Arbeitszeugnis – fehlende Dankes- und Wunschformel
6. November 2011 um 08:46 | Veröffentlicht in Arbeitsgericht Stuttgart, Arbeitszeugnis, Geheimcode der Arbeitgeber, LAG Düsseldorf, Landesarbeitsgericht Düsseldorf | Hinterlasse einen KommentarSchlagwörter: Abschlussformel, Arbeitgeber, Arbeitszeugnis, Arbeitszeugnis - fehlende Dankes und Wunschformel, Geheimcode, Geheimsprache, Geheimsprache der Arbeitgeber, LAG Düsseldorf, Note gut, sehr gut, Zeugnis, Zeugnisberichtigung
Gerade beim Arbeitszeugnis gibt es viele Mythen und häufig ist vom sog. Geheimcode der Arbeitgeber die Sprache. Dass dies nicht völlig aus der Luft gegriffen ist, bescheinigt nun das LAG Düsseldorf.
Sehr gutes Zeugnis bei fehlender Dankes- und Wunschformel?
Der Arbeitgeber erteilte ein ansonsten sehr gutes Arbeitszeugnis. Im Zeugnis fehlt allerdings die abschließende Dankes- und Wunschformel; also dass der sein Bedauern über das Ausscheiden des Arbeitnehmers zum Ausdruck bringt und ihm für das weitere Arbeitsleben alles Gute wünscht.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Die Arbeitnehmerin klagte vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf auf hinzufügen dieser Formel. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die Berufung vor dem LAG Düsseldorf war aber erfolgreich.
Das LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 3.11.2010, 12 Sa 974/10) sah in der fehlenden Abschlussformel “mangelndes Wohlwollen” des Arbeitgebers und damit ein “Geheimzeichen” für potentielle Folgearbeitgeber. Nach dem LAG gelte dies jedenfalls bei guten und sehr guten Zeugnissen.
Anwalt Martin
Pflegezeit je pflegebedürftigen Angehörigen kann nicht aufgeteilt werden!
5. November 2011 um 08:08 | Veröffentlicht in Arbeitsgericht Stuttgart, Pflege, Pflegezeitgesetz | Hinterlasse einen KommentarSchlagwörter: Arbeitnehmer, Arbeitsgericht Stuttgart, Aufteilung, § 3 Pflegezeitgesetz l, nahe Angehörige, Pflegezeit je pflegebedürftigen Angehörigen kann nicht aufgeteilt werden!, Zeitabschnitte
Nach § 3 des Pflegezeitgesetzes kann je pflegebedürftigen nahen Angehörigen nur einmal unterbrochen bis zu einer Gesamtdauer von 6 Monaten gewährt werden.
§ 3 Abs. 3 Pflegezeitgesetz lautet:
(3) Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.
Aufteilung der Pflegezeit?
§ 3,4 Pflegezeitgesetz regelt nicht die Aufteilung der Pflegezeit auf mehrere Zeitabschnitte.
Arbeitsgericht Stuttgart
Das Arbeitsgericht Stuttgart (Entscheidung vom 24.09.2009, 12 Ca 1792/09) entschied von daher auch, dass eine Aufteilung der Pflegezeit auf mehrere Zeitabschnitte nicht möglich ist (also z.B. zunächst 3 Monate und nach einer Pause, dann weitere 3 Monate).
Anwalt Martin – Arbeitsrecht Berlin
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