Darf der Arbeitgeber kündigen, wenn der Arbeitnehmer nicht abends arbeiten will?
11. November 2010 um 08:22 | Veröffentlicht in Arbeitsverweigerung | 1 KommentarSchlagwörter: Arbeitsrecht in Berlin, Ausnahmen vom Kündigungsrecht des Arbeitgebers?, bis 20 Uhr, Kündigung wegen Arbeitsverweigerung, Ladenöffnungszeiten, längere Arbeitszeiten, verhaltensbedingte Kündigung, Weigerung am Abend zu arbeiten = Kündigungsgrund?
Darf der Arbeitgeber kündigen, wenn der Arbeitnehmer nicht abends arbeiten will (Ladenöffnungszeiten)?
Gerade in Großstädten, wie in Berlin, ist es häufig so, dass Kunden Geschäfte mit längeren Ladenöffnungszeiten bevorzugen, da diese dann noch nach der Arbeit einkaufen können. Viele Geschäfte haben von daher schon bis 20 Uhr abends geöffnet. Für den Arbeitnehmer heißt dies, dass sich seine Arbeitszeiten in den Abend verlagern. Wenn nun der Arbeitgeber auf die Idee kommt den Laden länger zu öffnen, stellt sich die Frage, ob der dann – wenn der Arbeitnehmer sich weigert abends zu arbeiten – das Arbeitsverhältnis kündigen kann.
Weigerung am Abend zu arbeiten = Kündigungsgrund?
Die Entscheidung des Unternehmers sein Geschäft länger zu arbeiten, kann vom Arbeitnehmer nicht in Frage gestellt werden. Die Arbeitnehmer müssen grundsätzlich auch mit einer “Verschiebung bzw. Verlängerung der Öffnungszeiten” rechnen und die Arbeit dann auch notfalls am Abend verrichten und sich anpassen. Verweigert der Arbeitnehmer die Arbeit am Abend, so ist dies grundsätzlich ein Kündigungsgrund. Der Arbeitgeber kann also hier – verhaltensbedingt – das Arbeitsverhältnis kündigen. Es liegt ein Fall von Arbeitsverweigerung vor, der zur Kündigung berechtigt.
Ausnahmen vom Kündigungsrecht des Arbeitgebers?
Eine Ausnahme kann gelten, wenn eine besondere Härtesituation für den Arbeitnehmer vorliegt, die ein arbeiten am Abend unzumutbar macht. Wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel zwingend sein Kind am Abend betreuen muss und keine andere Möglichkeit der Kinderbetreuung besteht.
Arbeitsverweigerung – darf der Arbeitgeber außerordentlich kündigen?
23. Juni 2010 um 10:06 | Veröffentlicht in Arbeitsverweigerung, außerordentliche kündigung | 2 KommentareSchlagwörter: Arbeitsrecht und Arbeitsverweigerung, Arbeitsverweigerung - darf der Arbeitgeber außerordentliche kündigen?, Arbeitsverweigerung Abmahnung, Arbeitsverweigerungsrecht, Überstunden, Blau machen, Folgen, fristlose Kündigung, Internet, Kündigung, Kündigungsgrund und Arbeitsverweigerung, Krank machen, Lohnrückstand Zurückbehaltungsrecht
Arbeitsverweigerung – darf der Arbeitgeber außerordentlich kündigen?
Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Arbeitsverweigerung vorwirft, denkt der Arbeitnehmer meist sofort an eine außerordentliche (fristlose) Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.
Darf der Arbeitgeber aber wirklich bei einer Arbeitsverweigerung sofort fristlos / außerordentlich kündigen?
Arbeitsverweigerung – was ist das?
Eine Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht erfüllen will und seine Arbeit nicht aufnimmt oder nicht zu Ende bringt. Dabei genügt es auch schon, wenn der Arbeitnehmer Nebenpflichten aus dem Vertrag nicht erbringt. Zunächst muss aber erst einmal ermittelt werden, wozu der Arbeitnehmer verpflichtet ist. Dies ergibt sich grundsätzlich aus dem Arbeitsvertrag. Eine Arbeitsverweigerung kann demnach nur vorliegen, wenn der Arbeitnehmer auch rechtlich zur zugewiesenen Arbeit verpflichtet ist. Dies kann im Einzelfall problematisch sein.
Überstunden und Arbeitsverweigerung?
Eine Arbeitsverweigerung kann auch vorliegen, wenn der Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden verpflichtet ist, aber die Ableistung der Überstunden unberechtigt verweigert.
Arbeitsverweigerung und Abmahnung
Die Arbeitsverweigerung muss im Normalfall vom Arbeitgeber zunächst abgemahnt werden. Ohne vorherige Abmahnung ist die außerordentliche Kündigung wegen der Arbeitsverweigerung in den meisten Fällen unwirksam. Mit der Abmahnung soll dem Arbeitnehmer nochmals sein Fehlverhalten vor Augen geführt werden. Wenn der Arbeitgeber hier trotzdem ohne Abmahnung außerordentlich das Arbeitsverhältnis kündigt, sollte der Arbeitnehmer die Kündigung auf jeden Fall über einen Rechtsanwalt (Arbeitsrecht) überprüfen lassen und im Zweifelsfall eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.
Arbeitsverweigerung und außerordentliche Kündigung
Die Arbeitsverweigerung kann einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB darstellen und als so eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Hier ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer bewusst und nachhaltig nicht leisten will. Außerdem ist erforderlich, dass dem Arbeitgeber die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Eine nachhaltige (beharrliche) und bewusste Arbeitsverweigerung – so dass eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich ist – kommt in der Praxis seltener vor – als man dies meinen würde. Wichtig ist, dass ein solcher Fall in der Praxis nicht so häufig vorkommt bzw. schwer nachweisbar ist. Der Arbeitgeber hat bei einer außerordentlichen Kündigung wegen Arbeitsverweigerung ohne vorherige Abmahnung meist nicht besonders gute Karten. Die Arbeitsgerichte setzen die Meßlatte hier relativ hoch und entscheiden oft zu Gunsten der Arbeitnehmer.
Grenzfälle der Arbeitsverweigerung
In der übermäßigen privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit kann man bereits eine Arbeitsverweigerung sehen ( BAG, Urteil v. 27.4.2006, 2 AZR 386/05) , während der Rechtsprechung die Verweigerung an einem Personalgespräch teilzunehmen keine Arbeitsverweigerung sein soll (BAG, Urteil v. 23.6.2009, 2 AZR 606/08) . Problematisch sind auch immer die Fälle des sog. Krank-Machens. Wenn der Arbeitnehmer dies zuvor ankündigt, kann unter Umständen bereits eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Aber auch hier kommt es auf den Einzelfall an.
Recht auf Arbeitsverweigerung?
Der Arbeitnehmer kann auch ein Recht auf Verweigerung der Arbeiten haben. Solche Gründe für eine Arbeitsverweigerung können z.B. sein:
- Arbeitsverweigerung aus Gewissensgründen (Werbung für Abtreibung oder Waffen)
- Arbeitsverweigerung aus religösen Gründen (Tragen von religiösen Symbolen)
- Arbeitsverweigerung beim rechtmäßigen Arbeitskampf (Streik)
- Arbeitsverweigerung bei unzulässigen Anweisungen des Arbeitgebers (“Putzen Sie mal die Toilette”")
- Arbeitsverweigerung, sofern ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers besteht (z.B. kein sicherer Arbeitsplatz/ Werkzeug oder Vergütung nicht gezahlt)
- Arbeitsverweigerung bei Gesundheitsgefahr für den Arbeitnehmer
Für Arbeitgeber ist von daher wichtig, dass vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung erfolgt und nur in Ausnahmefällen ist eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt.
Anwalt A. Martin – Arbeitsrecht Berlin
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