Bis wann kann ein Auflösungsantrag im Kündigungsschutzprozess gestellt werden?

10. November 2010 um 06:51 | Veröffentlicht in Auflösungsantrag | 1 Kommentar
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Bis wann kann ein Auflösungsantrag im Kündigungsschutzprozess gestellt werden?

Die Kündigungsschutzklage lautet auf Feststellung, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat und ggfs. auf Weiterbeschäftigung. Wenn es zwischen den Parteien vor dem Arbeitsgericht zu keiner Einigung kommt, kann man unter Umständen (beidseitig) dennoch die Zahlung einer Abfindung erreichen durch erfolgreiche Stellung eines sog. Auflösungsantrages.

Voraussetzungen des Auflösungsantrages

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz sind für den Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Auflösungsantrag:

  • das Arbeitsgericht stellt fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgelöst wurde
  • und dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist

 

Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz sind für den Arbeitgeber die Voraussetzungen für den Auflösungsantrag:

  • das Arbeitsgericht stellt fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung  aufgelöst wurde
  • Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienende weitere Zusammenarbeit zwischen den Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht erwarten lassen

Zeitpunkt der Antragstellung

Der Auflösungsantrag bedarf keiner speziellen Form und kann jederzeit zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht gestellt werden. Die Antrag kann sogar noch in der Berufungsinstanz bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Arbeitsrecht Berlin- Anwalt Martin- Marzahn

 

Der Auflösungsantrag im Kündigungsschutzverfahren – Beispiele!

20. Juni 2010 um 09:42 | Veröffentlicht in Auflösungsantrag, Kündigung Berlin, Kündigungsschutz Berlin, Kündigungsschutzklage, Kündigungsschutzklage Berlin | 6 Kommentare
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Der Auflösungsantrag im Kündigungsschutzverfahren – Beispiele!

Viele Arbeitnehmer meinen, dass sie bei Erhebung der Kündigungsschutzklage automatisch eine Abfindung bekommen. Dies ist nicht richtig. Nach dem Gesetz besteht nur in wenigen Ausnahmefällen ein Anspruch auf Abfindung. Das Arbeitsgericht selbst spricht eine Abfindung auch nur in wenigen Fällen zu. Der Anwendungsfall, bei dem das Arbeitsgericht dem Arbeitnehmer eine Abfindung zuspricht, ist der, dass der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber einen so genannten Auflösungsantrag stellen. Ein solcher Auflösungsantrag sollte gut überlegt und gut begründet sein. Der Arbeitnehmer wird dies im Regelfall nicht schaffen. Sinnvolles dabei auf jeden Fall die Beauftragung eines Rechtsanwaltes im Kündigungsschutzverfahren, der sich im Arbeitsrecht auskennt.

Auflösungsantrag-was ist das?

Wenn sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Arbeitgebers mittels Kündigungsschutzklage wehrt, beantragte er regelmäßig festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung aufgelöst wurde und über das Kündigungsdatum hinaus angekündigt fortbesteht. Das Arbeitsgericht wird dann im Urteil-wenn nicht zuvor eine Einigung getroffen wird-feststellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde oder fortbesteht. Häufig ist aber das Ziel des Arbeitnehmers nicht beim Arbeitgeber weiterzuarbeiten, sondern eine Abfindung zu bekommen. In den meisten Fällen erreicht der Arbeitnehmer dieses Ziel dadurch, dass er die Kündigungsschutzklage erhebt und der Arbeitgeber von sich aus dann – zum Beispiel in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht – eine Abfindung anbietet. Bitte der Arbeitgeber allerdings keine Abfindung an, dann bleibt dem Arbeitnehmer in der Regel nur noch eine Möglichkeit an eine Abfindung zukommen, nämlich durch Stellung eines so genannten Auflösungsantrages.

Stellt der Arbeitnehmer den Auflösungsantrag, dann kann das Gericht das Arbeitsverhältnis durch Urteil auflösen und dem Arbeitnehmer eine Abfindung zusprechen, sofern die Kündigung unberechtigt war. Der Auflösungsantrag ist also ein Antrag des Arbeitnehmers (aber auch des Arbeitgebers) auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Arbeitsgericht gegen Zahlung einer Abfindung.

Wie lautet ein Auflösungsantrag?

Ein Auflösungsantrag des Arbeitnehmers könnte also lauten:

“Es wird beantragt,  das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird, gegen Zahlung einer Abfindung des Beklagten an den Kläger, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber die Summe von ……………….  nicht unterschreiten sollte, zum …………. aufgelöst. “

Kann man immer einen Auflösungsantrag stellen?

Das Problem ist, dass ein erfolgreicher  Auflösungsantrag immer einen Auflösungsgrund voraussetzt. Es muss schlichtweg für den Arbeitnehmer nicht mehr zumutbar sein beim Arbeitgeber zu arbeiten. Die Kündigung für sich ist dafür nicht ausreichend. Selbst wenn die Kündigung unberechtigt ist. Es müssen also zusätzliche Gründe vorliegen, die es dem Arbeitnehmer unzumutbar machen weiter für den Arbeitgeber zu arbeiten.

Erforderlich sind daher Gründe, welche schwerwiegend sind und sich auf die gesamte zukünftige Dauer des Arbeitsverhältnisses derart auswirken, dass sich daraus eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ergibt.

Gründe für einen Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

Gründe hierfür können sein:

  • Beleidigung durch den Arbeitgeber
  • Betrugsvorwurf durch den Arbeitgeber
  • konkrete Anhaltspunkte für eine zukünftige Benachteiligung des Arbeitnehmers bei Rückkehr in den Betrieb
  • nachvollziehbare Befürchtung des Arbeitnehmers bei Rückkehr nicht ordnungsgemäß durch seine Arbeitskollegen behandelt zu werden
  • rassistische Äußerung des Arbeitgebers über den Arbeitnehmer

Rechtsanwalt Martin-Arbeitsrecht Berlin

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