eine Überlegungsfrist bis zu einer Woche zustehen.
Tipp: Der Arbeitnehmer sollte unverzüglich nach Erhalt der Kündigung prüfen,ob die kündigende Person zum obigen Personenkreis gehört. Bestehen hieran Zweifel und war eine Vollmacht nicht im Original beigefügt, sollte die Kündigung unverzüglich zurückgewiesen werden. Wichtig ist, dass damit die Kündigung nicht aus der Welt ist! Der Arbeitnehmer muss trotzdem Kündigungsschutzklage erheben,wenn er sich gegen die Kündigung wehren möchte, ansonsten bringt die Zurückweisung nichts.
Rechtsanwalt A. Martin – Arbeitsrecht Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf
siehe auch “Kündigungsfristen auf dem Bau“
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