Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Hauptantrag auf Annahmeverzugslohnansprüche im Kündigungsschutzverfahren mutwillig

17. Mai 2012 um 08:55 | Veröffentlicht in Annahmeverzugslohn, Arbeitsgericht, Arbeitsgericht Berlin, Beiordnung Rechtsanwalt, LAG Berlin-Brandenburg, Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Mutwilligkeit (PKH) | Hinterlasse einen Kommentar
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Gerade beim Arbeitsgericht Berlin schauen die Richter häufig genauer hin, wenn es um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für Arbeitsrechtsstreitigkeiten geht. Ein beliebter Abweisungsgrund für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH-Bewilligung ist die sog. Mutwilligkeit. So hält man beim Arbeitsgericht Berlin auch häufig Lohnklagen über Arbeitslohn, den der Arbeitgeber bereits abgerechnet hat und der damit unstreitig ist für mutwillig mit der Folge, dass dem Arbeitnehmer zwar Prozesskostenhilfe bewilligt wird aber ohne Anwaltsbeiordnung mit der Begründung die Klage kann der Arbeitnehmer ja selbst einreichen. Dies sieht das LAG Berlin-Brandenburg leider ebenso.

LAG Berlin-Brandenburg und Kündigungsschutzklage/ Anträge

Nun hat der LAG Berlin-Brandenburg (Entscheidung vom 20.04.2012 – 26 TA 525/11) entschieden, dass es ebenfalls mutwillig ist, wenn der klagende Arbeitnehmer im Kündigungsschutzverfahren als zusätzlichen Hauptantrag seinen Annahmeverzugslohn geltend macht. Dies sei nach Ansicht das LAG nicht wirtschaftlich sinnvoll.

Das LAG führt dazu aus:

Mutwillig ist in der Regel eine Rechtsverfolgung, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offen steht und dieser Weg ebenso erfolgversprechend ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG iVm. dem in Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsstaats- und dem in Art. 20 Abs. 1 GG normierten Sozialstaatsprinzip zu beurteilen. Das sich daraus ergebende Prinzip der Rechtsschutzgleichheit und die Garantie des effektiven Rechtsschutzes gebieten es, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Der unbemittelten Partei darf die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung im Vergleich zur bemittelten Partei nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Der Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Bemittelter. Dies erfordert keine völlige Gleichstellung. Jedoch muss der Unbemittelte einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und die möglichen Kostenfolgen berücksichtigt (vgl. BVerfG 18. März 2003 – 1 BvR 329/03 – ZInsO 2003, 653, zu II 2 a der Gründe).

Hätte daher eine bemittelte Partei, die vernünftig abwägt und die möglichen Kostenfolgen berücksichtigt, begründeten Anlass gehabt, neben einem Kündigungsschutzantrag Annahmeverzugsansprüche im Rahmen von Hauptanträgen geltend zu machen, ist diese Möglichkeit auch der unbemittelten Partei zu eröffnen. Dabei können sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Rechtsverfolgung sachliche Gründe ergeben.

Mutwilligkeit liegt danach regelmäßig vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre im Rahmen der Kündigungsschutzklage geltend gemachten Annahmeverzugsansprüche nicht im Wege von den Streitwert im Falle eines Unterliegens mit dem Hauptantrag nicht beeinflussenden uneigentlichen Hilfsanträgen, sondern im Wege den Streitwert unmittelbar erhöhenden Haupanträgen geltend macht und sie nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie Haupt- statt Hilfsanträge stellt, obwohl sie das gleiche Klageziel mit deutlich geringerem Kostenrisiko erreichen kann. Werden vom Ausgang eines Kündigungsschutzprozesses abhängige Annahmeverzugsansprüche im Rahmen von Hilfsanträgen geltend gemacht, wirken sich diese nicht streitwerterhöhend aus, wenn die Klage hinsichtlich des Kündigungsschutzantrages abgewiesen wird. Ein unechter Hilfsantrag ist nur zu bewerten, wenn über ihn entschieden wurde oder er Gegenstand eines Vergleichs der Parteien ist (LAG Berlin-Brandenburg 8. November 2007 – 17 Ta (Kost) 6198/07). Ein Hilfsantrag ist zur Berechnung der anwaltlichen Vergütung nur zu bewerten, wenn über ihn entschieden oder eine vergleichsweise Regelung getroffen wird (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 29. März 2011 – 17 Ta (Kost) 6029/11). Hätte die Partei die Kosten „aus eigener Tasche“ zu zahlen, stünde nicht zu erwarten, dass sie eine permanente Verteuerung des Prozesses durch ständige Klageerweiterungen auf Gehaltszahlungen bedenkenlos durchführen würde (vgl. LAG Hamm 12. Juni 2009 – 14 Ta 834/08, Rn. 5). Derjenige, der auf Kosten des Staats den Prozess führen möchte, muss dafür den preiswertesten Weg wählen (GMPM-G/Germelmann § 11a Rn. 110).

bb) Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Vorgehen des Klägers hier mutwillig. Er hat keine nachvollziehbaren sachlichen Gründe für sein Vorgehen dargelegt. Es bestand eine gleichwertige prozessuale Möglichkeit mit deutlich geringerem Kostenrisiko.

Darüber hinaus kam auch keine Beiordnung nach § 11 a Arbeitsgerichtsgesetz mehr in Betracht, da das LAG Berlin-Brandenburg sogar von einer offensichtlichen Mutwilligkeit ausgegangen ist.

Anwalt A. Martin

Annahmeverzugslohn während des bestehenden Arbeitsverhältnis (ohne Kündigung) – das Angebot des Arbeitnehmers

10. März 2012 um 08:13 | Veröffentlicht in Annahmeverzugslohn, Arbeitslohn, Arbeitsverhältnis | Hinterlasse einen Kommentar
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Gerät der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in Verzug, was nichts anderes heißt, dass er die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annimmt, dann hat er trotzdem den Arbeitslohn zu zahlen. Man spricht hier vom sog. Annahmeverzugslohn.

Kündigung und Annahmeverzugslohn

Der Annahmeverzugslohn spielt bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber sehr oft eine erhebliche Rolle, zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer sich gegen die Kündigung des Arbeitgebers wehrt und Kündigungsschutzklage erhebt (siehe Artikel: Kündigungsschutzklage und Arbeitslohn/ Annahmeverzugslohn). Die Besonderheit besteht hier darin, dass der Arbeitnehmer – nach der Kündigung durch den Arbeitgeber – seine Arbeitskraft nicht nochmals anbieten muss. Durch die Kündigung bringt der Arbeitgeber nämlich zum Ausdruck, dass er den Arbeitnehmer keinen Arbeitsplatz mehr zur Verfügung stellen wird; dies ist aber Voraussetzung für die Erbringung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Für den Arbeitgeber ist im Kündigungsschutzprozess der Annahmeverzugslohn fast immer ein Risiko, das er versuchen wird zu minimieren (z.B. durch einen Vergleich oder durch das Anbieten einer Prozessbeschäftigung).

Annahmeverzugslohn im ungekündigten Arbeitsverhältnis

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers nicht, dann stellt sich die Frage, wann der Annahmeverzugslohn zu zahlen ist. Insbesondere ist interessant, ob der Arbeitnehmer – und wenn ja wie – seine Arbeitskraft anbieten muss.

tatsächliches Angebot erforderlich

Im ungekündigten, bestehenden Arbeitsverhältnis bestimmt sich die Frage, welches Angebot des Arbeitnehmers erforderlich ist nach den §§ 294-296 BGB. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer, um den Arbeitgeber in den Annahmeverzug zu setzen, ein tatsächliches Angebot abgeben muss. Ein wörtliches Angebot reicht hier nicht aus. Dies heißt, dass es nicht ausreicht, wenn der Arbeitnehmer telefonisch seine Arbeitskraft anbietet, sondern er muss seine Arbeitsstelle antreten, also zu Arbeitszeitbeginn am Arbeitsplatz einfinden und seine “Dienste so anbieten, wie dies arbeitsvertraglich vereinbarte wurde”. Der Arbeitnehmer muss leistungswillig und auch leistungsfähig sein.

Ausnahmsweise auch ein wörtliches Angebot ausreichend?

Ein rein wörtliches Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer ist dann ausnahmsweise ausreichen, wenn der Arbeitgeber bereits vorher erklärt habe, dass er die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annehmen werde. Die Ablehnung des Arbeitgebers muss eindeutig und bestimmt sein.

Anwalt Martin – Arbeitsrecht in Berlin

 

BRTV-Bau und Annahmeverzugslohnansprüche

12. April 2011 um 17:18 | Veröffentlicht in Annahmeverzugslohn, Baugewerbe, BRTV-Bau, Bundesrahmentarifvertrag Bau | Hinterlasse einen Kommentar
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Während des Kündigungsschutzprozesses besteht für den Arbeitgeber das größte Risiko darin, dass er den Prozess verliert und dann dem Arbeitnehmer den Annahmeverzugslohn ausgleichen muss (Lohn während der Dauer des Kündigungsschutzprozesses). Für den Arbeitnehmer besteht die Gefahr darin, dass dieser Annahmeverzugslohn verfällt, wenn es tarifliche oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen gibt, die hier Anwendung finden. Im Baubereich ist ein solcher Tarifvertrag der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe, kurz BRTV-Bau.

Ausschlussklauseln im BRTV-Bau und Einfluss auf den Kündigungsschutzprozess

Der BRTV-Bau enthält bekanntermaßen in § 15 eine doppelte Ausschlussklausel von 2 x 2 Monaten (schriftliche Geltendmachung = 2 Monate – Einklagen = weitere 2 Monate). Durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage wird die erste Stufe der Ausschlussfrist – nämlich die schriftliche Geltendmachung – gewahrt, denn der Arbeitnehmer will in der Regel mit der Kündigungsschutzklage seine Ansprüche – auch Lohnansprüche – sichern.

2. Stufe des BRTV-Bau

Die 2. Stufe, nämlich die gerichtliche Geltendmachung des BRTV-Bau ist aber mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht gewahrt. Auf den ersten Blick könnten also die Ansprüche auf den Annahmeverzugslohn verfallen. Allerdings regelt der BRTV-Bau in der zweiten Stufe auch, dass ein Verfall von Annahmeverzugslohnansprüchen im Kündigungsschutzprozess nicht stattfindet und dass diese Ansprüche erst mit rechtskräftigem Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens fällig werden.

Anwalt Arbeitsrecht Berlin -RA Marzahn-Hellersdorf

Ist der Annahmeverzugslohn zu verzinsen?

17. März 2011 um 16:55 | Veröffentlicht in Annahmeverzugslohn, Arbeitslohn, Arbeitslohn Berlin, Kündigungsschutzklage, Kündigungsschutzklage Berlin | Hinterlasse einen Kommentar
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Typische Situation:

Der Arbeitgeber kündigt dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung. Der Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht dauert mehrere Monate. Nach langer Zeit hat der Arbeitnehmer dann das rechtskräftige Urteil und die Kündigungsschutzprozess gewonnen. Nun stellt sich die Frage nach dem Lohn, den der Arbeitnehmer ja nicht erhalten hat. Die Juristen sprechen vom sog. Annahmeverzugslohn. Ist dieser Lohn dann auch noch zu verzinsen?

Annahmeverzugslohn

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer – ohne das dieser seine Arbeitskraft nach der Kündigung nochmals ausdrücklich anbieten muss – den rückständigen Lohn zahlen, denn die Kündigung hat das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Dies gilt sogar dann, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich woanders gearbeitet hat (er muss sich aber diesen Verdienst anrechnen lassen) oder Sozialleistungen erhalten hat (der Anspruch geht dann in Höhe der Sozialleistungen auf den Sozialträger über.

Verzinsung des Annahmeverzugslohns

Der Annahmeverzugslohn ist zu verzinsen. Die gesetzlichen Zinsen (5-Prozentpunkte über den Basiszinssatz) sind geschuldet. Es können bei langen Prozessen erhebliche Zinsen anfallen. Der Arbeitslohnanspruch für den jeweiligen Monate wird automatisch 1 Tag nach der Fälligkeit zur Verzinsung fällig.

Anwalt Arbeitsrecht Berlin – RA A. Martin

Arbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage und sucht sich neuen Arbeitgeber- was nun?

9. März 2011 um 06:26 | Veröffentlicht in Annahmeverzugslohn, Arbeitslohn, Kündigungsschutzgesetz, Kündigungsschutzklage Berlin, Kündigungsschutzverfahren | 2 Kommentare
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Es kommt manchmal vor, dass der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung des Arbeitgebers erhebt oder einen Rechtsanwalt damit beauftragt und dann später mitteilt, dass ja schon bei einem anderen Arbeitgeber arbeitet und einen neuen Job hat. Welche Auswirkungen hat dies auf den Kündigungsschutzprozess?

neue Arbeit (Anschlussbeschäftigung) und Kündigungsschutzklage

Durch die Anschlussbeschäftigung entfällt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Kündigungsschutzklage. Die Kündigungsschutzklage greift die Kündigung an und diese ist – unabhängig von der Anschlussbeschäftigung – entweder wirksam oder unwirksam. Der Kündigungsschutzprozess läuft also – ganz normal – weiter, wobei die neue Arbeit des Arbeitnehmers nicht bedeutungslos ist, da sich hier noch “Folgeprobleme” stellen. So der Annahmeverzugslohn und auch die Frage, was der Arbeitnehmer machen möchte, wenn sich herausstelt, dass die angegriffene Kündigung unwirksam war und damit das Arbeitsverhältnis mit dem alten Arbeitgeber fortbesteht.

Kündigungsschutzprozess und Annahmeverzugslohn/Arbeitslohn

Stellt sich später heraus, dass die mit der Kündigungsschutzklage angegriffene Kündigung des Arbeitgebers unwirksam war und besteht damit das Arbeitsverhältnis weiter, hat der Arbeitgeber in der Regel den Arbeitslohn für den Zeitraum des Kündigungsschutzprozesses an den Arbeitnehmer zu zahlen. Diesen Anspruch bezeichnet man als Annahmeverzugslohn, da sich der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitskraft des Arbeitnehmers im Verzug befindet und deshalb der Arbeitslohn nachzuzahlen hat. Dabei muss der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft nach der Kündigung nicht nochmal ausdrücklich anbieten, da der Arbeitgeber mit der Kündigung zum Ausdruck bringt, dass er diesen eben keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen wird.

Ausgeschlossen ist der Annahmeverzugslohnanspruch z.B. bei fehlender Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers. Diese liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer erkrankt ist.

neuer Job – und nun?

Hat der Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzprozesses eine neue Arbeitsstelle angenommen, dann stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber den Annahmeverzugslohn zahlen muss, schließlich arbeitet der Arbeitnehmer doch schon woanders. Wichtig ist, dass selbst mit der Annahme der neuen Arbeit durch den Arbeitnehmer der Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgeltes gegenüber den altem Arbeitnehmer – wenn die Kündigung unwirksam ist – nicht automatisch endet. Der Grund für den Annahmeverzug liegt nicht beim Arbeitnehmer, sondern beim Arbeitgeber, der seiner Mitwirkungshandlung nicht nachgekommen ist und keinen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt hat.

Annahmeverzugslohn = alter Lohn – neuer Lohn

Völlig folgenlos ist allerdings die neue Arbeitsstelle des Arbeitnehmers nicht. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich den Anspruch auf Annahmeverzugslohn gegen den alten Arbeitgeber muss sich aber den “neuen Arbeitslohn” beim neuen Arbeitgeber anrechnen lassen. Faktisch hat wird der neue Lohn vom Annahmeverzugslohn abgezogen, so dass kein Annahmeverzugslohn mehr besteht, wenn der Arbeitnehmer beim neuen Arbeitgeber mehr oder gleichwertig verdient.

Auch Ansprüche auf Sozialleistungen muss sich der Arbeitnehmer anrechnen lassen (diese Ansprüche gehen auf die Sozialleistungsträger über).

Regelung im Kündigungsschutzgesetz

Die Regelung über die Anrechnung findet man in § 11 Kündigungsschutzgesetz. Diese Vorschrift lautet:

Anrechnung des Arbeitsentgeltes auf entgangenen Zwischenverdienst

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,

was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,

was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen,

was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. Diese Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat.

 

Rechtsanwalt Berlin Arbeitsrecht- A. Martin

Kündigungsschutzklage und Arbeitslohn (Annahmeverzugslohn)

10. April 2010 um 10:13 | Veröffentlicht in Annahmeverzugslohn, Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Arbeitgeberkündigung, Arbeitnehmerkündigung, Arbeitsgericht Berlin, Arbeitslohn, Arbeitslohn Berlin, Arbeitsrecht, Arbeitsrecht Berlin, Ausschlussfristen, BAG, BRTV-Bau, Bundesrahmentarifvertrag Bau, Kündigung, Kündigung Berlin, Kündigungsschutz Berlin, Kündigungsschutzklage, Kündigungsschutzklage Berlin, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin, Rechtsberatung Arbeitsrecht | 7 Kommentare
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Kündigungsschutzklage und Arbeitslohn (Annahmeverzugslohn)

– Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – Anwalt Martin-

Eine häufige Konstellation für den Arbeitnehmer ist die, dass der Arbeitsgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer gekündigt hat, der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt und sich dann der Kündigungsschutzprozess hinzieht. Erfolgt in der Güteverhandlung keine Einigung, dann ist damit zu rechnen, was sich der Kündigungsrechtsstreit mehrere Monate – in Berlin, vor dem Arbeitsgericht Berlin – meist 4-5 Monate dauert. Gewinnt der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess dann hat er auch einen Anspruch darauf, dass der Arbeitslohn für den Zeitraum des Kündigungsschutzprozesses gezahlt wird. Man spricht hier vom so genannten Annahmeverzugslohn. Der Arbeitgeber ist nämlich mit der Annahme der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer im Verzug. Er hat den Arbeitnehmer gekündigt und damit zum Ausdruck gebracht, dass er die Arbeitsleistung zukünftig nicht mehr annehmen würde. Der Arbeitnehmer muss in der Regel nicht noch einmal seine Arbeitskraft anbieten.

Ein Problem kann aber sein, wenn der Arbeitslohn bereits verfallen ist. Die Tarifverträge – und auch Arbeitsverträge -enthalten Klauseln (Ausschlussklauseln), wonach der Arbeitslohn innerhalb einer bestimmten Zeit ab Fälligkeit geltend zu machen ist. In Tarifverträgen stehen häufig Ausschlussfristen, die 2 Monate für die gerichtliche Geltendmachung vorschreiben (so BRTV-Bau). In Arbeitsverträgen müssen die Ausschlussfristen wenigstens 3 Monate betragen. Für den Arbeitnehmer, der die Kündigungsschutzklage erhoben hat heißt dies, dass dann ja schon ein Teil seines Arbeitslohnes verfallen wäre.

Beispiel: Arbeitnehmer A. ist im Hauptbaugewerbe tätig. Damit gilt für seine Tätigkeit der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe. Der Bundesrahmentarifvertrag Bau hat – wie viele allgemein verbindliche Tarifverträge – eine Ausschlussklausel. Nach dieser Ausschlussklausel müssten alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich beim Arbeitgeber erhoben und dann innerhalb weiterer zwei Monate eingeklagt werden. Der Arbeitgeber B kündigt dem A. das Arbeitsverhältnis. Der A erhebt daraufhin Kündigungsschutzklage und der Prozess dauert sieben Monate. Am Ende gewinnt der A den Prozess und es wird festgestellt, dass die Kündigung unwirksam war. Der Art könnte jetzt vom B. Zahlung des Lohnes für den Zeitraum des Kündigungsschutzprozesses verlangen. Die Frage ist nun, inwieweit die Lohnansprüche bereits verfallen sind. Denn diese fallen ja nach dem Tarifvertrag innerhalb von zwei Monaten, wenn diese nicht schriftlich beim Arbeitgeber angezeigt werden.

Wenn nun ein Tarifvertrag einschlägig ist oder im Arbeitsvertrag Ausschlussfristengeregelt sind, dann stellt sich die Frage, ob die Erhebung der Kündigungsschutzklage schon ausreicht, um die Ausschlussfristen zu wahren, so dass der Arbeitslohn nicht verfällt.

Faktisch heißt dies, kann der Arbeitnehmer nach dem durchgeführten Kündigungsschutzprozess noch seinen Lohn einklagen, ohne dass dieser schon verfallen ist?

Zur Beantwortung dieser Frage ist zu unterscheiden zwischen der Art der Ausschlussfrist. Es gibt einstufige und zweistufige Ausschlussfristen.

Einstufige Ausschlussfristen und Annahmeverzugslohn

Bei einstufigen Ausschlussfristen sieht die Rechtsprechung (BAG) grundsätzlich allein in der  Erhebung der Kündigungsschutzklage eine ausreichende Anspruchserhebung für Lohnansprüche an, die nach dem Wirksamwerden der Kündigung fällig werden.Denn mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist der Arbeitgeber ausreichend über den Willen des Arbeitnehmers unterrichtet, die durch die Kündigung bedrohten Einzelansprüche aus dem Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten. Die Kündigungsschutzklage muss dem Arbeitgeber aber vor Ablauf der Ausschlussfrist für den jeweiligen Arbeitslohnanspruch zugestellt werden. Die Unterbrechung der Verjährungsfrist für die Annahmeverzugslohnansprüche ist aber mit der Kündigungsschutzklage nicht zu erreichen. Die Verjährung läuft weiter. Da die Verjährung allerdings drei Jahre beträgt, ist dies meist kein Problem.

Im Ergebnis heißt dies, dass die erste Stufe – sofern zweistufige Ausschlussfrist vorliegt – durch die Erhebung der Kündigungsklage gewahrt ist.

Zweistufige Ausschlussfrist und Annahmeverzugslohn

Verlangt eine zweistufige Ausschlussfrist in einem Tarifvertrag neben der schriftlichen auch die gerichtliche Geltendmachung von “Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis” (wie dies häufig der Fall ist), so ist die Erhebung der Kündigungsschutzklage allein zur wirksamen Geltendmachung der Annahmevergütungsansprüche in der Regel nicht ausreichend. Die Kündigungsschutzklage wahrt zwar die erste Stufe, wie oben bereits beschrieben wurde. Zur Einhaltung der zweiten Stufe (gerichtliche Geltendmachung vor dem Arbeitsgericht) bedarf es aber regelmäßig einer bezifferten Klageerhebung bzw. Erweiterung der Kündigungsschutzklage um die Annahmevergütungsansprüche. Faktisch heißt dies, dass der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage mit derKlage auf Lohnzahlung kombiniert. Oder der Arbeitnehmer reicht neben der Kündigungsschutzklage einer Klage auf Arbeitslohn ein.

Glück hat der Arbeitnehmer aber dann gehabt,, wenn die tarifliche Ausschlussfrist die Geltendmachung der Verzugslohnansprüche erst nach rechtskräftigem Abschluss des Kündigungsschutzprozesses ausreichen lässt. Dies ist in einigen Tarifverträgen so geregelt. Eine solche Ausschlussfrist enthält z. B. § 15 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe.

Faktisch heißt dies, dass in der Regel die Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht ausreicht, um die Ausschlussfrist, die eine gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag vorschreibt, zu wahren. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Tarifvertrag dies aber ausdrücklich so ausreichen lässt, wie zum Beispiel der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe.

weitere Ausnahme: Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag

Von der Pflicht zur Erhebung einer bezifferten Leistungsklage hat das BAG eine Ausnahme gemacht, wenn in einer zweistufigen Ausschlussfrist in einem Arbeitsvertrag geregelt wird und unterm Arbeitsvertrag nur steht, dass die Ansprüche vor Gericht einzuklagen sind. Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Fall die Erhebung der Kündigungsschutzklage als ausreichend angesehen, um das Erlöschen der vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreits abhängigen Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers zu verhindern. Begründet hat das Bundesarbeitsgericht wies damit, dass der Arbeitgeber als Verwender der allgemeinen Geschäftsbedingungen klarstellen müsse, dass für die gerichtliche Geltendmachung die Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht ausreicht. Faktisch muss der Arbeitsgeber, der erreichen möchte, dass der Arbeitnehmer neben der Kündigungsschutzklage auch den Arbeitslohn einklagt, im Arbeitsvertrag mit aufnehmen, dass die Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht zur Fristwahrung im Bezug auf den Arbeitslohn führt.

Zusammenfassung:

Der Arbeitnehmer, der die Kündigungsschutzklage erhebt, muss von daher immer darauf achten, dass der Arbeitslohn nicht verfällt. Bei einstufigen Ausschlussklauseln ist dies zwar unproblematisch, allerdings erhalten enthalten die meisten Tarifverträge zweistufige Ausschlussklausel. Bei zweistufigen Ausschlussklauseln reicht die Erhebung der Kündigungsschutzklage in der Regel nicht aus, es sei denn, der Tarifvertrag lässt dies zu, wie zum Beispiel der BRTV-Bau.

Bei arbeitsvertraglichen Ausschlussklauseln, die immer häufiger verwendet werden, muss in der Regel der Arbeitgeber darauf hinweisen, dass die Kündigungsschutzklage nicht die Frist für die Erhebung des Arbeitslohnes wahrt. Aber auch hier sollte der Arbeitnehmer auf Nummer sicher gehen und bereits die Kündigungsschutzklage um den Lohnanspruch erweitern. Immer dann, wenn die Güteverhandlung (diese ist bereits in der Regel nach drei Wochen anberaumt) scheitert, sollte der Arbeitnehmer daran denken, den entsprechenden Lohnanspruch geltend zu machen, der nach dem Scheitern der Güteverhandlung ist es sehr wahrscheinlich, dass sich der Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht sehr lange hinziehen wird.

Arbeitsrecht Berlin – Anwalt Martin

§ 15 BRTV-Bau enthält folgende Regelung:

1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden; besteht bei Ausscheiden des Arbeitnehmers ein Arbeitszeitguthaben, beträgt die Frist für dieses Arbeitszeitguthaben jedoch sechs Monate.

 

2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

 

 

Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.

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