Arbeitsunfall und Schmerzensgeld – LAG Berlin

15. November 2010 um 12:10 | Veröffentlicht in Arbeitsunfall, Schmerzensgeld | Hinterlasse einen Kommentar
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Arbeitsunfall und Schmerzensgeld – LAG Berlin

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte sich mit der Frage – die schon oft entschieden wurde – auseinanderzusetzen, ob ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegenüber dem Arbeitgeber hat. Das Thema Schmerzensgeld bei Arbeitsunfällen wird von viele Arbeitnehmer falsch beurteilt.

Sachverhalt – Schmerzensgeld und Arbeitsunfall

Ein Arbeitnehmer arbeitete bei einem großen Automobilhersteller und erlitt dort einen Arbeitsunfall. Er prallte mit dem Kopf gegen eine – an einem Kran aufgehängte – ungefähr 250 kg schwere Schraubmaschine und war daraufhin mehrere Monate krank geschrieben. Nach dem Unfall erhöhte der Arbeitgeber die Sicherheitsvorschriften für den Arbeitsbereich des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer erhob daraufhin eine Klage zum Arbeitsgericht Berlin und verlangte 10.000,00 Euro Schmerzensgeld.

die Entscheidung des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wies die Klage ab. Es wies darauf hin, dass nach § 104 Abs. 1 SGBVII grundsätzlich Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber ausgeschlossen sind.

Wortlaut § 104 Abs. 1 SGV VII

Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben.

Faktisch hat der Arbeitnehmer nur dann einen denkbaren Anspruch auf Schmerzensgeld gegenüber dem Arbeitgeber, wenn dieser vorsätzlich den Unfall herbeigeführt hat. Dies wird häufig von Arbeitnehmern übersehen. Selbst bei grober Fahrlässigkeit besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld. Während in anderen Ländern (USA) viel Geld mit Arbeitsunfällen verdient wird, sind diese in Deutschland für den Arbeitnehmer nicht “finanziell ergiebig”.

Begründung des LAG Berlin zum Ausschluss des Anspruches auf Schmerzensgeldes

Das LAG Berlin – Entscheidung vom 1.06.2010 – AZ  12 SA 320/10 – führte dazu aus:

“Der Kläger ist gesetzlich Versicherter. Eine Haftung der Beklagten für Personenschäden anlässlich der Arbeitsverrichtung setzt daher gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII voraus, dass der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Dies ist auch nach dem zweitinstanzlichen Vortrag des Klägers nicht ansatzweise ersichtlich. Dabei gibt es schon keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte Sicherungs- und Unfallverhütungsmaßnahmen unterlassen hat, schließlich hat der Kläger den Vortrag der Beklagten, wonach die Schraubmaschine durch den jeweils damit arbeitenden Monteur in die für ihn passende Position gebracht wird, nicht bestritten. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, weil allein der Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften kein vorsätzliches Verhalten indiziert. Vielmehr ist ein Arbeitsunfall nur dann vorsätzlich herbeigeführt worden, wenn dieser gewollt und für den Fall seines Eintritts gebilligt worden war, das heißt die vorsätzliche Pflichtverletzung mit einer ungewollten Unfallfolge ist mit einem gewollten Arbeitsunfall nicht gleich zu behandeln (BAG vom 19. Februar 2009, 8 AZR 188/08, NZA-RR 2010, 123 mit umfangreichen Nachweisen). Danach dürfte die Beklagte nicht nur vorsätzlich Unfallverhütungsmaßnahmen unterlassen, sondern müsste den Eintritt des Unfalles gebilligt haben. Selbst wenn sie den Eintritt des Unfalls für nicht unwahrscheinlich gehalten hätte, wäre dennoch anzunehmen, dass sie dabei gehofft hat, dass kein Unfall passieren werde (vgl. BAG a.a.O. m.w.Nw.). Der Kläger hat keinerlei Tatsachen vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die Beklagte mit einem Unfalleintritt bewusst gerechnet hat und ihn in Kauf nehmen wollte. Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des Personenschadens ist daher gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII gesetzlich ausgeschlossen.”

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin

Haftung des Arbeitnehmers beim Arbeitsunfall

25. Juni 2010 um 08:13 | Veröffentlicht in Arbeitsunfall, Schadenersatz, Schmerzensgeld | Hinterlasse einen Kommentar
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Haftung des Arbeitnehmers beim Arbeitsunfall

Verursacht ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, bei dem Arbeitskollegen oder auch der Arbeitgeber verletzt werden, stellte die Frage, ob der Arbeitnehmer zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Schadenersatz/Schmerzensgeld beim Arbeitsunfall durch den Arbeitnehmer

Nach deutschem Recht ist es so,das bei einem Arbeitsunfall, der durch einen Arbeitnehmer verursacht wird und welcher zur Schädigung von Arbeitskollegen oder Schädigung des Arbeitgebers führt, eine Haftung für Personenschäden einschließlich für Schmerzensgeld und für die Beschädigung oder Verlust von Hilfsmitteln unter folgenden Bedingungen ausgeschlossen ist:

  • der Arbeitsunfall wurde nicht vorsätzlich herbeigeführt
  • es handelt sich auch nicht um einen Wegeunfall (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII)

Wird der Arbeitsunfall allerdings vorsätzlich herbeigeführt, dann haftet der Arbeitnehmer auch für Personenschäden gegenüber Arbeitskollegen und gegenüber dem Arbeitgeber.

Arbeitskollegen sind nicht nur diejenigen Personen, die im selben Betrieb arbeiten, sondern auch Personen, wie zum Beispiel Leiharbeiter oder sogar betriebsfremde Personen, wenn sie nur ganz kurzfristig wie ein Arbeitnehmer für den Betrieb tätig sind.

Ein Wegeunfall ist nicht der so genannte Betriebswegeunfall, also der Unfall auf dem Betriebsgelände.

Anwalt Berlin – Arbeitsrecht

Schmerzensgeld bei Arbeitsunfällen?

21. August 2009 um 06:31 | Veröffentlicht in Arbeitsunfall, Schmerzensgeld | 15 Kommentare
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Schmerzensgeld bei Arbeitsunfällen?

Das Thema Schmerzensgeld bei Arbeitsunfällen ist bei Arbeitnehmern immer noch angesagt. Häufig wird hier irrig angenommen, dass der Arbeitgeber bei jeden schuldhaft herbeigeführten Arbeitsunfall ein Schmerzensgeld an den Arbeitnehmer zu zahlen hat.

Arbeitsunfall und Schmerzensgeld

Grundsätzlich gilt hier:

Erleidet ein Arbeitnehmer einen Personenschaden im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit beim Arbeitgeber, hat er grundsätzlich keinen Ersatzanspruch gegen diesen, sondern allein gegenüber der Berufsunfallversicherung.

Im Verhältnis zum Arbeitgeber und gegenüber anderen Kollegen gilt die Haftungsfreistellungen nach §§ 104 ff. SGB VII. Danach haftet der Arbeitgeber auf Schmerzensgeld gegenüber dem Arbeitnehmer, wenn er schuldhaft den Unfall herbeigeführt hat (z.B. der Arbeitnehmer arbeitet mit unsicheren Werkzeug/Arbeitsplatz). Dies reicht allein nicht aus.

Nur wenn man dem Arbeitgeber direkten Vorsatz nachweisen kann, besteht hier ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegenüber dem Arbeitgeber.

Das Bundesarbeitsgericht( BAG Urteil vom 19.02.2009 – 8 AZR 188/08) führt dazu in einer neuen Entscheidung aus:

“Zunächst legt das Landesarbeitsgericht einen zutreffenden Beurteilungsmaßstab bei der Prüfung an, ob der Beklagte zu 1) vorsätzlich gehandelt hat. So ist die Annahme des Berufungsgerichts zutreffend, dass allein der Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften kein vorsätzliches Verhalten indiziert, sondern dass ein Arbeitsunfall nur dann vorsätzlich herbeigeführt worden ist, wenn dieser gewollt und für den Fall seines Eintritts gebilligt worden war. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Danach verbietet es sich, die vorsätzliche Pflichtverletzung eines Schädigers mit einer ungewollten Unfallfolge mit einem gewollten Arbeitsunfall iSd. § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO (in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung)gleichzubehandeln. “

Rechtsanwalt A. Martin Arbeitsrecht Berlin

Arbeitsschutz – Gibt es ein Recht auf Verlassen des Arbeitsplatzes?

5. Juli 2009 um 08:35 | Veröffentlicht in 1, Arbeitsschutz, Arbeitsunfall, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin | Hinterlasse einen Kommentar
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Arbeitsschutz – Gibt es ein Recht auf Verlassen des Arbeitsplatzes?

Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers besteht darin seine Arbeitsleistung zu erbringen. Dafür bestimmt er seinen Arbeitslohn. Es sind aber Fälle denkbar, in denen der Arbeitnehmer die den Arbeitsplatz verlasen darf und die Arbeit verweigern kann, zumindest an einen bestimmten Arbeitsplatz.

Recht zum Verlassen des Arbeitsplatzes

§ 9 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes gibt dem  Arbeitnehmer ein sofortiges Recht seinen Arbeitsplatz zu verlassen. Eigentlich richtet sich diese Vorschrift an den Arbeitgeber, der es ermöglichen muss, dass der Arbeitnehmer bei Gefahr den Arbeitsplatz sofort verlassen kann. Die Rechtsprechung sieht diese Norm aber auch als Recht des Arbeitnehmers die Arbeit sofort einzustellen und den Arbeitsplatz zu verlassen, sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen sicheren Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Der Arbeitnehmer muss nicht an einen Arbeitplatz arbeiten, der nicht den Arbeitsschutzvorschriften entspricht.

Der Arbeitgeber darf auch keinen Druck ausüben, um den Arbeitnehmer zu veranlassen an einen solchen unsicheren Arbeitsplatz zu arbeiten.

Rechtsanwalt A. Martin – Arbeitsrecht Berlin

Arbeitsunfall- Wann muss der Arbeitgeber zahlen?

4. Juli 2009 um 06:38 | Veröffentlicht in Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Arbeitsunfall | Hinterlasse einen Kommentar
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Arbeitsunfall- Wann muss der Arbeitgeber zahlen?

Als Arbeitnehmer möchte man abgesichert sein. Dies gilt vor allem, wenn bei der Arbeit dann doch einmal etwas passiert. Jeder weiß, dass bei Arbeitsunfällen z.B. in der Baubranche sogar Verletzungen mit Todesfolge möglich sind. Wann ist hier der Arbeitgeber selbst in der Pflicht?

Haftung des Arbeitgebers bei Arbeitsunfällen des Arbeitnehmers – Grundsatz

Wichtig ist, dass der Arbeitgeber nicht bei jeden Unfall – auf Arbeit – des Arbeitnehmers haftet. Anders als z.B. in den USA wo ganze Armeen von Anwälten auf Schadenersatzklagen aufgrund von Arbeitsunfällen in den Startlöchern sitzen und nur auf solche Mandate warten,um dann den Arbeitgeber auf Schadenersatz in Millionenhöhe verklagen, haftet der Arbeitgeber in Deutschland nur im Ausnahmefall, nämlich bei

vorsätzlichen Verhalten.

Arbeitsunfall und Vorsatz des Arbeitgebers

Wenn nun eine vorsätzliche Verletzung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber erforderlich ist, dann sieht man schon anhand dessen, dass solche Fälle in der Praxis nicht sehr häufig sind. Denkbar wäre, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Arbeit – z.B. beim Streit über die Ausführung der Arbeit – schlägt und dieser dadurch verletzt wird. Dies passiert natürlich, aber nicht sehr häufig.

Folgen bei Körperverletzung durch den Arbeitgeber

Liegt ein Fall der Körperverletzung durch den Arbeitgeber vor, dass es dieser verpflichtet

  1. der Unfallversicherung des Arbeitgebers die Kosten für die Heilbehandlung des Arbeitnehmers zu erstatten
  2. dem Arbeitnehmer Schadenersatz zu leisten (hier z.B. durch Zahlung eines Schmerzensgeldes)

Wegeunfall

Beim Wegeunfall den der Arbeitgeber verursacht hat, haftet der Arbeitgeber auch ohne Vorsatz (z.B. der Arbeitgeber fährt den Arbeitnehmer von einer Baustelle zur nächsten und verursacht schuldhaft – aber nicht vorsätzlich – einen Verkehrsunfall,bei dem der Arbeitnehmer verletzt wird.

Hier besteht ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber (unter Anrechnung der Leistungen der Unfallversicherung), allerdings kein Schmerzensgeldanspruch.

Es ist ein häufiger Irrtum, wenn Arbeitnehmer glauben (wir haben solche Fälle sehr häufig mit polnischen Mandanten), dass bei jedem Verschulden des Arbeitgebers bei der Arbeit (z.B. Baustelle nicht richtig abgesichert oder Werkzeug gefährlich) ein Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber vorliegt. Dies ist nicht der Fall.  Der Grund dafür besteht darin – der Arbeitgeber kommt hier nicht so einfach davon – dass die Ansprüche des Arbeitnehmers in diesen Fällen komplett auf die Sozialleistungsträger (Unfallversicherung) übergehen und allein diese Ansprüche gegen den Arbeitgeber haben.

RA A. Martin

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